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Vorlage - 121/2011  

 
 
Betreff: Bildung eines besonderen beschließenden Ausschusses zur Vorbereitung der Landratswahl
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Vorberatung
04.10.2011 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

1.              Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats wird gemäß § 39 Absatz 2 der               Landkreisordnung ein besonderer beschließender Ausschuss gebildet, der sich               aus 11 Mitgliedern zusammensetzt.

 

2.              Entsprechend dem Vorschlag aus den Reihen der Fraktionen gehören dem               besonderen beschließenden Ausschuss folgende Mitglieder des Kreistags an:

 

              Die Benennung erfolgt von den Fraktionen vor bzw. in der Sitzung des
          Ausschusses für Bildung und Finanzen am 4. Oktober 2011.

 

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

1. Bildung 

 

Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats ist gemäß § 39 Abs. 2 Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) ein besonderer beschließender Ausschuss aus der Mitte des Kreistags zu bilden. Dem Ausschuss sollen mindestens 7 Kreisräte angehören (§ 35 Absatz 1 LKrO). Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung am 26. September 2011 die Empfehlung ausgesprochen, dass dem besonderen beschließenden Ausschuss zur Vorbereitung der 2012 stattfindenden Landratswahl 11 Mitglieder angehören sollen, welche sich auf die einzelnen Fraktionen wie folgt verteilen:

 

CDU-Fraktion:                                                                                    5

SPD-Fraktion:                                                                                    2

Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis:                                          2             

Bündnis 90/Die Grünen:                                                                      1

FDP-Fraktion:                                                                                    1

 

Durch diese vorgeschlagene Zusammensetzung ist gewährleistet, dass alle Fraktionen des Kreistags in diesem Ausschuss vertreten sind und gleichzeitig die Größe des Gremiums in einem überschaubaren Rahmen bleibt.

 

Abweichend von § 35 Absatz 3 der LKrO wählt der besondere beschließende Ausschuss den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Landrat selbst kann nicht Mitglied oder Vorsitzender sein (§ 39 Absatz 2 S. 2 LKrO). Die erste Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten Ausschussmitglied einzuberufen.

 

 

2. Aufgaben

 

a. ) Ausschreibung der Stelle

 

Der besondere beschließende Ausschuss entscheidet über die Ausschreibung der Stelle des Landrats. Die Stelle des Landrats ist spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben (§ 39 Absatz 1 LKrO). Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen beträgt einen Monat. Der Inhalt der Stellenausschreibung ergibt sich aus § 6 der Durchführungsverordnung zur Landkreisordnung. Danach hat die Stellenausschreibung zu enthalten:

 

1.              Die Bezeichnung der Stelle und die Regelung der Besoldung,

2.              den Grund und den Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle und

3.               die Frist für die Einreichung der Bewerbungen unter Angabe der Anschrift, an               die sie zu richten sind.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht,
die vom Verwaltungsgerichtshof zulässig erachteten Bewerberkriterien, fachliche Erfahrung in der Innenverwaltung, Wahrnehmung von Führungsaufgaben im kommunalen Bereich, Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst oder volljuristische Ausbildung, explizit zu benennen.

 

Der Ausschreibung kann beigefügt werden, dass sich der Stelleninhaber wieder

bewirbt. Zwingend vorgeschrieben ist die einmalige Ausschreibung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg. Ob darüber hinaus eine Ausschreibung in weiteren Zeitungen erfolgt, wird durch den besonderen beschließenden Ausschuss festgelegt.

 

 

b.) Auswahl der Bewerbungen und Vorlage an das Innenministerium

 

Der besondere beschließende Ausschuss ist zuständig für die Vorlage der Bewerbungen an das Innenministerium ( 39 Absatz 3 LKrO). Er legt die eingegangenen Bewerbungen dem Innenministerium vor und benennt mit diesem gemeinsam mindestens drei für die Leitung des Landratsamtes geeignete Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat wählt. Der Ausschuss entscheidet darüber, ob auf die Benennung von weiteren Bewerbern verzichtet wird, wenn das Innenministerium und der besondere beschließende Ausschuss keine drei Bewerber nennen können. Ansonsten müsste die Stelle erneut ausgeschrieben werden.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Anlagen

Anlagen

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsstelle Kreistag

__________________________________________

 

Brunnhuber

 

 

Dezernent

__________________________________________

 

Wolf

 

 

 

 

Erste Landesbeamtin

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Seefried