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Vorlage - 061/2011  

 
 
Betreff: Begrenzung der Erstattung von Schülerbeförderungskosten auf den Besuch der nächstgelegenen Schule
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Nahverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Entscheidung
03.05.2011 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung zurückgestellt   
Anlagen:
Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 1
Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 2
Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 3
Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 4
Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 5
Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 6
Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 7
Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 8
Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 9

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Die Landkreisverwaltung stellt die nachfolgenden Varianten zur Begrenzung der Erstattung der Schülerbeförderungskosten auf den Besuch der nächstgelegenen Schule zur Diskussion.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I.               Vorbemerkung

 

              21 der 35 Landkreise Baden-Württembergs haben die Erstattung von Schülerbeförderungskosten auf den Besuch der nächstgelegenen und aufnahmefähigen entsprechenden öffentlichen Schule mit dem angestrebten Abschluss begrenzt, 11 Landkreise gewähren den Schülern Zuschüsse zu den Beförderungskosten. Im Rahmen der Überlegungen, wie der Ostalbkreis den ÖPNV und die Schülerbeförderung in den kommenden Jahren mittel- und langfristig gestalten und finanzieren will, wurden derartige Modelle auch für den Ostalbkreis angedacht. Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung wurde in einer Klausurtagung am 28. und 29. Januar 2011 grundlegend über die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten informiert. Daraufhin hat der Ausschuss einen Arbeitsauftrag an die Verwaltung erteilt, das Thema aufzuarbeiten.

 

              Der Geschäftsbereich Nahverkehr hat die in Frage kommenden Gestaltungsmöglichkeiten untersucht und geprüft, ob sie im Ostalbkreis umgesetzt werden können bzw. für welche Probleme bei einer Realisierung Lösungen zu entwickeln sind. Die einzelnen Varianten sind im Folgenden dargestellt. In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung am 3. Mai 2011 sollen die Varianten gründlich erläutert werden. Die Kreisverwaltung sieht diese Ausschusssitzung als Beginn einer ausführlichen Diskussion über die Gestaltungsmöglichkeiten.

 

              Grundsätzlich gilt, dass die Landkreise nach § 18 FAG die Aufgabe haben, den im einzelnen bezeichneten Schulträgern bzw. Wohngemeinden die notwendigen Beförderungskosten zu erstatten. Den Landkreisen bleibt es im Rahmen ihrer Satzungsautonomie überlassen, den Umfang der notwendigen Kosten selbst zu bestimmen und die notwendigen Kosten gegen andere Kosten abzugrenzen. Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektivrechtlicher Leistungsanspruch der Schüler bzw. ihrer Eltern noch ein objektiv verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber. Daher steht den Landkreisen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Grenze für den Gestaltungsspielraum ist allein der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Danach bleibt es dem Ermessen des Landkreises überlassen, in welcher Weise er den Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung trägt. Eine Ungleichbehandlung verletzt den Gleichheitssatz nur dann, wenn dafür jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt.

 

              Bei allen Varianten ist es rechtlich zulässig, sie für alle Schüler gelten zu lassen. Es ist aber zu überlegen, ob Neuregelungen nicht nur für die Schüler gelten sollen, die sich neu an einer Schule anmelden, nicht aber für die Schüler, die bereits eine bestimmte Schule besuchen.

 

II.               Varianten zur Regelung der nächstgelegenen Schule

 

1.              Begrenzung der Kostenerstattung auf die Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule entstanden wären

 

              Viele Schülerbeförderungskostenerstattungssatzungen (SBKS) enthalten die Regelung "Notwendig sind nur die Beförderungskosten vom Wohnort bis zur nächstgelegenen öffentlichen Schule derselben Schulart. Beim Besuch einer weiter entfernt liegenden Schule derselben Schulart werden nur die fiktiven Beförderungskosten erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule entstanden wären, es sei denn, dass deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist. Nächstgelegene öffentliche Schule derselben Schulart im Sinne dieser Bestimmung ist diejenige, an der der gleiche Abschluss wie an der besuchten Schule erreicht werden kann."

 

              Durch diese Regelung kann erreicht werden, dass der Ostalbkreis nur die Kosten erstatten muss, die tatsächlich notwendig sind, um eine Schule einer bestimmten Schulart zu erreichen. Ihr liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige, der bewusst eine weiter entfernt liegende Schule mit vergleichbarem Schulabschluss wählt, obwohl er eine näher gelegene Schule besuchen könnte, für diese Entscheidung auch mehr bezahlen soll. Gerade der Besuch weit entfernt liegender Schulen verursacht für den Landkreis hohe Kosten. Die Schüler müssen oft umsteigen oder Busse nutzen, welche auf Linienkonzessionen von verschiedenen Verkehrsunternehmen fahren. Durch die Durchtarifierungsregelungen im OstalbMobil-Vertrag erhält jeder Verkehrsunternehmer, auf dessen Linienkonzession der Schüler fährt, den vollen Haustarif erstattet. D.h. es wird unterstellt, dass der Schüler bei jedem Verkehrsunternehmen eine Fahrkarte erwerben würde. Letztendlich bezahlt so der Ostalbkreis mehrere Fahrkarten, erhält aber vom Schüler nur einen Eigenanteil.

 

              Allerdings ist die Einführung aufwändig und erfordert die Lösung verschiedener Probleme:

 

              Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule kann jeweils die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen dem Wohngrundstück und dem Grundstück der nächstgelegenen öffentlichen Schule bzw. der tatsächlich besuchten Schule gemessen und miteinander verglichen werden. Eine solche Messung lässt sich leicht mit dem Computer durchführen. Allerdings kann es vorkommen, dass für einen Teil eines Ortes als nächstgelegene Schule die Schule im Ort A maßgeblich ist und für den anderen Teil des Ortes die nächstgelegene Schule im Ort B oder eine andere Schule im Ort A. Gegebenenfalls ist in den einzelnen Ortschaften ein Ortsmittelpunkt zu bestimmen, der maßgeblich ist.

 

              Auch ist zu klären, wie die Fälle zu behandeln sind, bei denen vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule keine zumutbare Busverbindung besteht. Beispielhaft ist die Busverbindung von Täferrot nach Leinzell (Realschule und Werkrealschule). Die Schüler aus Täferrot besuchen derzeit entweder die Realschule oder die Werkrealschule in Mutlangen oder sie fahren mit dem Linienbus von Täferrot über Ruppertshofen nach Leinzell zur Schule. Die Entfernung zwischen Täferrot und Leinzell auf der Direktstrecke beträgt 4,1 km – allerdings besteht keine geeignete Busverbindung. Die Entfernung zwischen Täferrot nach Mutlangen beträgt 5,5 km. Die Entfernung von Täferrot über Ruppertshofen nach Leinzell beträgt 11,6 km.

 

              In den Gemeinden nahe der Landkreisgrenze kann es zu Abgrenzungsproblemen kommen. Vom Wohnort Wört ist das Gymnasium in Dinkelsbühl näher gelegen als die Gymnasien in Ellwangen. Aus der Gemeinde Gschwend besuchen 12 Schüler seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 die Werkrealschule in Leinzell, da am Hauptort Gschwend keine Werkrealschule eingerichtet wurde. Für einen Teil der Schüler wäre die Werkrealschule in Gaildorf, also außerhalb des Ostalbkreises, näher gelegen als die Werkrealschule in Leinzell. Deshalb ist zu klären, ob Schüler, die im Ostalbkreis wohnhaft sind, nur die Kosten erstattet bekommen sollen, die beim Besuch einer Schule außerhalb des Landkreises anfallen.

 

              Hinsichtlich der Berechnung der Kosten, die entstanden wären, wenn der Schüler die nächstgelegene Schule gewählt hätte (fiktive Beförderungskosten), ist die genaue Berechnungsmethode festzulegen. Probleme bei der Berechnung ergeben sich vor allem in den Fällen, in denen der Landkreis Schülerkurse bezuschusst. Eine Berücksichtigung dieser Zuschüsse bei der Berechnung ist aufwändig. Deshalb müsste die Berechnung auf den Abgabepreis von OstalbMobil beschränkt werden.

 

              Auch beim Vollzug kann es, insbesondere beim Merkmal der Aufnahmefähigkeit, zu Problemen kommen. Nach der Rechsprechung des VGH Baden-Württemberg darf der Besuch der nächstgelegenen Schule nicht aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen sein, das heißt die nächstgelegene Schule muss aufnahmefähig sein. Probleme können auftreten, wenn die nächstgelegene Schule erklärt, dass sie nur einen Teil der Schüler hätte aufnehmen können. Zudem kann es vorkommen, dass in einem Schuljahr die nächstgelegene Schule aufnahmefähig und in einem anderen Schuljahr nicht aufnahmefähig oder nur teilweise aufnahmefähig ist. Bei der Feststellung, ob ein Schüler die nächstgelegene aufnahmefähige Schule besucht, könnte bei derselben Fahrtstrecke in jedem Schuljahr ein anderes Ergebnis in Erscheinung treten. Die einen Schüler würden dann für dieselbe Fahrtstrecke die regulären Fahrtkosten erstattet erhalten, während die Schüler eines anderen Jahrganges nur eine reduzierte Kostenerstattung erhielten. Zu klären wäre auch, was in den Fällen geschieht, in denen ein Schüler an der nächstgelegenen Schule aufgenommen worden wäre, wenn er sich dort rechtzeitig angemeldet hätte. Als Lösung bietet sich in diesen Fällen an, auf die Entscheidung der Schulverwaltung zu verweisen.

 

              Zudem führt die Begrenzung der Kostenerstattung auf die Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären, dauerhaft zu einem Verwaltungsmehraufwand. Denn den Schülern, welche nicht die nächstgelegene, aufnahmefähige Schule gewählt haben, sind die fiktiven Beförderungskosten zu erstatten. Damit sind bei jedem Schüler folgende Punkte zu prüfen: Berechnung der fiktiven Beförderungskosten, Ermittlung der Differenz zwischen tatsächlichen Beförderungskosten einerseits sowie fiktiven Beförderungskosten und Eigenanteil andererseits, Prüfung der Aufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schule. Dies führt zu einem Verwaltungsmehraufwand bei den Schulträgern bzw. den Schulsekretariaten. Das bisherige vereinfachte Abrechnungsverfahren zwischen den Verkehrsunternehmen und dem Ostalbkreis ließe sich nicht mehr durchführen.

 

              Durch eine finanzielle Mehrbelastung von Schülern, welche nicht die nächstgelegene Schule besuchen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Schülerströme in den kommenden Jahren spürbar verändern. Dies kann in der Anfangszeit zu Mehrkosten führen, wenn Buslinien zur nächstgelegenen Schule eingerichtet werden müssen oder zusätzliche Schüler den Einsatz von Verstärkerbussen erfordern.

 

2.              Begrenzung der Kostenerstattung auf die Kosten, die beim Besuch einer Schule am Wohnort oder einer Schule zwischen Wohnort und gewähltem Schulort entstanden wären

 

              In die SBKS kann die Regelung aufgenommen werden "Befindet sich am Wohnort des Schülers oder zwischen Wohnort und dem gewählten Schulort eine Schule der entsprechenden Schulart, deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen nicht ausgeschlossen ist, so werden für den Besuch der weiter entfernt liegenden Schule nur die fiktiven Kosten erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären." (Beispiel Landkreis Reutlingen).

 

              Die Regelung vereinfacht Variante 1, indem die Begrenzung auf die nächstgelegene Schule nur zur Anwendung kommt, wenn ein Schüler eine Schule am Wohnort hat oder wenn ein Schüler an einer Schule der entsprechenden Schulart vorbeifährt. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der nächstgelegenen Schule deutlich reduziert und es entfallen die Abgrenzungsprobleme der Variante 1.

 

              Jedoch bleibt der Verwaltungsaufwand, der bei der Berechnung der zu erstattenden fiktiven Beförderungskosten anfällt, im Vergleich zu Variante 1 unverändert hoch. Bei jedem Schüler sind die fiktiven Beförderungskosten zu berechnen, die Differenz zwischen tatsächlichen Beförderungskosten einerseits sowie fiktiven Beförderungskosten und Eigenanteil andererseits zu ermitteln und die Aufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schule zu prüfen.

 

              Zudem werden nur die Fälle erfasst, in denen ein Schüler an der nächstgelegenen Schule vorbeifährt. Nicht erfasst sind die Fälle, in denen ein Schüler nicht die nächstgelegene Schule besucht, diese Schule aber in der entgegengesetzten Fahrtrichtung liegt. Es ist schwer vermittelbar, warum die einen Schüler nur die Kosten bis zur nächstgelegenen Schule erstattet bekommen, die anderen Schüler dagegen keine Begrenzung in Kauf nehmen müssen, nur weil sie in die entgegengesetzte Richtung fahren. Beispielsweise bekämen Schülerinnen aus Wasseralfingen, die die Realschule St. Gertrudis in Ellwangen besuchen, keine Kostenerstattung. Dagegen bekämen Schülerinnen von St. Gertrudis aus Tannhausen die Kosten erstattet, obwohl in Unterscheidheim eine nähergelegene Realschule ist.

 

3.              Einrichtung einer räumlichen Begrenzung ("Schulbezirk")

 

              In die SBKS kann folgende Regelung aufgenommen werden "Besucht ein Schüler eine Schule, die außerhalb des Bezirks liegt, in dem der Schüler wohnt, so erhöht sich der nach § 6 Abs. 1 SBKS zu entrichtende Eigenanteil um 10,00 €."

 

              Dabei werden

-              für die Grundschulen,

-              für die Haupt- und Werkrealschulen,

-              für die Realschulen,

-              für die Gymnasien,

-              für die Berufsschulen und Berufsfachschulen einschließlich Schüler der Kollegs, der Berufskollegs, der Berufsgrundbildungsjahre und des Berufsvorbereitungsjahres,

-              für die Sonderschulen

jeweils gesonderte Bezirke gebildet.

 

              Ein Schüler kann die Schulen innerhalb des jeweiligen Bezirks, in dem er wohnt, zum normalen Eigenanteil besuchen. Besucht er eine Schule außerhalb des Bezirkes, so ist ein erhöhter Eigenanteil zu zahlen.

 

              Der Geschäftsbereich Nahverkehr hat die Einrichtung einer räumlichen Begrenzung am Beispiel der Werkrealschule dargestellt (Anlage 1). Es sind folgende Gemeinden zu Bezirken zusammengefasst:

 

              Bezirk 1:               Aalen, Essingen

              Bezirk 2:               Abtsgmünd

              Bezirk 3:               Böbingen, Mögglingen, Heuchlingen

              Bezirk 4:               Bopfingen, Kirchheim, Riesbürg

              Bezirk 5:               Ellwangen, Ellenberg, Jagstzell, Rosenberg

              Bezirk 6:               Heubach, Bartholomä

              Bezirk 7:               Hüttlingen, Neuler, Adelmannsfelden

              Bezirk 8:               Leinzell, Eschach, Göggingen, Gschwend, Iggingen, Obergröningen, Schechingen, Täferrot

              Bezirk 9:               Mutlangen, Durlangen, Spraitbach, Ruppertshofen

              Bezirk 10:              Neresheim

              Bezirk 11:               Oberkochen

              Bezirk 12:               Schwäbisch Gmünd, Lorch

              Bezirk 13:               Unterschneidheim, Tannhausen, Stödtlen, Wört

              Bezirk 14:               Waldstetten

              Bezirk 15:               Westhausen, Lauchheim, Rainau

 

              Die Einrichtung einer räumlichen Begrenzung in Verbindung mit einem erhöhten Eigenanteil trifft im Vergleich zur Begrenzung der Kostenerstattung auf die Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule entstanden wären (Variante 1), pauschalierte Regelungen in zweifacher Hinsicht: Die Ermittlung der nächstgelegenen Schule wird dadurch vereinfacht, dass ein einfach zu bestimmender räumlicher Bereich abgegrenzt wird, die Berechnung der hypothetischen Kosten und die Aufnahmefähigkeit wird durch einen festen Erhöhungsbetrag ersetzt. Damit entfallen ein Großteil des einzelfallbezogenen Verwaltungsaufwands und der Probleme der Variante 1.

 

              Bei der Einteilung der Bezirke kann auf gewachsene Strukturen Rücksicht genommen werden. So erfolgte die Einteilung der Bezirke bei der Werkrealschule anhand des derzeitigen Schulbesuchs (Anlage 2). Dies ermöglicht es, dass Schüler mit bereits vorhandenen Verbindungen zur Schule gelangen können und verhindert, dass zusätzliche Verbindungen eingerichtet werden müssen.

 

              Bei den Werkrealschulen besuchen derzeit 275 von 1464 Schülern eine Werkrealschule außerhalb der geplanten Begrenzung (= 19 %; Anlage 3). Die Einrichtung einer räumlichen Begrenzung führt dazu, dass diese Schüler zukünftig entweder eine Schule im Schulbezirk besuchen, die in der Regel näher ist als die tatsächlich besuchte Schule - dadurch entstehen für den Landkreis geringere Beförderungskosten - oder aber dass die Schüler den erhöhten Eigenanteil entrichten. Bei den Werkrealschülern würde dies zu Mehreinnahmen für den Landkreis von maximal 30.250,00 € führen.

 

              Probleme ergeben sich aber bei der Einführung der räumlichen Begrenzung.  Diese ist aufwändig. Die Einteilung der Werkrealschulen unter Berücksichtigung der gewachsenen Strukturen konnte nur erfolgen, weil die notwendigen Daten für die Werkrealschüler bereits zur Verfügung stehen. Für die übrigen Schularten kann derzeit noch keine Einteilung geplant werden, da der Geschäftsbereich Nahverkehr keine Daten hat, wie viele Schüler aus welchen Wohnorten welche Schule besuchen. Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zeigen, dass es ungefähr drei Monate dauert, um die Daten von den Schülern aller Schulen im Ostalbkreis zu ermitteln. 

 

              In einzelnen Fällen ist die Zuteilung einer Gemeinde zu einem bestimmten Bezirk schwierig. Bei den Werkrealschulen ergeben sich Probleme bei folgenden Gemeinden:

 

              -              Kirchheim: hier besuchen die Schüler überwiegend die Werkrealschule in Unterschneidheim (7 Schüler). Aufgrund der wesentlich geringeren Entfernung zu Bopfingen und der bestehenden guten Busanbindung wurde Kirchheim aber Bopfingen (1 Schüler) zugeordnet.

 

              -              Ruppertshofen: die Ruppertshofener Werkrealschüler besuchen zum Teil die Schule in Mutlangen (24 Schüler) und zum Teil die Schule in Leinzell (10 Schüler). Aufgrund des Umstandes, dass die Mehrheit der Schüler die Werkrealschule Mutlangen besucht, erfolgte eine Zuordnung nach Mutlangen.

 

              -              Wört: hier besuchen die Schüler zum Teil die Werkrealschule Ellwangen (4 Schüler) und zum Teil die Werkrealschule Unterschneidheim (7 Schüler). Da die Mehrzahl die Werkrealschule Unterschneidheim besucht, wurde Wört dem Bezirk Unterschneidheim zugeordnet.

 

              In Zweifelsfällen ist die Einteilung der Bezirke kommunalpolitisch konfliktträchtig. Gegebenenfalls können vor einem Beschluss durch den Kreistag die betroffenen Gemeinden beteiligt werden.

 

              Auch bei anderen Schularten können sich Abgrenzungsprobleme ergeben, die derzeit noch nicht absehbar sind. Absehbar ist, dass von einer Abgrenzung insbesondere das private Gymnasium in Abtsgmünd betroffen sein wird.  Eine Abgrenzung kann nur anhand der öffentlichen Schulen erfolgen, da wegen des Schulgeldes von keinem Schüler der Besuch einer privaten Schule verlangt werden darf. Im Einzugsbereich des Abtsgmünder Gymnasiums gibt es Gemeinden, deren Schüler bislang Gymnasien in Aalen besuchen und es gibt Gemeinden, deren Schüler bislang nach Schwäbisch Gmünd oder Ellwangen fahren. Damit würden einige Schüler des Abtsgmünder Gymnasiums den normalen Eigenanteil bezahlen, andere dagegen den erhöhten Eigenanteil. Außerdem ist erkennbar, dass die Zuordnung von Westhausen zu einem bestimmten Gymnasium schwierig ist, da sich die Schüler bislang auf die Gymnasien in Bopfingen, Ellwangen und Wasseralfingen verteilen.

 

              Zudem bestehen in Baden-Württemberg keine Erfahrungen bezüglich einer räumlichen Einteilung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zwar in einer Entscheidung eine räumliche Einteilung für zulässig erachtet, hat dabei aber auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verwiesen.

 

4.              Zuschussmodell

 

              Nach § 18 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes für Baden-Württemberg (FAG) können die Stadt- und Landkreise durch Satzung auch die Gewährung eines Zuschusses bei den Schülerbeförderungskosten bestimmen. In Baden-Württemberg haben derzeit 11 Landkreise ein Zuschussmodell. Bei einer Zuschussgewährung ist vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot zu beachten. Eine Satzungsregelung muss deshalb bei einer Zuschussgewährung auf die Höhe des dem Schüler bzw. dessen Eltern verbleibenden Selbstbehalts Rücksicht nehmen. Ist dieser Selbstbehalt um so höher, je länger der Schulweg ist, so kann der Gleichheitssatz gebieten, eine allzu unterschiedliche Belastung der Schüler und Eltern durch eine Staffelung der Zuschussbeträge abzumildern.

 

              Im Ostalbkreis würde ein Zuschussmodell folgendermaßen aussehen:

 

Zonen

Ostalb-Mobil

Preis der

Schüler-

Monatskarte

Hauptschüler und

Werkrealschüler

Klasse 5 - 9

Realschüler und

Gymnasiasten ab Klasse 5, Werkrealschüler Klasse 10

Zuschuss

Landkreis

Selbst-
beteiligung  Schüler

Zuschuss

Landkreis

Selbst-

beteiligung

Schüler

1+2

43,00 €

19,50 €

23,50 €

10,00 €

33,00 €

3

47,50 €

22,50 €

25,00 €

13,00 €

34,50 €

4

51,00 €

24,50 €

26,50 €

15,00 €

36,00 €

5+6

59,50 €

31,50 €

28,00 €

22,00 €

37,50 €

7+8

70,50 €

40,50 €

30,00 €

31,00 €

39,50 €

9-11

87,00 €

55,00 €

32,00 €

45,50 €

41,50 €

12-14

103,50 €

55,00 €

48,50 €

45,50 €

58,00 €

15-17

120,00 €

55,00 €

65,00 €

45,50 €

74,50 €

18+

142,00 €

55,00 €

87,00 €

45,50 €

96,50 €

 

              Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass Schüler, welche 1 und 2 Zonen fahren, den gleichen Betrag wie bislang zahlen. In den Zonen 3, 4 und 5+6 erhöht sich die Selbstbeteiligung pro Tarifstufe jeweils um 1,50 €, in den Zonen 7+8, 9-11 und 12-14 jeweils um 2,00 €. Ab 12-14 Zonen ist der Zuschuss des Landkreises gedeckelt, weil kein Schüler des Landkreises mehr als 11 Zonen zur nächstgelegenen Schule fahren muss.

 

              Bei einem Zuschussmodell sind Sonderregelungen zu treffen für Schüler, die eine Schule im Ostalbkreis besuchen, aber in einem anderen Landkreis wohnen. Dies kann derart geschehen: "Schüler, die ihren Wohnort außerhalb des Ostalbkreises haben, bekommen einen Zuschuss in Höhe der Anzahl an Zonen, die sie im Ostalbkreis zurücklegen plus eine Zone."

 

              Auch für Schüler, die mit einem Schülerfahrzeug befördert werden, sind Sonderregelungen notwendig. Da eine Sonderbeförderung in der Regel 10.000 € bis 20.000 € pro Schüler und Jahr kostet, würde ein Zuschussmodell die Eltern in einem unbilligen Maß beanspruchen. Vorgeschlagen wird folgende Regelung: "Schüler, die mit einem Schülerfahrzeug befördert werden, haben einen Eigenanteil von 23,50 € zu entrichten. Wählt ein Schüler, der mit einem Schülerfahrzeug befördert wird, nicht die nächstgelegene Schule des entsprechenden von ihm besuchten Schultyps, erstattet der Ostalbkreis nur die Beförderungskosten, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich angefallen sind." Damit bleibt es im Rahmen der Sonderbeförderung bei einer Eigenanteilsregelung, eine Erstattung wird aber nur beim Besuch der nächstgelegenen Schule gewährt.

 

              Dieses Modell führt dazu, dass Schüler, die mehr als 2 Zonen fahren, im Vergleich zum derzeitigen Eigenanteil (23,50 € für Hauptschüler und Werkrealschüler der Klassen 5 - 9 bzw. 33,00 € für Realschüler und Gymnasiasten ab Klasse 5 sowie Werkrealschüler der Klasse 10) eine höhere Selbstbeteiligung zahlen müssen. Ein Zuschussmodell, welches für die Schüler insgesamt keine höhere Selbstbeteiligung bedeutet, kann derzeit nicht berechnet werden. Denn  der Geschäftsbereich Nahverkehr hat keine Daten, wie viele Schüler wie weit fahren. Es stehen nur Daten für die Werkrealschüler zur Verfügung. Diese Daten wurden im Rahmen der Ermittlung der Mehrkosten für die Beförderung zu den Werkrealschulen erhoben. Um die Daten von den Schülern der übrigen Schulen im Ostalbkreis zu ermitteln, ist ein Zeitaufwand von ungefähr drei Monaten notwendig.

 

              Berücksichtigt man nur die Werkrealschüler, so würde ein kostenneutrales Zuschussmodell so aussehen:

 

Zonen

Ostalb-Mobil

Preis der

Schüler-

Monatskarte

Werkrealschüler

Klasse 5 – 9

Werkrealschüler

Klasse 10

Zuschuss

Landkreis

Selbst-
beteiligung  Schüler

Zuschuss

Landkreis

Selbst-

beteiligung

Schüler

1+2

43,00 €

21,50 €

21,50 €

12,00 €

31,00 €

3

47,50 €

24,50 €

23,00 €

15,00 €

32,50 €

4

51,00 €

26,50 €

24,50 €

17,00 €

34,00 €

5+6

59,50 €

33,50 €

26,00 €

24,00 €

35,50 €

7+8

70,50 €

42,50 €

28,00 €

33,00 €

37,50 €

9-11

87,00 €

57,00 €

30,00 €

47,50 €

39,50 €

12-14

103,50 €

57,00 €

46,50 €

47,50 €

56,00 €

15-17

120,00 €

57,00 €

63,00 €

47,50 €

72,50 €

18+

142,00 €

57,00 €

85,00 €

47,50 €

94,50 €

 

              Einem Zuschussmodell liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige, der eine weiter entfernt liegende Schule besucht und deshalb höhere Fahrtkosten verursacht, mehr bezahlen soll. Das Zuschussmodell führt dazu, dass Fahrpreiserhöhungen der Verkehrsunternehmen nicht mehr automatisch zu einem erhöhten Aufwand des Landkreises bei der Schülerbeförderung führen. Fahrpreiserhöhungen werden für die Schüler wieder spürbar. Dies schafft für die Verkehrsunternehmen einen Anreiz zu wirtschaftlichem Verhalten. Bislang sind Tariferhöhungen nur für den Landkreis spürbar, nicht aber für die Schüler, weil diese nur den Eigenanteil bezahlen.

 

              Nachteil des Zuschussmodells ist, dass der ländliche Raum benachteiligt wird. Die Selbstbeteiligung der Schüler ist umso höher, je länger der Schulweg ist. Auf Grund der im Ostalbkreis vorhandenen Schullandschaft und des Zonenplans von OstalbMobil werden dadurch insbesondere Schüler im Raum nördlich und nordöstlich von Ellwangen sowie im Raum nördlich von Schwäbisch Gmünd belastet. Andere Landkreise, die ein Zuschussmodell gewählt haben, weisen eine gleichmäßige Verteilung der Schulen auf. Dies zeigt das Beispiel des Landkreises Calw (Anlage 4). Dagegen sind die weiterführenden öffentlichen Schulen im Ostalbkreis vor allem auf der Achse Schwäbisch Gmünd - Aalen - Ellwangen angesiedelt (Anlage 5). Im nördlichen und nordöstlichen Kreisgebiet müssen die Schüler weite Strecken zur nächstgelegenen öffentlichen Schule zurücklegen (Anlage 6).

 

              Die Umstellung auf das Zuschusssystem führt in den Schulsekretariaten außerdem zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, da bei jedem Bestellschein anhand der Anzahl der durchfahrenen Zonen die Höhe des Zuschusses beziffert werden muss.

 

              Auch zeigen Erfahrungen aus dem Landkreis Calw, dass eine Umstellung von einem Eigenanteils- zu einem Zuschussmodell dazu führt, dass bei den Verkehrsunternehmen ausstehende Zahlungen auftreten. Bei einem Zuschussmodell tragen die Verkehrsunternehmen das Einnahmerisiko, da sie für den Einzug der Fahrpreise zuständig sind und vom Landkreis nur den Zuschussbetrag bekommen. Bisher übernehmen die Schulträger den Einzug der Eigenanteile. Die Schulträger können ausstehende Eigenanteile in der Regel als öffentlich-rechtliche Forderung beitreiben. Dies ist den (privaten) Verkehrsunternehmen verwehrt.

 

5.              Einzelmaßnahmen

 

              In die SBKS können Bestimmungen aufgenommen werden, die gezielt eine Erstattung auf die notwendigen Kosten der Beförderung beschränken. Der Geschäftsbereich Nahverkehr regt an, über die folgenden Regelungen zu diskutieren:

 

              a)              Befindet sich am Wohnort des Schülers innerhalb der Mindestentfernungsgrenze eine öffentliche Schule der entsprechenden Schulart, so werden keine Kosten erstattet. Schule der entsprechenden Schulart im Sinne dieser Bestimmung ist diejenige, an der der gleiche Abschluss wie an der besuchten Schule erreicht werden kann.

 

              b)              Fallen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Kosten an, die die Kosten für die Nutzung einer Schülermonatskarte im Einzelkauf für die Zonen 9 - 11 von OstalbMobil (derzeit 87,00 €) übersteigen, so ist der in  § 6 Abs. 1 SBKS festgesetzte Eigenanteil in doppelter Höhe zu entrichten.

 

              c)              Wählt ein Schüler nicht die nächstgelegene Schule des entsprechenden Schultyps, erstattet der Ostalbkreis nur die Beförderungskosten, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich angefallen sind. Dies gilt nicht, soweit der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs der Anbindung an den ÖPNV dient.

 

              Regelungen a) und b) ziehen eine Unter- und eine Obergrenze für die Erstattung der notwendigen Kosten.

 

              Bislang ist durch § 3 SBKS geregelt, dass Schüler, die näher als eine bestimmte Mindestentfernung zur Schule wohnen (in der Regel 3,0 km) keine Fahrtkosten erstattet bekommen. Wohnt ein Schüler innerhalb der Mindestentfernung, besucht er aber eine Schule, die weiter als die Mindestentfernung entfernt liegt, so bekommt er die Fahrtkosten erstattet. Dies wird durch Regelung a) verhindert. D. h. von Schülern, die zur Schule gehen können, wird verlangt, dass sie auch tatsächlich zu dieser Schule gehen oder die Kosten der Beförderung in vollem Umfang tragen.

 

              Regelung b) soll verhindern, dass Schüler extrem weite Strecken zurücklegen (Stichwort "Schülertourismus"). Die Grenzziehung bei 9 - 11 Zonen ermöglicht es allen Schülern, die im Ostalbkreis wohnen, eine Schule jeder Schulart im Ostalbkreis zum normalen Eigenanteil zu erreichen (Anlage 7). Der Geschäftsbereich Nahverkehr hat auch eine Grenzziehung bei 7+8 Zonen geprüft. In diesem Fall haben aber einige Schüler den erhöhten Eigenanteil zu entrichten, obwohl sie die nächstgelegene Schule besuchen (Anlage 8). Die Verdoppelung des Eigenanteils ist dadurch begründet, dass eine OstalbMobil-Monatskarte im Einzelkauf der Zonen 11 bis 18+ durchschnittlich ca. doppelt soviel kostet (121,83 €) wie eine Monatskarte der Zonen 1 bis 11 (59,75 €).

 

              Durch die klaren Regelungen a) und b) fällt nur ein geringer Verwaltungsmehraufwand an. Jedoch ist davon auszugehen, dass von den Regelungen nur verhältnismäßig wenig Schüler betroffen sein werden.

 

              Regelung c) gewährt eine Kostenerstattung nur noch beim Besuch der nächstgelegenen Schule oder bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Dies bedeutet, dass beim Einsatz eines Schülerfahrzeugs oder eines privaten Kraftfahrzeugs eine Begrenzung auf die nächstgelegene Schule eingeführt wird. Gerechtfertigt wird dies dadurch, dass durch die Beförderung mit einem Sonderfahrzeug jährliche Kosten in Höhe von 10.000 € bis 20.000 € anfallen bzw. dass beim Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs höhere kilometerbezogene Kosten anfallen als bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

 

              Die Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs der Anbindung an den ÖPNV dient, ist notwendig, da es im Ostalbkreis viele kleine Wohnplätze gibt, die keine Busanbindung haben.

 

              Der Geschäftsbereich Nahverkehr schätzt, dass sich durch die Regelung Einsparungen von jährlich 100.000 € ergeben können.

 

III.              Bewertung:

 

              Einen "Königsweg" für die Begrenzung der Schülerbeförderungskosten auf die nächstgelegene Schule gibt es nicht. Alle Varianten haben Nachteile (Übersicht Anlage 9). Aus der Sicht der Landkreisverwaltung kommt die Variante 2 (Begrenzung der Kostenerstattung auf die Kosten, die beim Besuch einer Schule am Wohnort oder einer Schule zwischen Wohnort und gewähltem Schulort entstanden wären) nicht in Betracht, denn bei Variante 2  hängt die Erstattung nur davon ab, ob ein Schüler an der nächstgelegenen Schule vorbeifährt oder ob er eine Schule in der entgegengesetzten Fahrtrichtung besucht. Variante 1 (Begrenzung der Kostenerstattung auf die Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule entstanden wären) bietet effiziente Einsparmöglichkeiten, jedoch ist der Verwaltungsaufwand hoch. Variante 3 (Schulbezirke) hat dauerhaft einen geringen Verwaltungsaufwand, ist aber bei der Einführung kommunalpolitisch konfliktträchtig; Variante 4 (Zuschussmodell) benachteiligt den ländlichen Raum, ist aber nur mit einem geringen Verwaltungsaufwand verbunden; Variante 5 (Einzelmaßnahmen) hat nur auf wenige Fälle Auswirkung, erfordert aber auch nur wenig Aufwand.

 

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

- entfällt -

 

 

Anlagen

Anlagen

 

9

 

 

 

Sichtvermerke

 

Nahverkehr

__________________________________________

 

Dehner

 

 

Dezernent/in

__________________________________________

 

Seefried

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 1 (160 KB)    
Anlage 2 2 Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 2 (394 KB)    
Anlage 3 3 Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 3 (183 KB)    
Anlage 4 4 Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 4 (227 KB)    
Anlage 5 5 Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 5 (583 KB)    
Anlage 6 6 Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 6 (42 KB)    
Anlage 7 7 Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 7 (1120 KB)    
Anlage 8 8 Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 8 (959 KB)    
Anlage 9 9 Sitzungsvorlage 061_2011 - Anlage 9 (35 KB)