Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Der Krankenhausausschuss ermächtigt Herrn Landrat Klaus Pavel in der Gesellschafterversammlung der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH
1. Einer Stellvertretungsregelung (Prokura) für den Geschäftsführer der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH zuzustimmen.
2. Der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH zuzustimmen.
3. Eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH zu erlassen.
Sachverhalt/Begründung
Prokuren
Die Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH hat zum 01.07.2011 den Betrieb aufgenommen. Die Gesellschaft wird derzeit ausschließlich durch den Geschäftsführer, Herrn Krankenhausdirektor Hees vertreten, eine Regelung zur Stellvertretung des Geschäftsführers in dessen Abwesenheit (z.B. durch Krankheit oder Urlaub) ist bislang nicht erfolgt.
Nach § 10 Abs. 2 Buchstabe g) des Gesellschaftsvertrages der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH ist für die Erteilung von Prokuren durch den Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig. Diese muss wiederum durch den Krankenhausauschuss entsprechend ermächtigt werden.
Zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Betriebes wird deshalb vorgeschlagen, Herrn Landrat Klaus Pavel in der Gesellschafterversammlung der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH zu ermächtigen, einer Stellvertreterregelung (Prokura) für den Geschäftsführer zuzustimmen. Vorgesehen ist die Erteilung einer Gesamtprokura an Herrn stellvertretenden Krankenhausdirektor Martin Weller und Herrn Pflegedirektor Franz-Xaver Pretzel.
Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat und für die Geschäftsführung
Gemäß § 13 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages gibt sich der Aufsichtsrat der Servicegesellschaft eine Geschäftsordnung, welche wiederum der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Weiterhin erlässt die Gesellschafterversammlung gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
Zur Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und zum Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsordnung benötigt die Gesellschafterversammlung die Ermächtigung durch den Krankenhausausschusses.
Anlagen
Anlage 1: Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat Anlage 2: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Sichtvermerke
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