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Vorlage - 159/2011  

 
 
Betreff: Übertragung der Betätigungsprüfung auf die Rechnungsprüfung
Status:öffentlich  
Federführend:Stabsstelle Rechnungsprüfung   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
08.11.2011 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag beschließt:

 

Dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung wird ab 01.01.2012 nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 GemO die Prüfung der Betätigung des Ostalbkreises bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Ostalbkreis beteiligt ist, als weitere Aufgabe übertragen.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Die Errichtung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder die Beteiligung an einem solchen mit Anteilen in dem in § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz bezeichneten Umfang ist u. a. nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass für die Prüfung der Betätigung des Landkreises bei dem Unternehmen dem Rechnungsprüfungsamt und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind (§ 103 Abs. 1 Nr. 5 d GemO).

 

Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Prüfungsauftrags hat der Kreistag dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 GemO die sog. Betätigungsprüfung zu übertragen.

 

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

keine

 

 

Sichtvermerke

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich Rechnungsprüfung

__________________________________________

 

Schüler

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel