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Antrag der Verwaltung:
Der Kreistag beauftragt die Verwaltung bis zum 31.12.2010 einen Antrag auf Zulassung des Ostalbkreises als kommunaler Träger (Optionskommune) gemäß § 6 a SGB II beim baden-württembergischen Sozialministerium zu stellen.
Hinweis:
Voraussetzung für den Antrag auf Zulassung des Ostalbkreises als kommunaler Träger ist eine Beschlussfassung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der tatsächlichen Mitgliederzahl des Kreistags. Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Die Zusammenlegung der SGB II-Aufgaben in Arbeitsgemeinschaften der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen wurde vom Bundesverfassungsgericht im Dezember 2007 für verfassungswidrig erklärt. Für eine Neuregelung setzte es dem Bundesgesetzgeber eine Frist bis Ende 2010.
Die erforderliche Grundgesetzänderung und auch die einfach gesetzlichen Änderungen zur Neuorganisation des SGB II sind zwischenzeitlich verabschiedet. Der Kreistag steht nunmehr vor einer grundsätzlichen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Weichenstellung.
Die Verwaltung hatte für die Beratung und Diskussion in der letzten Kreistagssitzung eine ausführliche Vorlage erstellt, die neben der Darstellung der grundsätzlich in Frage kommenden Varianten „Gemeinsame Einrichtung“ und „Option“, eine Chancen- und Risikobewertung beider Modelle und darüber hinaus die Eckpunkte einer „Regionalen Gemeinsamen Einrichtung“ mit den drei Partnern Landkreis Heidenheim, Agentur für Arbeit Aalen und Ostalbkreis enthielt. Innerhalb der umfassenden und tiefgreifenden Diskussion zeigte sich ein deutliches Stimmungsbild für einen Optionsantrag des Ostalbkreises. Aus vielen Wortmeldungen ließ sich der Wille und die Bereitschaft erkennen, neben der inhaltlichen und organisatorischen auch die politische Verantwortung für die Umsetzung des SGB II zu übernehmen. Die arbeitsmarktpolitische Strategie für die betroffenen Menschen, so eine Vielzahl von Rednern, müsse passgenau auf die Bedarfslagen im Ostalbkreis abgestimmt und mit den flankierenden Sozialleistungen des Landkreises und anderer Träger, unter anderem Schuldnerberatung, Suchtberatung und Kinderbetreuung eng vernetzt werden. Die Arbeitsförderung im Ostalbkreis müsse auf die Heterogenität der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eingehen, verschiedene Integrationsstrategien für die einzelnen Zielgruppen verfolgen und dazu einen flexiblen Instrumenten- und Maßnahmenkatalog bereit halten.
Im Hinblick auf die in der Kreistagssitzung am 30.11.2010 anstehende Entscheidung über die Neuorganisation des SGB II im Ostalbkreis wurde von mehreren Rednern auf Klärungsbedarfe hingewiesen, die sich insbesondere auf finanzielle Aspekte und die organisatorische Zuordnung bei Umsetzung der Optionslösung bezogen.
II. Umstellungsprozess und Umstellungsaufwand
Umstellungsprozess
Das terminierte Zulassungsverfahren setzt einen engen Rahmen für den Umstellungsprozess. Der Zulassungsantrag ist bis 31.12.2010 zu stellen. Über den Antrag soll bis 31.03.2011 entschieden werden.
Zeitrahmen für den Übergang bei Zulassung als Optionskommune
Bei Ablehnung des Antrages auf Zulassung als Optionskommune bildet der Ostalbkreis zusammen mit der Agentur für Arbeit Aalen auch über den 31.12.2011 hinaus eine Gemeinsame Einrichtung.
Umstellungsaufwand Zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs muss die organisatorische Leistungsfähigkeit ab 01.01.2012 sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Infrastruktur und Personal.
1. Infrastruktur
Der Ostalbkreis wird – nach der Zulassung als kommunaler Träger/Optionskommune - kraft Gesetzes (§ 76 Abs.3 SGB II) Rechtsnachfolger der abo. Damit gehen Mietverhältnisse, infrastrukturelle Güter und Verträge wie nachfolgend beschrieben auf den Ostalbkreis über.
1.1 Liegenschaften An den Standorten Aalen und Bopfingen ist der Ostalbkreis Vermieter. In Schwäbisch Gmünd und Ellwangen sind die Liegenschaften von Dritten angemietet. Alle Mietverträge sind mit entsprechenden Optionen versehen, die eine nahtlose Fortführung der Mietverhältnisse zu mindestens gleichen Bedingungen ab 01.01.2012 gewährleisten.
1.2 Mobiliar Mit dem Rechtsübergang wird der Ostalbkreis Eigentümer der bisher von der abo genutzten Sachgüter (Mobiliar und sonstige Sachgegenstände). Nach bisherigem Informationsstand ist der Übergang kostenfrei.
1.3 EDV-Ausstattung PC-Arbeitsplätze, Drucker, Telefone sowie die lokale Netzinfrastruktur werden dem Ostalbkreis als Rechtsnachfolger übergeben. Die Gebäudeverkabelung ist an allen Standorten Bestandteil des Mietverhältnisses und geht daher mit den Mietverträgen auf den Ostalbkreis über. Der Übergang erfolgt kostenfrei. Damit ab 01.01.1012 ein nahtloser Übergang von der BA Software auf die nach 1.4 erforderliche Software möglich ist, müssen neue PC (ohne Drucker und Bildschirm) bereitgestellt werden. Die Anschaffungskosten betragen für 150 Arbeitsplätze ca. 150.000 €. Ob für die Anbindung der Netze (Telefon, EDV-Server) weitere Kosten entstehen, wird bis zur Sitzung des Kreistages am 30.11.2010 ermittelt.
1.4 Software Die abo benutzt bisher die IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA). Eine Nutzung durch einen zugelassenen kommunalen Träger ist nicht möglich. Der Ostalbkreis muss daher für den Aufgabenbereich SGB II eine eigene Software für die Bereiche Leistungsgewährung und Arbeitsvermittlung beschaffen.
Es ist davon auszugehen, dass Lizenzen für Fachsoftware insgesamt ca. 1.000 € pro Arbeitsplatz kosten. Dazu kommen die Kosten für die Einführung der Software durch Berater in Höhe von ca. 1.500 € je Beratertag. Bei ca. 150 Arbeitsplätzen und einer Inanspruchnahme von 4 Beratertagen pro Monat über 15 Monate hinweg ergeben sich folgende Kosten:
1.000 € x 150 = 150.000 € 1.500 € x 4 x 15 = 90.000 € 240.000 €
Die laufende Betreuung der Fachsoftware ist kostenneutral. Die abo zahlt bereits bisher an die BA jährlich ca. 180.000 € für IT-Dienstleistungen aus ihrem Verwaltungsbudget (ca. 100 € pro Arbeitsplatz und Monat). Es ist davon auszugehen, dass die laufende Betreuung der neuen Fachsoftware diesen jährlichen Betrag nicht übersteigt.
Nach derzeitigem Informationsstand werden den neu zugelassenen Trägern nachzuweisende Kosten bis zu einer Höhe von 75 € je Bedarfsgemeinschaft (BG) vom Bund erstattet. Für den Ostalbkreis würde sich auf der Grundlage von derzeit 6.200 Bedarfsgemeinschaften ein Erstattungsbetrag bis zu 465.000 € ergeben.
Für die Abwicklung der Verwaltungskosten kann das Finanzsystem des Ostalbkreises genutzt werden. Ob hier noch zusätzliche Kosten auf den Ostalbkreis zukommen, wird ebenfalls bis zur Sitzung des Kreistages am 30.11.2010 ermittelt.
1.5.Verträge Verträge, z.B. für Strom-/Gaslieferungen, Postzustellung, Wartungsverträge gehen auf den Rechtsnachfolger Ostalbkreis über.
Kosten für die Schaffung der erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen entstehen damit nach derzeitigem Informationsstand im Zusammenhang mit der Beschaffung neuer Software für die Bereiche Arbeitsvermittlung und Leistungsgewährung und neuer PC.
2. Personal Für die neuen Optionskommunen gilt, dass 100 % des Personals der BA - welches bis zum 31.12.2010 mindestens 24 Monate bei der ARGE (Arbeitsgemeinschaft) beschäftigt war – auf den kommunalen Träger übergeht. Die kommunalen Träger haben danach die Möglichkeit, 10 % des übergegangenen Personals wieder zurück zu überstellen.
Die abo beschäftigt aktuell an 4 Standorten auf 150 Stellen 167 Mitarbeiter/-innen.
Derzeit ergibt sich folgende Stellenaufteilung:
Insgesamt BA Ostalbkreis
Gesamtpersonal 150 78 72
Dauerkräfte 134 68 66
Befristete Kräfte 16 10 6
Standortbezogene Stellenaufteilung
Standort: Stellen:Aalen 67,40 Bopfingen 9,30 Ellwangen 13,15 Schwäbisch Gmünd 60,20
III. Neuorganisation des SGB II als zugelassener kommunaler Träger
„Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch (§ 6a Abs. 5 SGB II)“.
Um die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II wie
· die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, · die Schuldnerberatung, · die psychosoziale Betreuung, · die Suchtberatung,
noch enger und damit noch effektiver mit dem gesamten SGB II - der Grundsicherung für Arbeitsuchende – verzahnen zu können, soll ein vierter Geschäftsbereich unter dem Dach des Dezernates V „Jugend und Soziales „ mit dem Namen Jobcenter Ostalbkreis eingerichtet werden (siehe Organigramm in der Anlage 1).
IV. Gesamtaufwendungen im Rahmen des SGB II im Ostalbkreis
Die Gesamtaufwendungen im Rahmen des SGB II im Ostalbkreis (siehe Anlage 2) beinhalten
· das Verwaltungsbudget (Kostentragung: – 87,4 % durch den Bund, 12,6 % durch den Ostalbkreis) · das Eingliederungsbudget (für die Integrationsleistungen – 100 % durch den Bund) · die Kosten der Unterkunft (KdU) durch den Ostalbkreis · die passiven Leistungen (Arbeitslosengeld/Alg II) durch den Bund
V. Einsatz des Eingliederungstitels auf der Grundlage von Zielvereinbarungen
1. Gesetzlicher Zielvereinbarungsprozess
Zur Erreichung der Ziele nach dem SGB II werden jährlich Vereinbarungen geschlossen.
Schematische Darstellung des Zielvereinbarungsprozesses für gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger:
* BMAS: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
In Gemeinsamen Einrichtungen, wie auch jetzt in der abo, verläuft der Zielvereinbarungsprozess über die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die BA hat dabei nicht nur direkten Einfluss über den Dialog mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), sondern auch über die Trägerversammlung.
Beim zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommune) verläuft der Zielvereinbarungsprozess „nur“ über die zuständige Landesbehörde – ohne Einflussnahme der BA.
Die Vereinbarungen umfassen insbesondere folgende gesetzlichen Ziele:
2. Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm
Das jährliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm orientiert sich an den oben genannten Zielen und beinhaltet
· Schwerpunkte der lokalen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik der Träger der Grundsicherung · Kundenstruktur (abgebildet durch sog. „Profillagen“ im BA-internen IT-System für Vermittlung und Beratung) · regionale wirtschaftliche und soziale Lage · Aktivitäten und Maßnahmen, z. B. Eingliederungszuschüsse, Maßnahmen bei Trägern, Arbeitsgelegenheiten
Die wesentlichen Einflussfaktoren sind
· Ziele und Zielvereinbarungen sowie · zugeteilte Haushaltsmittel im Eingliederungstitel
Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2011 am Beispiel der abo:
· Verteilung der Haushaltsmittel (Eingliederungstitel) unter Berücksichtigung des Kernzieles 2011 der BA „Vermittlung in Arbeit“:
Planansatz für integrationsnahe Kunden: ca. 60 % Planansatz für integrationsferne Kunden: ca. 40 %
· Kundenstruktur bzw. Profillagen – STAND: September 2010
Integrationsnah: 28 % Integrationsfern: 72 %
Die Aufteilung zeigt, dass die Haushaltsmittelverteilung aufgrund der Zielvorgaben der BA dem Anteil der integrationsfernen Kunden nicht gerecht wird.
3. Gestaltungsspielräume für zugelassene kommunale Träger
Der für zugelassene kommunale Träger vorgesehene neue Zielvereinbarungsprozess ermöglicht Gestaltungsspielräume, die von den BA Zielen unabhängig sind.
Neben den gesetzlich festgelegten Zielen mit Ausrichtung auf die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt, können und sollen aus kommunaler Sicht zusätzlich Ziele wie
· soziale Stabilisierung · soziale Integration (Vermeidung sozialer Ausgrenzung – Stichwort: sozialer Friede)
vereinbart werden.
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sind lokale Schwerpunktsetzungen möglich wie z. B.
· Aus-/Aufbau eines zweiten Arbeitsmarkts · Berücksichtigung besonderer, lokal bedeutsamer Personengruppen, z. B. Migranten, Alleinerziehende, Ältere · Durchführung mittel- bis langfristiger Projekte mit dem Fokus auf die soziale Stabilisierung · Verbesserung der Betreuungsschlüssel und damit Intensivierung der Beratung und Betreuung
Anlagen
- Organigramm des Geschäftsbereichs „Jobcenter Ostalbkreis“ (Anlage 1 a und 1 b) - Gesamtaufwendungen/Mittel im Rahmen des SGB II im Ostalbkreis von 2008 bis
Sichtvermerke
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