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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt / der Kreistag beschließt:
1. Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats wird gemäß § 39 Absatz 2 der Landkreisordnung ein besonderer beschließender Ausschuss gebildet, der sich aus 11 Mitgliedern zusammensetzt.
2. Entsprechend dem Vorschlag aus den Reihen der Fraktionen gehören dem besonderen beschließenden Ausschuss folgende Mitglieder des Kreistags an:
Die Benennung erfolgt von den Fraktionen vor bzw. in der Sitzung des
Sachverhalt/Begründung
1. Bildung
Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats ist gemäß § 39 Abs. 2 Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) ein besonderer beschließender Ausschuss aus der Mitte des Kreistags zu bilden. Dem Ausschuss sollen mindestens 7 Kreisräte angehören (§ 35 Absatz 1 LKrO). Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung am 26. September 2011 die Empfehlung ausgesprochen, dass dem besonderen beschließenden Ausschuss zur Vorbereitung der 2012 stattfindenden Landratswahl 11 Mitglieder angehören sollen, welche sich auf die einzelnen Fraktionen wie folgt verteilen:
CDU-Fraktion: 5 SPD-Fraktion: 2 Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis: 2 Bündnis 90/Die Grünen: 1 FDP-Fraktion: 1
Durch diese vorgeschlagene Zusammensetzung ist gewährleistet, dass alle Fraktionen des Kreistags in diesem Ausschuss vertreten sind und gleichzeitig die Größe des Gremiums in einem überschaubaren Rahmen bleibt.
Abweichend von § 35 Absatz 3 der LKrO wählt der besondere beschließende Ausschuss den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Landrat selbst kann nicht Mitglied oder Vorsitzender sein (§ 39 Absatz 2 S. 2 LKrO). Die erste Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten Ausschussmitglied einzuberufen.
2. Aufgaben
a. ) Ausschreibung der Stelle
Der besondere beschließende Ausschuss entscheidet über die Ausschreibung der Stelle des Landrats. Die Stelle des Landrats ist spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben (§ 39 Absatz 1 LKrO). Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen beträgt einen Monat. Der Inhalt der Stellenausschreibung ergibt sich aus § 6 der Durchführungsverordnung zur Landkreisordnung. Danach hat die Stellenausschreibung zu enthalten:
1. Die Bezeichnung der Stelle und die Regelung der Besoldung, 2. den Grund und den Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle und 3. die Frist für die Einreichung der Bewerbungen unter Angabe der Anschrift, an die sie zu richten sind.
Das Regierungspräsidium Stuttgart weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht,
Der Ausschreibung kann beigefügt werden, dass sich der Stelleninhaber wieder bewirbt. Zwingend vorgeschrieben ist die einmalige Ausschreibung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg. Ob darüber hinaus eine Ausschreibung in weiteren Zeitungen erfolgt, wird durch den besonderen beschließenden Ausschuss festgelegt.
b.) Auswahl der Bewerbungen und Vorlage an das Innenministerium
Der besondere beschließende Ausschuss ist zuständig für die Vorlage der Bewerbungen an das Innenministerium ( 39 Absatz 3 LKrO). Er legt die eingegangenen Bewerbungen dem Innenministerium vor und benennt mit diesem gemeinsam mindestens drei für die Leitung des Landratsamtes geeignete Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat wählt. Der Ausschuss entscheidet darüber, ob auf die Benennung von weiteren Bewerbern verzichtet wird, wenn das Innenministerium und der besondere beschließende Ausschuss keine drei Bewerber nennen können. Ansonsten müsste die Stelle erneut ausgeschrieben werden.
Finanzierung und Folgekosten
Anlagen
Sichtvermerke
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