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Antrag der Verwaltung:
Der Durchführung des Projektes „Ergänzender Lohnkostenzuschuss für wesentlich behinderte Menschen“ wird zugestimmt. Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Wesentlich behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben. Im Rahmen des SGB XII (Sozialhilfe) wird dieser Leistungsanspruch in der Regel als Hilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erfüllt. Im Ostalbkreis arbeiten derzeit rund 450 Personen, die nicht in einer stationären Einrichtung wohnen, in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Ein grundsätzliches Ziel bei der Weiterentwicklung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist es den Betroffenen offene, integrative und geeignete Arbeitsfelder zu schaffen. Mit einem Projekt „Lohnkostenzuschuss für wesentlich behinderte Menschen“ soll im Rahmen dieser Zielsetzung die Integration von Menschen mit Handicaps in den allgemeinen Arbeitsmarkt durch eine zusätzliche Förderung ermöglicht und erleichtert werden. Mit einer solchen Förderung wird die Chance gesehen, die gleichberechtigte Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwirklichen und darüber hinaus besonders leistungsfähigen Beschäftigten in den Werkstätten den Übergang auf den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen bzw. zu sichern. Arbeitgeber sollen durch den Zuschuss einen Anreiz erhalten, Menschen mit wesentlichen Behinderungen auf geeigneten Arbeitsplätzen einzusetzen.
Auf Bundesebene hat eine Arbeitsgruppe für die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen folgende Grundsätze entwickelt: 1. Eine Lohnkostenförderung der Sozialhilfe soll erst erfolgen, wenn die Rehabilitationsleistungen des SGB III (Arbeitsförderung) bzw. SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende/Hartz IV) ausgeschöpft sind 2. Arbeitgeber können alle Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarkts sein 3. Das Arbeitsentgelt soll in Höhe des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts gewährt werden 4. Der behinderte Mensch hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer 5. Gefördert werden sollen Lohnkosten und Betreuungsaufwendungen 6. Eine Rückkehr in eine Werkstatt für behinderte Menschen soll bei einem Scheitern der Maßnahme möglich sein Problematisiert wird auf Bundesebene, in wie weit sich durch entsprechende Aktionen der Sozialhilfeträger andere für die Eingliederung behinderter Menschen zuständige Stellen mit ihren Leistungen zurücknehmen könnten. Zum Einen wird thematisiert, dass eine Finanzierung von Lohnkostenzuschüssen für wesentlich behinderte Menschen nur über eine Erhöhung der verfügbaren Mittel der Integrationsämter aus der Ausgleichsabgabe erfolgen soll. Zum Anderen wird thematisiert, dass eine Lastenverschiebung aus dem SGB II erfolgen könnte, weil bei Feststellung von dauernder Erwerbsunfähigkeit dieser Personenkreis Anspruch auf Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen hätte.
Grundsätzlich ist für die Förderung der Eingliederung behinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt die Agentur für Arbeit zuständig. Nach § 218 SGB III kann die Agentur für Arbeit bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts fördern. Die Förderung durch die Agentur für Arbeit ist allerdings nur bis zu 36 Monaten möglich.
Das Integrationsamt beim KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg) kann Leistungen zu begleitender Hilfe im Arbeitsleben an Arbeitgeber erbringen. Diese Leistung ist gegenüber den Fördermöglichkeiten der Arbeitsverwaltung nachrangig. Die Höhe der Förderung durch das Integrationsamt liegt bei 40% des Bruttolohns, bzw. 50% bei Beschäftigungen in einem Integrationsprojekt.
Ein ergänzender Lohnkostenzuschuss aus den Mitteln der Eingliederungshilfe soll nur bewilligt werden, soweit die Fördermöglichkeiten der vorrangigen Leistungsträger (Arbeitsverwaltung und KVJS) ausgeschöpft und nicht ausreichend sind.
Mit der Gewährung von Lohnkostenzuschüssen im Rahmen der Eingliederungshilfe werden folgende Ziele anstrebt:
II. Umsetzung im Ostalbkreis
Die Werkstätten für behinderte Menschen im Ostalbkreis sehen in den Lohnkostenzuschüssen im Rahmen der Eingliederungshilfe ein gutes Instrument, geeignete Arbeitnehmer außerhalb von Werkstätten in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu beschäftigen.
Zielgruppe der Förderung sollen sein
Angedacht ist eine Aufstockung auf maximal 70% des Bruttolohns. Als persönliche Voraussetzung wird erwartet, dass ein Projektteilnehmer eine Leistungsfähigkeit von mindestens 30% eines vergleichbaren nicht behinderten Beschäftigten besitzt.
Auf Grund von Erfahrungswerten in anderen Landkreisen wird davon ausgegangen, dass jährlich bis zu 10 Personen die Voraussetzungen für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses mitbringen. Eine Deckelung der Teilnehmerzahl ist nicht angedacht.
III. Verfahren
Neben der Grundsatzentscheidung, ob der Ostalbkreis im Rahmen der Eingliederungshilfe Lohnkostenzuschüsse für wesentlich behinderte Menschen gewährt, ist die Fragstellung der konkreten Förderung zu klären. Grundsätzlich sollen Zuschüsse für Beschäftigungsverhältnisse gewährt werden, die bereits durch das Integrationsamt beim KVJS gefördert werden.
Für die organisatorische und inhaltliche Abwicklung, insbesondere die Kontaktpflege mit den Arbeitgebern, mit den in Frage kommenden Arbeitnehmern und den Werkstätten für Behinderte, sind Mitarbeiter des Integrationsamtes vor Ort tätig. Deren Potential und deren Kompetenz soll auch im Hinblick auf die Gewährung von Lohnkostenzuchüssen im Rahmen der Eingliederungshilfe genutzt werden. Die Verwaltung beabsichtigt deshalb mit dem Integrationsamt beim KVJS eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen, die alle Einzelheiten der Beauftragung und Abwicklung enthält.
Soweit der Kreissozialausschuss den Verwaltungsvorschlag billigt, werden in den nächsten Wochen Gespräche mit dem Integrationsamt, der Agentur für Arbeit Aalen und den Trägern der Werkstätten für behinderte Menschen folgen, um die Umsetzung baldmöglichst auf den Weg bringen zu können.
IV. Finanzierung und Folgekosten
Die Betreuung eines wesentlich behinderte Menschen in einer WfbM erfordert einen monatlichen Aufwand von rund 1.100,- €, den der Ostalbkreis als Sozialhilfeträger zu leisten hat. Unter Zugrundelegung von monatlich rund 1.500 € Bruttolohnkosten für ein gefördertes Beschäftigungsverhältnis wird mit einem Lohnkostenzuschuss im Rahmen der Eingliederungshilfe von bis zu 450 € gerechnet
Neben den wichtigen sozialen Aspekten und Gesichtspunkten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt, ist es auch mit Blick auf die Kosten der Eingliederungshilfe wirtschaftlich, Lohnkostenzuschüsse für Menschen mit Handicaps zu gewähren.
Arbeitnehmer in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhalten in der Regel auch Leistungen der Grundsicherung zum Lebensunterhalt. Durchschnittlich sind dies rund 200 € je Monat. Mit einem Einkommen aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Höhe des o. a. Betrages wären auch die Aufwendungen für den Lebensunterhalt gedeckt.
Mit der Annahme, dass jährlich bis zu 10 Personen mit Hilfe des ergänzenden Lohnkostenzuschusses im Rahmen der Eingliederungshilfe in Beschäftigungsverhältnisse des ersten Arbeitsmarktes vermittelt werden können und einer dadurch ausgelösten Kostenreduzierung von rund 850 € pro Monat, ergibt sich eine jährliche Kostenersparnis bei der Eingliederungshilfe in Höhe von rund 100.000 €. Anlagen
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Sichtvermerke
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