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Antrag der Verwaltung
Der Kreistag beschließt:
Dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung wird ab 01.01.2012 nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 GemO die Prüfung der Betätigung des Ostalbkreises bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Ostalbkreis beteiligt ist, als weitere Aufgabe übertragen.
Sachverhalt/Begründung
Die Errichtung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder die Beteiligung an einem solchen mit Anteilen in dem in § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz bezeichneten Umfang ist u. a. nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass für die Prüfung der Betätigung des Landkreises bei dem Unternehmen dem Rechnungsprüfungsamt und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind (§ 103 Abs. 1 Nr. 5 d GemO).
Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Prüfungsauftrags hat der Kreistag dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 GemO die sog. Betätigungsprüfung zu übertragen.
Finanzierung und Folgekosten
keine
Sichtvermerke
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