Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Zur Kenntnis. Sachverhalt/Begründung
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sind alle Krankenhäuser in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft von der Entrichtung der Körperschaftssteuer befreit. Diese Steuerbefreiung ist jedoch ausgeschlossen, sofern steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vorliegen, die nicht dem steuerbegünstigten Zweckbetriebsbereich zuzuordnen sind.
So gelten beispielsweise Krankenhausapotheken, welche andere Krankenhäuser beliefern, Krankenhausküchen und -wäschereien, soweit sie Leistungen für Außenstehende erbringen, aber auch die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Besucher und die Überlassung von Telefonen als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Zusätzlich zur Körperschaftssteuer unterliegen Krankenhäuser gem. § 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht. Leistungen, die jedoch ausschließlich dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, sind nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Der errechnete Steuermessbetrag wird mit einem von den Gemeinden individuell festgelegten Hebesatz multipliziert. Für die Jahre 2008 und 2009 galt für alle 3 Standorte (Aalen, Mutlangen und Ellwangen) ein Hebesatz in Höhe von 360 %.
Seit Beginn des Jahres 2008 unterliegen die Erträge aus der ambulanten Applikation von Zytostatika erstmalig sowohl der Körperschaftssteuer- als auch der Gewerbesteuerpflicht. Dementsprechend hat sich die steuerliche Belastung für viele Kliniken ab dem Jahr 2008 deutlich erhöht.
Für die Kliniken des Ostalbkreises entstanden im Jahr 2008 und 2009 folgende steuerliche Belastungen aufgrund der Körperschaftssteuer incl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer:
Hierbei ist zu beachten, dass die Steuerbescheide 2009 bei allen Kliniken (im Stauferklinikum auch der Steuerbescheid 2008)nur vorläufig sind und eine Veränderung der Gesamthöhe noch möglich ist.
Davon entfallen auf das Ostalb-Klinikum:
Bemessungsgrundlage waren die Erträge aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Chefarztambulanz, Parkhaus und Parkplätze auf Freiflächen, Begleitpersonen, Lieferungen an DRK und Dritte, sowie die Labornutzung, Telefon- und Fernsehüberlassung, Vermietung von Werbeflächen und der Onkologischen Tagesklinik mit Zytostatika.
Für das Stauferklinikum konnten die Erklärungen für die Ertragssteuern der Jahre 2008 und 2009 noch nicht vorgelegt werden. Der Beginn der Vornahme der Abschreibungen wurde aktuell mit der Finanzbehörde abgeklärt, so dass die endgültigen Zahlenwerte jetzt ermittelt werden können. Deshalb sind die nachstehenden Summen in ihrer Höhe nicht endgültig und eine evtl. Verminderung der Steuerschuld möglich.
Die Beträge sind Resultat der Besteuerung aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Chefarztambulanzen, Zytostatika, Begleitpersonen, Parkhaus und Parkplätze auf Freiflächen, Überlassen von Räumen und Telefon, Fortbildungen, Abgabe medizinischen Bedarfs, Blutalkoholuntersuchungen, Apothekenleistungen und die externen Lieferungen der Küche und Wäscherei.
Die steuerliche Belastung aus der Körperschaftssteuer incl. Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer der St. Anna-Virngrund-Klinik beläuft sich in den Jahren 2008 und 2009 auf folgende Beträge:
Steuerbemessungsgrundlage sind hier die Erträge aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Chefarztambulanzen, externe Lieferungen der Küche, Begleitpersonen, Telefonüberlassung, Wäschereinigung, Schwimmbadbenutzung und Stromrücklieferungen, der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von Einrichtungen, Zytostatika, Abgabe medizinischen Bedarfs und Blutalkoholuntersuchungen.
Zusammenfassung:
Das ohnehin „rauhe Finanzklima“ für die Kliniken wird durch eine steigende steuer-liche Belastung zusätzlich verschärft. Mit einer Gesamtsumme von rund 608.000 € im Jahr 2008 und voraussichtlich rund 670.000 € im Jahr 2009 Körperschafts- und Gewerbesteuer werden den Kliniken des Ostalbkreises dringend benötigte Einnahmen im Nachgang wieder entzogen. Während die Körperschaftssteuer incl. Solidaritätszuschlag an Bund und Länder abgeführt wird (376.654 € im Jahr 2009), verbleibt die Gewerbesteuer - nach einer Umlage für Bund und Länder - bei den Kommunen (290.835 € im Jahr 2009).
Sichtvermerke
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