Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung:
Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Gute Bildung, gesellschaftliche Teilhabe und Mitmachen im Alltag gehören für hilfebedürftige Kinder und Jugendliche genauso zum Existenzminimum wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft. Mit dieser klaren Aussage hat das Bundesverfassungsgericht im Februar diesen Jahres in einem viel beachteten und wegweisenden Grundsatzurteil die besondere Fürsorgepflicht und Verantwortung des Bundes für bedürftige Kinder und Jugendliche umrissen. Zugleich urteilten die obersten Richter, dass die Berechnungsgrundlagen für die Regelsätze der Erwachsenen zu intransparent und die lediglich prozentuale Ableitung der Kinderregelsätze von denen der Erwachsenen unzulässig sei. Kinder, so die Richter, seien keine „kleinen Erwachsenen“.
Zur Änderung der Gesetzeslage gab das Gericht der Politik einen engen Zeitplan vor. Bereits zum 01.01.2011 sollen neu und transparent berechnete individuelle Rechtsansprüche für Arbeitsuchende im SGB II (Hartz IV) und ihre Kinder in Kraft treten. Für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ergaben sich aus diesem Urteil mehrere Arbeitsaufträge, an denen derzeit parallel gearbeitet wird:
II. Die neuen Regelsätze
Die Regelleistungen sollen stabil bleiben, sowohl bei den Erwachsenen als auch bei den Kindern. Nach der Neubemessung liegt die neue Regelleistung für Alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene bei 364 €. Das ist eine Steigerung um 5 €. Bei der Überprüfung, welche Ausgaben Geringverdiener in Deutschland tatsächlich tätigen, wurden wenige Positionen neu hinzugefügt (z. B. Praxisgebühr, Internetsoftware-Downloads) und nicht regelsatzrelevante (z. B. Flugreisen, Tabak, Alkohol, Glücksspiel) ausgeschlossen.
Ausgerechnet worden sind für die Kinder von
Es wurden erstmals gesondert kinderspezifische Bedarfe ermittelt und auf eine prozentuale Ableitung verzichtet, wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte.
Die rechnerische Senkung wird nicht zu niedrigeren Regelsätzen für Kinder führen. Im Rahmen der Besitzstandswahrung werden die Kinderregelsätze wie folgt beibehalten:
III. Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Eltern, die auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, stoßen häufig an finanzielle Grenzen bei der Förderung ihrer Kinder. In keinem vergleichbaren Land hängt der Bildungserfolg so stark von der Herkunft der Eltern ab wie in Deutschland. Kinder können nichts für ihr soziales Umfeld. Chancen auf Bildung und Teilhabe sind daher auch eine Frage der Gerechtigkeit. Hier setzt das Bildungspaket an. Hilfebedürftigen Eltern sollen neue Möglichkeiten eröffnet werden, die Zukunftschancen ihrer Kinder zu verbessern.
1. Das Schulbasispaket
Das Schulbasispaket soll sicherstellen, dass Schülerinnen und Schüler mit einer angemessenen Ausstattung in die Schule kommen. Anschaffungen wie Schulranzen, Taschenrechner, Zirkel, werden durch das Schulbasispaket finanziert. Auf Empfehlung zahlreicher Praktikerinnen und Praktiker wird das Paket in zwei Stufen ausbezahlt werden:
70 € erhalten die Eltern zum 1. August und 30 € zum 1. Februar eines Jahres, um die Schulmaterialien über das Schuljahr gut abdecken zu können. Teil des Schulbasispakets ist auch ein Gutschein für die Teilnahme an eintägigen Schulausflügen, denn in der Praxis nehmen hilfebedürftige Kinder aus finanziellen Gründen häufig nicht an diesen Ausflügen teil oder sind auf die Unterstützung der Klassengemeinschaft angewiesen.
2. Die Lernförderung
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen; das gilt auch für hilfebedürftige Kinder. Bisher scheiterte dies jedoch häufig an finanziellen Problemen. Mit dem Bildungspaket sollen Kinder und ihre Eltern nun auch Lernförderung beantragen können.
Die Notwendigkeit soll durch die Lehrerinnen und Lehrer, die das Kind am besten kennen, festgestellt und bescheinigt werden. Wenn vor Ort keine ausreichenden schulischen Angebote existieren, soll schulnahe Lernförderung bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die Lernförderung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um das Lernziel zu erreichen.
3. Das warme Mittagessen in Kindertageseinrichtungen und Schulen
In Schulen und Kindertageseinrichtungen, die Mittagessen anbieten, berichten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig von schwierigen Situationen, wenn Kinder nicht am gemeinsamen Essen teilnehmen, weil ihnen die finanziellen Mittel dafür fehlen. Für die Kinder sind diese Erfahrungen extrem verletzend, gerade auch, weil ihnen ein Teil Gemeinschaftsgefühl vorenthalten bleibt.
Mit dem Bildungspaket bekommen Eltern von hilfebedürftigen Kindern einen Zuschuss zum Mittagessen in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule, wenn der jeweilige Träger ein solches Essen anbietet.
4. Außerschulische Bildung: Kultur, Sport, Mitmachen.
Nichts ist frustrierender als anderen Kindern beim Sport zuschauen zu müssen oder einem Hobby nicht nachgehen zu können weil das Geld der Eltern für den Vereinsbeitrag nicht reicht. Für hilfebedürftige Kinder ist dieses Szenario leider häufig bittere Realität. Im Ergebnis fühlen sie sich ausgegrenzt und stigmatisiert.
Mit dem Bildungspaket sollen hilfebedürftige Kinder und Jugendliche ein Teilhabebudget für Vereins-, Kultur- und Ferienangebote bekommen, das ihnen das Mitmachen ermöglicht. Sie sollen dazu personenbezogene Gutscheine erhalten, die sie zum Beispiel für Musikunterricht, außerschulische Jugendbildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, vergleichbaren Kursen, kultureller Jugendbildung oder für die Teilnahme an Freizeiten einlösen können. Die Vereine sollen die Gutscheine mit den Jobcentern abrechnen.
5. Finanzielles Volumen
Das finanzielle Gesamtvolumen für die Leistungen des Bildungspaketes sollen rund 700 Mio. € für 2011 und rund 730 Mio. € für 2012 und 2013 betragen. Die Verwaltungskosten sind zusätzlich mit 135 Mio. € für 2011 und 110 Mio. € für 2010 und 2013 veranschlagt.
IV. Aktueller Sachstand
Die Umsetzung des Bildungspakets soll grundsätzlich durch die Jobcenter erfolgen. An ihrer Stelle sollen sich auf entsprechenden Wunsch auch Landkreise und Stadtkreise mit der Umsetzung beauftragen lassen können. Der Bund will in diesem Falle die Verwaltungskosten, die ansonsten die Bundesagentur für Arbeit als Auftragnehmer zu tragen hätte, erstatten.
Die Rahmenbedingungen für die Beauftragung der Kreise sind bislang in keinster Weise konkretisiert worden, obwohl das Gesetz zum 01.01.2011 in Kraft treten soll. Die Bundesagentur für Arbeit hat zwischenzeitlich mehrere Geschäftsanweisungen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets an die Jobcenter herausgegeben. Diese Anweisungen sehen vor, dass mit jedem Leistungserbringer, bei dem die Abwicklung über Gutscheine erfolgen soll, eine detaillierte Leistungsvereinbarung geschlossen werden muss.
Wegen der Vielzahl der offenen Fragen und der bislang völlig nebulösen Umsetzungsbedingungen haben der baden-württembergische Landkreistag und das Sozialministerium Baden-Württemberg für den 6.12.2010 zu einer Sonderveranstaltung nach Stuttgart eingeladen. Bei der Tagung sollen aufgrund aktueller Informationen Empfehlungen für die praktische Umsetzung vor Ort gegeben werden. Die Verwaltung wird in der Sitzung des Sozialausschusses am 08.12.2010 aktuell über die Ergebnisse der Veranstaltung berichten. Finanzierung und Folgekosten:
Die Kosten für Bildungs- und Teilhabeleistungen hat der Bund zu tragen. Soweit die Kreise Umsetzungsaufgaben übernehmen, müssen anfallende Personal- und Sachkosten vollumfänglich erstattet werden. Anlagen:
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Sichtvermerke
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