Sachverhalt/Begründung
Das Bundeskabinett hat am 30.03.2011 den vom Bundesumweltministerium vorgelegten Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen. Damit wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert. Die Abfallwirtschaft wird konsequent auf Abfallvermeidung und Recycling ausgerichtet. Durch die Novelle soll aus energiepolitischen Gründen die Kreislaufwirtschaft fortentwickelt, die Ressourceneffizienz gesteigert und der Umwelt- und Klimaschutz weiter verstärkt werden. Gleichzeitig soll die Aufgabenteilung zwischen Kommunen und Privatwirtschaft in der Entsorgung präzisiert und dadurch Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden.
Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird der hohe deutsche Umwelt- und
Entsorgungsstandard weiter fortentwickelt. Auf Grundlage einer neuen 5-stufigen
Abfallhierarchie (Abfallvermeidung - Vorbereitung der Abfälle zur Wiederverwendung - Recycling - sonstige, insbesondere energetische Verwertung der Abfälle - Abfallbeseitigung) werden die Pflichten für die Abfallbesitzer konsequent am Umweltschutz orientiert. Dabei wird dem Recycling eine größere Bedeutung beigemessen als der energetischen Verwertung.
Zur Verbesserung der Ressourcennutzung sieht der Gesetzentwurf die Einführung von anspruchsvollen Recycling- und Verwertungsquoten vor. Bis zum Jahr 2020 sollen 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau -und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Damit liegt Deutschland über der durch die EU vorgegebenen Recycling-Quote.
Der Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird im Mai dem Bundesrat und danach dem Deutschen Bundestag zur Zustimmung zugeleitet, so dass das Gesetz voraussichtlich Ende 2011 in Kraft treten wird.
Die aus kommunaler Sicht geplanten wesentlichen Änderungen sind:
1. Einführung einer Wertstofftonne
Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung einer bundesweit einheitlichen Wertstofftonne vor, um eine umfassende Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe sicherzustellen. In dieser Wertstofftonne sollen neben den Verpackungsabfällen, die bisher im Gelben Sack eingesammelt werden, auch sonstige stoffgleiche Haushaltsabfälle wie beispielsweise Kinderspielzeug, Plastikbecher oder CD-Hüllen, die bisher im Restmüll landen, gemeinsam entsorgt werden. Damit können Wertstoffe, die gegenwärtig noch vermischt im Restmüll entsorgt werden, einer hochwertigen stofflichen Verwertung zugeführt werden. Die genaue rechtliche Ausgestaltung dieser Wertstofftonne, was in einer Wertstofftonne im Einzelnen gesammelt werden soll, wie diese finanziert wird und die Regelung der Zuständigkeit (private oder kommunale Trägerschaft) ist derzeit noch nicht entschieden. Diese konkretisierenden Regelungen sollen im Rahmen einer Rechtsverordnung in einem gesonderten Verfahren verabschiedet werden.
2. Einführung einer flächendeckenden getrennten Bioabfallsammlung
Spätestens ab dem Jahr 2015 müssen flächendeckend Bioabfälle sowie Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt gesammelt werden. Denn das ist die Grundlage für ein hochwertiges Recycling. Die Getrenntsammlungspflicht steht unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Um die Kommunen dabei nicht zu überfordern wird den Verantwortlichen vor Ort ein breiter Entscheidungsspielraum zur Ausgestaltung belassen.
Im Ostalbkreis wurde die getrennte Bioabfallsammlung bereits zum 01.01.1995 eingeführt, so dass diese Neuregelung für den Ostalbkreis keine Auswirkungen hat.
3. Ausweitung der Möglichkeit von gewerblichen Sammlungen
Die Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger tragen nach dem Prinzip der Daseinsvorsorge die Verantwortung für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten und von Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen. Für Abfälle zur Verwertung aus sonstigen Herkunftsbereichen (insbesondere aus dem gewerblichen Bereich) besteht keine Überlassungspflicht. Diese grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen kommunaler und privater Entsorgung wird auch im neuen Gesetzentwurf beibehalten.
Allerdings ist eine Neuregelung der Überlassungspflichten im Zusammenhang mit den gewerblichen Sammlungen zugunsten privater Entsorger vorgesehen. Das sogenannte „Altpapier-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009, das eine gewerbliche Sammlung nur in sehr engen Grenzen zugelassen hat, wird durch die gesetzliche Neuregelung - unter Bezugnahme auf EU-Recht - korrigiert. Zukünftig sind gewerbliche Sammlungen zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen stehen lt. Gesetzentwurf nur noch bei einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, eines beauftragten Dritten oder eines Rücknahmesystems für Produktabfälle entgegen. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist dann anzunehmen, wenn die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird. Dabei sind die Auswirkungen der Sammlung auf die Planungssicherheit und die Organisation der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen. Zudem müssen gewerbliche Sammlungen einen Monat vor Aufnahme der Sammlung bei der zuständigen (neutralen) Behörde angezeigt werden. Diese kann die gewerbliche Sammlung mit Anordnungen versehen und dem Sammler eine Mindestsammelfrist von mindestens einem Jahr vorgeben.
Durch diese Neuregelung wird den privaten Entsorgern „Rosinenpickerei“ auf Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ermöglicht, denen die Erlöse für diese Wertstoffe im Gebührenhaushalt fehlen.
4. Wegfall der Möglichkeit der Pflichtenübertragung auf Dritte (sog. Beleihung)
Die im bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in § 16 Abs. 2 enthaltene Möglichkeit zur Pflichtenübertragung auf Dritte (sog. Beleihung) wurde im neuen Gesetzesentwurf gestrichen.
Der Ostalbkreis hat zum 01.01.2008 eine Beleihung durchgeführt und die Zuständigkeit für die im Rahmen der Selbstanlieferung übergebenen Abfälle (ausgenommen Kleinmengen) auf die Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH (GOA) übertragen. Die Beleihung wurde zunächst bis 31.12.2015 befristet. Eine Übergangsregelung in neuen Gesetzesentwurf sieht vor, dass bestehende Beleihungen bis zum Ablauf ihrer Befristung fortgelten. Ab 01.01.2016 ist der Ostalbkreis somit für die Selbstanlieferungen auf den Entsorgungszentren wieder eigenverantwortlich zuständig. Entsprechende Gebührensätze sind dann in der Abfallwirtschaftssatzung festzulegen.