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Vorlage - 106/2011  

 
 
Betreff: Stellvertreterregelung und Geschäftsordnungen für die Servicegesellschaft des Stauferklinikums
Status:öffentlich  
Federführend:Stauferklinikum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Entscheidung
18.07.2011 
Sitzung des Krankenhausausschusses ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
Anlage 2 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Krankenhausausschuss ermächtigt Herrn Landrat Klaus Pavel in der Gesellschafterversammlung der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH

 

1.              Einer Stellvertretungsregelung (Prokura) für den Geschäftsführer der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH zuzustimmen.

 

2.              Der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH zuzustimmen.

 

3.              Eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH zu erlassen.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Prokuren

 

Die Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH hat zum 01.07.2011 den Betrieb aufgenommen. Die Gesellschaft wird derzeit ausschließlich durch den Geschäftsführer, Herrn Krankenhausdirektor Hees vertreten, eine Regelung zur Stellvertretung des Geschäftsführers in dessen Abwesenheit (z.B. durch Krankheit oder Urlaub) ist bislang nicht erfolgt.

 

Nach § 10 Abs. 2 Buchstabe g) des Gesellschaftsvertrages der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH ist für die Erteilung von Prokuren durch den Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig. Diese muss wiederum durch den Krankenhausauschuss entsprechend ermächtigt werden.

 

Zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Betriebes wird deshalb vorgeschlagen, Herrn Landrat Klaus Pavel in der Gesellschafterversammlung der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH zu ermächtigen, einer Stellvertreterregelung (Prokura) für den Geschäftsführer zuzustimmen. Vorgesehen ist die Erteilung einer Gesamtprokura an Herrn stellvertretenden Krankenhausdirektor Martin Weller und Herrn Pflegedirektor Franz-Xaver Pretzel.

 

 

 

Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat und für die Geschäftsführung

 

Gemäß § 13 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages gibt sich der Aufsichtsrat der Servicegesellschaft eine Geschäftsordnung, welche wiederum der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.

Weiterhin erlässt die Gesellschafterversammlung gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

 

Zur Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und zum Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsordnung benötigt die Gesellschafterversammlung die Ermächtigung durch den Krankenhausausschusses.

 


 

Sichtvermerke

Anlagen

 

Anlage 1:              Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

Anlage 2:              Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

 

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

Krankenhausdirektor

__________________________________________

 

Hees

 

 

Koord. Krankenhausdirektor

__________________________________________

 

Luft

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (35 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (35 KB)