Bürgerinformationssystem

Vorlage - 163/2010  

 
 
Betreff: Vorstellung des Sachgebiets Beistandschaften, Pflegschaften und Amtsvormundschaften
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
09.12.2010 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Zum Geschäftsbereich Jugend und Familie des Landratsamtes Ostalbkreis gehört das Sachgebiet Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften (BPV).

 

Im Sachgebiet BPV sind derzeit insgesamt 20 MitarbeiterInnen auf 14 Stellen in den Dienststellen Aalen, Schwäbisch Gmünd und Ellwangen beschäftigt.

 

Nach § 55 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft). Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormundes einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.

 

Die Tätigkeit des Sachgebiets erstreckt sich sowohl auf rechtliche als auch finanzielle und teilweise pädagogische Belange. Das Aufgabengebiet umfasst neben der Tätigkeit der Vormundschaft, d. h. der gesamten rechtlichen Vertretung von Minderjährigen anstelle ihrer leiblichen Eltern, auch die Pflegschaft als Teilvertretung der Eltern in Sorgerechts- und Vermögensangelegenheiten sowie im Rahmen der Beistandschaft die Feststellung der Vaterschaft und die Regelung des Kindesunterhalts.

 

 

II. Aufgaben des Sachgebietes:

 

1.       Vormundschaften und Pflegschaften:

 

Ein Vormund ist Inhaber der Personen- und Vermögenssorge. Er hat das gesamte Sorgerecht für das Kind.

 

Einem Pfleger wird nur ein Teilbereich des Sorgerechts vom Familiengericht übertragen. Inhaber des restlichen Sorgerechts sind weiterhin die Eltern bzw. der vormals alleinsorgeberechtigte Elternteil. Das minderjährige Kind wird als Mündel bezeichnet.

 

Die gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes tritt Kraft Gesetz ein bei

 

-            Kindern nicht verheirateter minderjähriger Mütter (§ 1791 c Abs. 1 BGB) und
 

sofern eine allein sorgeberechtigte Mutter ihr Kind zur Adoption freigibt (§ 1751 Abs. 1 BGB).

 

Das Jugendamt erhält Kenntnis hierüber vom Geburtsstandesamt des Kindes bzw. vom Adoptionsgericht und informiert das Familiengericht über den Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft.

 

Die bestellte Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft des Jugendamtes tritt aufgrund eines Beschlusses des Familiengerichtes ein. Eine bestellte Vormundschaft bzw. Pflegschaft wird insbesondere erforderlich bei

 

-            Tod beider Eltern oder des alleinsorgeberechtigten Elternteils,
 

-            vollem oder teilweisem Entzug des elterlichen Sorgerechts durch das Familiengericht,
 

-            unbekanntem Aufenthalt der/des sorgeberechtigten Eltern/Elternteils.

 

Das Familiengericht muss zuvor geprüft haben, ob eine geeignete Person, z. B. ein Verwandter des Kindes, als ehrenamtlicher Einzelvormund/Pfleger zur Verfügung steht, bevor das Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger bestellt wird.

 

 

Der Amtsvormund/Amtspfleger ist privatrechtlich tätig und ist in der Ausübung des Amts unabhängig und nur begrenzt weisungsgebunden. Er ist ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet, trägt für das Mündel die Verantwortung und untersteht der Fachaufsicht des Familiengerichtes (1837 BGB).

 

2.       Beistandschaften:

 

Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, kann einen schriftlichen Antrag auf eine Beistandschaft zur

 

-            Feststellung der Vaterschaft (gilt nur für Kinder, deren Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren), und/oder
 

-            Regelung und Durchsetzung des Kindesunterhalts,

 

stellen.

 

Der Beistand ist gemeinsam mit dem Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, gesetzlicher Vertreter des Kindes hinsichtlich der Regelung der Vaterschaft und des Unterhalts. Dies erfordert eine enge Absprache mit diesem Elternteil - ähnlich wie das Verhältnis eines Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten. Sofern notwendig erfolgt die Klärung der Vaterschaft bzw. die Geltendmachung des Unterhalts mittels eines gerichtlichen Verfahrens beim Familiengericht. Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden durchgeführt.

 

3.       Beratungen nach § 18 KJHG:

 

Mütter und Väter, die allein für ein minderjähriges Kind zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben einen Anspruch auf Beratung beim Jugendamt hinsichtlich der Geltendmachung des Kindesunterhalts und der Abgabe von Sorgeerklärungen zur Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts.

 

Junge Volljährige (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) haben einen Beratungsanspruch bei der Geltendmachung von Unterhalt bei beiden Elternteilen.

 

Wie bei den Beistandschaften wird von den Unterhaltspflichtigen Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung des Unterhalts verlangt, der Unterhalt wird berechnet und um entsprechende Unterhaltszahlungen gebeten. Wirken die Unterhaltspflichtigen hinsichtlich der Erteilung der Auskunft bzw. der Unterhaltszahlungen nicht mit, wird dies dem anderen Elternteil bzw. dem Volljährigen mitgeteilt und die Beratungsmöglichkeiten sind dann erschöpft. Gerichtliche Maßnahmen sind im Rahmen der Beratung nicht möglich.

 

4.       Beurkundungen

 

Nach § 59 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) beurkundet das Sachgebiet BPV

 

-            Vaterschaftsanerkenntnisse und Zustimmungserklärungen der Mütter zur Vaterschaftsanerkennung,
 

-            Mutterschaftsanerkenntnisse (erforderlich nur bei italienischem Vater und/oder italienischer Mutter),
 

-            das gemeinsame Sorgerecht für Kinder (Sorgeerklärungen), deren Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren,
 

-            Unterhaltsverpflichtungserklärungen mit Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für das Kind, die die Zwangsvollstreckung ermöglicht.


Die Beurkundungen erfolgen auf Ersuchen der Väter, der Mütter und der Unterhaltspflichtigen mit einer ausführlichen Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen (Auswirkungen der Beurkundung auf Namensrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Erbrecht, Unterhaltsansprüche des Kindes und der Mutter) und sind beim Jugendamt kostenlos.

 

Die fachlichen und rechtlichen Anforderungen an die MitarbeiterInnen, vor allem als VormünderInnen, sind hoch und erfordern zudem eine erhebliches Verantwortungsbewusstsein, Flexibilität, Kooperationsbereitschaft und das Erkennen der Fähigkeiten des Mündels zur Entwicklung und Stärkung dessen Persönlichkeit.

 

Die Sachgebietsleiterin, Frau Beate Mitschke, wird in der Sitzung am 09.12.2010 aktuell berichten.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Das Sachgebiet verwaltet keine Landkreismittel, sondern durchlaufende Gelder der Mündel oder Unterhaltszahlungen, die an den Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind wohnt bzw. als Ersatz für erbrachte Sozialleistungen an die Unterhaltsvorschusskassen oder Arbeitsagenturen weitergeleitet werden.

 

Die Personal- und Sachkosten für das Sachgebiet BPV, einschließlich Sekretariat, betragen rund 1.204.000 €.

Anlagen

Anlagen

 

-

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Funk

 

 

Dezernent/in

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel