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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Bildung und Finanzen nimmt von der Änderung und Erweiterung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Landratsamts Ostalbkreis ab dem 01.03.2011 Kenntnis (Die Änderungen sind grau hinterlegt).
Sachverhalt/Begründung
1. Ausgangssituation
Mit der Novellierung des Landesgebührenrechts hat der Landesgesetzgeber im Wege der Dezentralisierung die Gebührenhoheit, sofern es sich um Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde handelt, auf die Landratsämter übertragen. Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 325). Demnach erfolgt die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Gebührenart und -höhe durch das Landratsamt als staatliche untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde auf der Basis einer örtlichen Kalkulation nach den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung.
Gemäß § 4 Abs. 5 LGebG müssen die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach 2 Jahren, überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
2. Grundsätze der Gebührenbemessung
Die Gebührenbemessung (§ 7 LGebG) selbst erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
· Kostendeckungsgebot, d. h. Deckung sämtlicher Verwaltungskosten aller an der Leistungserbringung Beteiligter. · Die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung ist zu berücksichtigen. Ziel ist es, einen angemessenen anteiligen Ausgleich der Vorteile, die dem Leistungsempfänger aufgrund der ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen, zu verlangen.
· Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen
3. Gebührenkalkulation
Im Einzelnen wurde die Überprüfung und Neukalkulation der Gebühren wie folgt vorgenommen:
· Die Festlegung der zu kalkulierenden Gebührentatbestände, die Gebührenart und Gebührenhöhe wurde in Abstimmung mit den betroffenen Geschäftsbereichen vorgenommen. Eine Abgrenzung zu den Bereichen, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen und in Selbstverwaltungsangelegenheiten tätig werden, wurde ebenfalls durchgeführt. · Die Zuordnung der Personalkosten der in den Gebührenbereichen tätigen Mitarbeitern auf die einzelnen Gebührentatbestände wurde von jedem betroffenen Mitarbeiter aufgrund von Aufschrieben über Fallzahlen und Zeitanteilen oder qualifizierten Schätzungen vorgenommen.
· Sach- und Gemeinkosten für Querschnittsbereiche und Steuerung der Gesamtverwaltung (sog. interne Leistungsverrechnung) wurden in einem ersten Schritt nach dem Verhältnis Personalkosten gesamter Geschäftsbereich bzw. Fachbereich zu den Personalkosten für den jeweiligen Gebührenbereich und in einem zweiten Schritt nach dem für den jeweiligen Gebührentatbestand maßgebenden Stellenschlüssel anteilig auf die Gebührentatbestände zugeordnet.
· Basis für die Zuordnung der Sach- und Gemeinkosten bildet das Rechnungsergebnis 2009.
· Basis für die Personalkosten bildet die Personalkostenhochrechnung für das Jahr 2011. Grundlage für die Personalkosten der Landesbeamten und Landesbeschäftigten bilden die vom Finanzministerium ermittelten Durchschnittssätze aus der VwV-Kostenfestlegung.
3. Ergebnis der Gebührenüberprüfung
In den Geschäftsbereichen Straßenbau, Forst, Naturschutz, Umwelt und Gewerbeaufsicht, Wasserwirtschaft, Gesundheit, Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung hat sich der Stundensatz erhöht. Dies ist vor allem auf Personalveränderungen sowie veränderte Zeitanteile und Fallzahlen zurückzuführen. Der Stundensatz im Geschäftsbereich Landwirtschaft blieb unverändert, im Geschäftsbereich Baurecht hat er sich auf 44,50 € reduziert.
Veränderungen in den Tätigkeitsanteilen im gebührenpflichtigen Bereich sind auf gesetzliche Veränderungen sowie auf die Anpassung der Zeitanteile und Fallzahlen zurückzuführen.
Wesentliche Veränderungen bei der Gebührenbemessung gibt es in den Bereichen Baurecht sowie im Bereich immissionsschutzrechtliche Maßnahmen:
Die Gebühr für die Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen gem. § 49 Abs. 1 LBO beträgt künftig generell 6 ‰ der Baukosten, mind. 150 € (bisher gestaffelt für den Baukostenanteil bis 100.000 €: 6 ‰; für den Baukostenanteil über 100.000 € bis 500.000 €: 5 ‰; für den Baukostenanteil über 500.000 €: 4 ‰ ; mind. 150 €).
Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG im förmlichen Verfahren beträgt künftig je nach Errichtungskosten der Anlage bis 500.000 €: 6 ‰, mind. 500 €; bis 2.500.000 €: 4 ‰, mind. 3.000 €; über 2.500.000 €: 3 ‰, mind. 10.000 €; (bisher je nach Errichtungskosten der Anlage bis 150.000 €: 6 ‰, mind. 400 €; bis 500.000 €: 4 ‰, mind. 900 €; bis 2.500.000 €: 3 ‰, mind. 2.000 €; über 2.500.000 €: 2 ‰, mind. 7.500 €).
Finanzierung und Folgekosten
Die künftigen jährlichen Gebühreneinnahmen werden in den jeweiligen Kreishaushaltsplänen entsprechend veranschlagt.
Anlagen
Gebührenverzeichnis des Landratsamt Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde zum 01.03.2011
Sichtvermerke
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