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Antrag der Verwaltung
Die Kostenbeteiligung der Eltern bei der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege erfolgt ab 01.09.2011 entsprechend der vorgeschlagenen Kostenbeitragstabelle.
Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Zum 01.01.2009 ist das Kinderförderungsgesetz in Kraft getreten, mit dem der Bund das ehrgeizige Ziel setzt, bis zum Jahr 2013 für 35 % aller Kinder unter drei Jahren eine Kindertagesbetreuung anbieten zu können. Die Kindertagespflege soll hierbei mit einem Anteil von 30 % beteiligt sein. Durch das Kinderförderungsgesetz wurde die Tagespflege institutionell mit den Tageseinrichtungen gleichgestellt.
Die finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege wurden durch die öffentliche Förderung des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage des § 29 c Finanzausgleichsgesetz (FAG) aufgewertet. Die finanzielle Entlastung der Eltern durch diese Finanzhilfe des Landes erfolgt im Ostalbkreis nach einer vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) empfohlenen Kostenbeitragstabelle, die der Jugendhilfeausschuss am 29.09.2009 beschlossen hatte.
Die zwischenzeitliche Erfahrung zeigt, dass die Tagespflege aus finanzieller Sicht für viele Eltern kein gleichwertiges Angebot zur Betreuung in Einrichtungen darstellt. Im Ostalbkreis betragen die Kosten für eine Ganztagesbetreuung in einer Einrichtung maximal ca. 350 Euro bis 400 Euro pro Monat. In der Kindertagespflege dagegen sind es maximal ca. 760 Euro für Kinder unter 3 Jahren (U3) bzw. 900 Euro für Kinder über 3 Jahren (Ü3) bei einem bereinigten Einkommen der Eltern über 3.500 Euro. Neben subjektiven Entscheidungen zur Betreuungsform ist der erhebliche Unterschied in der Kostenbeteiligung ein primärer Entscheidungsaspekt, weshalb nach den bisherigen Erfahrungen die Tagespflege häufig nur für Randzeiten oder Übergangszeiten genutzt wird, bis ein Einrichtungsplatz zur Verfügung steht.
Die Förderung der Kindertagespflege obliegt – anders als bei den Kindertageseinrichtungen – den Stadt- und Landkreisen.
II. FAG-Leistungen
Nach dem Finanzausgleichsgesetz Baden-Württemberg (FAG) erhalten die Stadt- und Landkreise Betriebskostenzuschüsse für die Förderung der Kindertagespflege.
Im Jahr 2010 betrug der FAG-Zuschuss für den Ostalbkreis 128.390 Euro. Im laufenden Jahr liegt der Zuschuss bei 179.309 Euro.
Berechnungsgrundlage für die Landeszuweisungen ist die Anzahl der in Tagespflege betreuten Kinder, die im März des Vorjahres das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Basierend auf diesen Zahlen kann bei verhältnismäßig gleichbleibenden Tagespflegeverhältnissen mit folgender Entwicklung der Zuschüsse gerechnet werden:
2012: 218.216 Euro 2013: 257.122 Euro ab 2014: 296.029 Euro
Diese Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Mindestens 15 % sind für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt. Diese Aufgabe wurde im Rahmen eines Kooperationsvertrages, dem Verein P.A.T.E. e.V. übertragen. Mit einem jährlichen Zuschuss in Höhe von 220.000 Euro finanziert der Ostalbkreis maßgeblich die Arbeit des Vereins P.A.T.E. e.V..
Die FAG-Mittel des Landes sind daneben zu Gunsten der Kostenbeiträge der Eltern für U3-Kinder einzusetzen. Das politische Ziel besteht in der Senkung der Kostenbeteiligung, um zumindest weitgehend vergleichbare Elternbeiträge für die Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und der Tagespflege zu erreichen.
III. Neuregelung der Kostenbeiträge
Um die finanziellen Aufwendungen für Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen einander anzugleichen, schlägt die Verwaltung eine Absenkung der Kostenbeiträge in der Kindertagespflege vor. Davon wird eine spürbare Attraktivitätssteigerung und damit auch Nachfrage erwartet.
Dies ist allerdings nur ein Baustein. In einem zweiten Schritt sollten Neuüberlegungen zu den laufenden Geldleistungen an Tagespflegepersonen im U3-Bereich angestellt werden. Derzeit befasst sich eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Geschäftsbereiches Jugend und Familie des Landratsamtes mit alternativen Modellen. In Kürze werden Vorschläge mit Vertretern der Städte und Gemeinden beraten.
Neue Kostenbeiträge
Der Kostenbeitrag für die Kindertagespflege wird nach § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in gestaffelten Pauschalen festgesetzt.
In Einrichtungen kosten Plätze im U3-Bereich gleich viel bzw. sind teurer als im Ü3-Bereich. Bei der Tagespflege dagegen war bisher der Kostenbeitrag für U3-Kinder günstiger. Für die Neugestaltung der Kostenbeiträge wird vorgeschlagen, diese unabhängig vom Alter zu gestalten.
Angepasst an die durchschnittlichen Kosten in Einrichtungen und unter Berücksichtigung der gesetzlich geforderten sozialen Komponenten, hat die Verwaltung den in der Anlage 1 beigefügten Entwurf erstellt.
Die neue Kostenbeitragstabelle ist so konzipiert, dass der Beitrag für Geringverdiener maximal die häusliche Ersparnis umfasst und Familien mit höherem Einkommen einen vertretbaren Beitrag etwas über dem durchschnittlichen Beitrag einer entsprechenden Einrichtung leisten. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kostenbeitrag den nach dem SGB VIII zumutbaren Eigenanteil an den Kosten der Kinderbetreuung grundsätzlich nicht überschreitet. Der Vorschlag der Verwaltung hat neben dem einheitlichen Beitrag für U3 und Ü3 Kinder im Vergleich zur bisherigen Kostenregelung folgende Neuerungen:
Einkommensbegriff:
Statt eines von der Verwaltung berechneten bereinigten Einkommens wird von einem Bruttoeinkommen aller Kostenbeitragspflichtigen ausgegangen. Abschläge werden nicht gemacht.
Zum Einkommen zählen:
- die Summe aller positiven Einkünfte der Eltern nach § 2 Einkommensteuergesetz - steuerfreie Einkünfte, auch Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung - Unterhaltsleistungen jeglicher Art an die Eltern und das betreute Kind - zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen.
Das Kindergeld bleibt unberücksichtigt.
Geschwisterermäßigung:
Bislang wird nur eine Ermäßigung gewährt, wenn mehrere Kinder in Kindertagespflege betreut werden. Zukünftig orientiert sich die Ermäßigung ausschließlich an der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie.
Beispielfälle:
Alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern, ein Kind (Ü3) davon in Tagespflege
Betreuungszeit: 5-7 Stunden täglich (entspricht der Betreuung in einer Gruppe mit verlängerten Öffnungszeit einer Einrichtung) Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld): 2.700 Euro Kostenbeitrag nach alter Tabelle: 226 Euro Kostenbeitrag nach neuer Tabelle: 60 Euro Kosten einer Einrichtung: ca. 80 Euro
Familie mit einem Kind (U3)
Betreuungszeit: über 7 Stunden täglich (entspricht der Betreuungszeit in einer Ganztagesgruppe) Gesamtbrutto (ohne Kindergeld): 6.700 Euro Kostenbeitrag nach alter Tabelle: 590 Euro Kostenbeitrag nach neuer Tabelle: 400 Euro Kosten in einer Einrichtung (z.B. Ganztageskrippe): ca. 350 Euro
Finanzierung und Folgekosten
Der Geschäftsbereich Jugend und Familie des Landratsamtes finanziert im Rahmen des „Brutto-Prinzips“ die Aufwendungen für Kindertagespflege und erhebt bei Eltern und Alleinerziehenden an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierte Kostenbeiträge. Durch die geplante Kostenbeitragssenkung reduzieren sich die entsprechenden Einnahmen des Landkreises pro Jahr um ca. 43.000 Euro.
Dieser Betrag wird durch den erhöhten FAG-Zuschuss des Landes kompensiert.
Anlagen
Kostenbeitragstabelle für die Kindertagespflege im Ostalbkreis (gültig ab 01.09.2011)
Sichtvermerke
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