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Vorlage - 022/2011  

 
 
Betreff: Konzeption der Jugendgerichtshilfe im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
22.02.2011 
Sitzung Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Konzeption_Jugendgerichtshilfe

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Sowohl Ursachen als auch Hintergründe für Kriminalität im Kinder- u. Jugendlichenalter sind äußerst vielschichtig und nach wie vor wissenschaftlich nicht zweifelsfrei belegt. Dies wird unter anderem daran deutlich, dass Kinder und Jugendliche, die – soweit feststellbar – unter den gleichen Lebensbedingungen aufwachsen, vollkommen unterschiedliche Kriminalitätsbelastungen aufweisen. Als gesichert gilt lediglich, dass delinquentes Verhalten aus einer Kombination vieler Faktoren resultiert. Zu diesen Faktoren zählen gesellschaftliche, soziale, entwicklungsbedingte und individuell-biographische Besonderheiten ebenso, wie die gegebenenfalls auslösenden Gelegenheiten.

 

Jugendkriminalität war und ist ein gesellschaftlich brisantes und die Öffentlichkeit stets begleitendes Thema.

 

Über die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren gibt es seit jeher unterschiedliche Sichtweisen. Einerseits soll die Jugendgerichtshilfe (JGH) junge Menschen und ihre Familien unterstützen, andererseits ist sie eingebunden in ein strafendes (Kriminal-) System. Der daraus oft zwangsläufig entstehende Rollen-Konflikt, dem die Jugendgerichtshilfe durch die unterschiedliche Erwartungshaltung der Beteiligten unterliegt, muss im Sinne des gesetzlichen Auftrags gelöst werden. Den Schwerpunkt der sozialpädagogischen Arbeit bildet stets die Hilfestellung für den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden.

 

Im strafrechtlichen Verfahren ist die Jugendgerichtshilfe jedoch nicht „Anwalt“ des Jugendlichen/Heranwachsenden im juristischen Sinne, sondern unabhängig beurteilende pädagogische Fachkraft und wichtige Entscheidungshilfe der Gerichte für die Urteilsfindung.

 

Das Tätigkeitsfeld und das Selbstverständnis der Jugendgerichtshilfe haben sich in den zurückliegenden Jahren spürbar verändert, nicht zuletzt ausgelöst durch den gesellschaftlichen Wandel und die stets fortschreitende fachliche Weiterentwicklung in der Jugendhilfe. Daher wurde von der JGH des Ostalbkreises in 2010 die in der Anlage befindliche Konzeption entwickelt.

 

War das Verständnis der JGH traditionell von einer justiznahen Aufgabenwahrnehmung geprägt, haben sich Rolle und Verständnis der JGH mittlerweile grundlegend gewandelt. Im Vordergrund stehen heute inhaltliche Ziele und methodische Vorgehensweisen einer sozialpädagogisch orientierten Jugendhilfe. Durch den Einfluss der sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkung von Straffälligkeit in der Lebensentwicklung gerade auch mehrfach auffälliger junger Menschen, hat sich das heutige Konzept der JGH herausgeschält. Die ausschließlich an Abweichung orientierte Interventionsstrategie wurde aufgegeben zugunsten sozialpädagogischer Handlungsansätze.

 

 

 

II. Praxis und Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

 

Die Mitwirkung der Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren zählt im Kinder- u. Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zu den sogenannten anderen Aufgaben und ist in § 52 SGB VIII geregelt. Danach wirkt das Jugendamt in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mit. Die Mitwirkung der JGH bezieht sich auf junge Menschen, d.h. konkret auf Jugendliche und Heranwachsende. Jugendlich ist, wer zur Zeit der Tat 14 bis unter 18 Jahre ist. Heranwachsend ist, wer zur Zeit der Tat 18 bis unter 21 Jahre ist. 

 

Gemäß § 38 Jugendgerichtsgesetz haben die Vertreter der JGH die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte in das Jugendgerichtsverfahren einzubringen. Zu diesem Zweck soll die Jugendgerichtshilfe die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt der Beschuldigten erforschen sowie einen geeigneten Vorschlag zu Maßnahmen formulieren, die zu ergreifen sind.

 

Darüber hinaus hat die Jugendgerichtshilfe richterliche Weisungen und Auflagen zu überwachen, zu begleiten, teilweise selbst durchzuführen (Schadenswiedergutmachung und Ähnliches) und bei Nichtbefolgung dem Gericht darüber zu berichten.

 

Bei Inhaftierung (U-Haft, Strafhaft) kommt ausserdem noch die Betreuung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Vollzug als Aufgabe hinzu. Für die Dauer einer Strafaussetzung zur Bewährung wird mit der Bewährungshilfe eng kooperiert.

 

Neben der psychosozialen Anamnese, die später als Entscheidungshilfe für die Justiz hinzugezogen wird, werden die Jugendlichen/Heranwachsenden und ihre Eltern in vielfältiger Weise beraten. Es wird versucht, gemeinsam mit den Gesprächspartnern erzieherische Vorgehensweisen zu erarbeiten. Gegebenenfalls werden sie an andere geeignete Beratungsstellen vermittelt.

 

Die Jugendgerichtshilfe begleitet junge Straftäter bis hin zur Hauptverhandlung und ist auch noch nach Abschluss des Verfahrens Ansprechpartner für auftretende Probleme und Fragen.

 

Bei weitergehenden Aufgaben der Jugendhilfe (z.B. stationäre Unterbringung, Jugendhilfemaßnahmen für andere Familienangehörige), erfolgt eine enge Kooperation innerhalb des Geschäftsbereichs Jugend und Familie mit dem dann zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienst.

 

Neben den beschriebenen Tätigkeiten vermittelt und koordiniert die Jugendgerichtshilfe im Ostalbkreis folgende Maßnahmen:

 

  • Arbeitsweisungen
  • Betreuungsweisungen
  • Schulbesuchsweisungen
  • Soziale Trainingskurse
  • Anti-Aggressivitätstrainings
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Verkehrsunterricht
  • Schadenswiedergutmachung
  • Persönliche Entschuldigung
  • Geldauflagen

 

 

III. Jugendgerichtshilfe im Ostalbkreis

 

Die Jugendgerichtshilfe ist Teil des Geschäftsbereichs Jugend und Familie und  ein spezialisierter Fachdienst innerhalb der Besonderen Sozialen Dienste. Derzeit ist die JGH mit 4 Vollstellen ausgestattet mit je zwei Mitarbeitern in Aalen und zwei in Schwäbisch Gmünd.

 

Die Gesamtfallzahlen in der JGH sind über die Jahre relativ konstant:

 

 

Fallzahlen

2007

3.316

2008

3.146

2009

3.249

2010

3.116

 

Dabei sind 77 % der straffällig gewordenen jungen Menschen männlich, 23 % weiblich.

 

Betrachtet man die Deliktarten, so sind am häufigsten Eigentumsdelikte, gefolgt von Körperverletzungsdelikten, Verkehrsdelikten, Sachbeschädigung und Betäubungsmittelverstößen.

 

Thomas Kucher, Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe wird in der Sitzung am 22.02.2011 die Arbeit der Jugendgerichtshilfe im Ostalbkreis vorstellen.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

In der Jugendgerichtshilfe sind derzeit 4 Mitarbeiter (4,0 Stellen) beschäftigt. Die Personalkosten betragen ca. 222.000 Euro jährlich.

 

 

Anlagen

Anlagen

 

Konzeption der Jugendgerichtshilfe im Ostalbkreis – Stand Januar 2011

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Funk

 

 

Dezernent/in

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Konzeption_Jugendgerichtshilfe (150 KB)