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Vorlage - 119/2010  

 
 
Betreff: Mitwirkungsrecht des Ostalbkreises bei der Besetzung von Schulleiterstellen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Schulen und Bildung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Entscheidung
11.10.2010 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Antrag.Bündnis 90_Die Grünen

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

1.              Der Ausschuss für Bildung und Finanzen beschließt über den von der Fraktion               Bündnis 90/Die Grünen gestellten Antrag. Der Antrag lautet wie folgt:

 

              „Der Ostalbkreis als Schulträger wird zukünftig nur noch dann bei der Besetzung               von Schulleiterstellen nach § 40 Abs. 1 bis 4 des SchulG mitwirken, wenn vom               Regierungspräsidium Stuttgart eine eindeutig am besten qualifizierte Person nicht               festgestellt werden konnte.

 

              Lediglich wenn

 

              nur Außenbewerber mit gleicher Eignungsbeurteilung oder

              nur Innenbewerber mit gleicher Eignungsbeurteilung

 

              in der Bewerberübersicht angeboten werden, ist eine Mitwirkung sinnvoll und der               dafür notwendig Zeit- und Ressourceneinsatz gerechtfertigt.“

 

2.              Der Ostalbkreis regt gegenüber dem Kultusministerium an, die Beteiligungsrechte               des Schulträgers und der Schulkonferenz so zu stärken, dass von einer tatsächlichen               Mitwirkung bei der Besetzung von Schulleitungen gesprochen werden kann.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Der Ostalbkreis ist Schulträger von drei Kreisberufsschulzentren und vier Sonder-schulen. Diese Schulen werden von insgesamt 11 Schulleitern geleitet. In den vergangenen 12 Jahren wurde jede dieser Schulleiterstellen einmal neu besetzt. Die nachfolgende Aufstellung gibt einen Überblick über das Abstimmungsverhalten im Ausschuss für Bildung und Finanzen (früher Schul- und Kulturausschuss) sowie über das Abstimmungsverhalten in den Schulkonferenzen.

 

 

Anzahl der Be-werber

 
Schulkonferenz

Ausschuss Bildung und Finanzen (früher Schul- und Kulturausschuss)

Stellenbesetzung
durch das Regierungs-präsidium

1

einstimmig gewählt

gewählt bei 2 Enthaltungen

vorgeschlagener Bewerber

2

1. Bewerber 5 Stimmen

2. Bewerber 7 Stimmen

1. Bewerber 11 Stimmen

2. Bewerber   5 Stimmen

    (3 ungültige Stimmen)

1. Bewerber

2

1. Bewerber   5 Stimmen

2. Bewerber 13 Stimmen

1. Bewerber 11 Stimmen

2. Bewerber   8 Stimmen

1. Bewerber

2

1. Bewerber 5 Stimmen

2. Bewerber 6 Stimmen

1. Bewerber 15 Stimmen

2. Bewerber   5 Stimmen

1. Bewerber

1

gewählt bei einer Enthaltung

einstimmig gewählt

vorgeschlagener Bewerber

1

einstimmig gewählt

einstimmig gewählt

vorgeschlagener Bewerber

1

gewählt

einstimmig gewählt

vorgeschlagener Bewerber

1

gewählt

einstimmig gewählt

vorgeschlagener Bewerber

1

gewählt

gewählt bei einer Gegenstimme

vorgeschlagener Bewerber

2

1. Bewerber 0 Stimmen

2. Bewerber einstimmig

1. Bewerber   6 Stimmen

2. Bewerber 15 Stimmen

    (1 Enthaltung)

1. Bewerber

1

einstimmig gewählt

einstimmig gewählt

vorgeschlagener Bewerber

 

 

Mit Schreiben vom 24. Juli 2010 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den oben genannten Antrag und begründet diesen wie folgt:

 

„In einem Schreiben aus dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport vom 28.05.2010 an die Elternbeiratsvorsitzende Frau Conzelmann mit dem Aktenzeichen „BSL-Ellwangen-Kreisberufsschulzentrum/2“ wird Folgendes ausgeführt:

 

Weichen die Voten (Anmerkung: Gemeint sind Schulkonferenz und Schulträger) von der im Überprüfungsverfahren getroffenen Eignungsbewertung ab, so ist die Schul- verwaltung nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, zugunsten der am besten geeigneten Bewerberin bzw. des am besten geeigneten Bewerbers zu entscheiden. Hierbei findet auch § 40 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz Beachtung, der sogar bei gleicher Eignung der Bewerberinnen und Bewerber vorschreibt, dass der Bewerberin bzw. dem Bewerber der Vorzug zu geben ist, der nicht der Schule angehört.

 

 

Damit ist ein Mitwirkungsrecht des Schulträgers nur in den beiden im Antrag beschriebenen Fällen überhaupt wirksam. Demokratische Mitwirkung darf aus unserer Sicht nicht zur Farce werden, da sie sonst bei allen Beteiligten zu Unzufriedenheit führt.

 

Unsere Landtagsfraktion werden wir in diesem Zusammenhang bitten, auf eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes hinzuwirken, weil sich damit viele Auseinandersetzungen um die Besetzung von Schulleiterstellen vermeiden lassen.

 

Weitere Begründung erfolgt mündlich.“

 

Wie aus der Begründung des Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ableiten lässt wurde der Antrag aufgrund der Vorgehensweise der Kultusverwaltung bei der Besetzung der Schulleiterstelle des Kreisberufsschulzentrums Ellwangen vom Früh-jahr 2010 gestellt.

 

Nach § 40 Schulgesetz wirken bei der Besetzung von Schulleiterstellen die Schul-konferenz und der Schulträger mit. Dies geschieht dadurch, dass vor der Ernennung des Schulleiters die Obere Schulaufsichtsbehörde die Schulkonferenz und den Schul-träger über alle eingegangenen Bewerbungen unterrichtet. Die Schulkonferenz und der Schulträger sind berechtigt, Besetzungsvorschläge zu machen. Die Vorschlags-berechtigten sind gehalten, bei sonst gleichen Qualifikationen der Bewerber dem Bewerber den Vorzug zu geben, der der Schule nicht angehört. Im Übrigen erfolgt die Besetzung der Schulleiterstellen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen.

 

Aus § 40 Schulgesetz ist zu entnehmen, dass die Schulkonferenz und der Schulträger eine Berechtigung haben Besetzungsvorschläge zu machen. Dieses Recht kann ent-weder in Anspruch genommen werden oder nicht. Bei der Nichtinanspruchnahme des Rechtes auf Abgabe eines Besetzungsvorschlages wird das Besetzungsverfahren ungeachtet dessen fortgeführt.

 

Weiter weist § 40 Schulgesetz darauf hin, dass die Besetzung der Schulleiterstellen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Dies bedeutet, dass in einem Schulleiter-Besetzungsverfahren die Kultusverwaltung die letztendliche Entscheidung trifft.

 

Die hierzu ergangene Rechtsprechung bestätigt dies in dem sie ausführt, dass „die Mitwirkung von Schulkonferenz und Schulträger bei der Besetzung der Schulleiterstelle ein selbstständiger Verfahrensabschnitt ist, der mit der Unterrichtung der Schul-konferenz und des Schulträgers durch die Obere Schulaufsichtsbehörde beginnt und entweder mit der Zustimmung dieser Stellen oder bei unterschiedlichen Auffassungen über die geeignetsten Bewerber mit der Entscheidung der Obersten Schulaufsichts-behörde endet.“

 

„Es entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden“ und „die von Schulkonferenz und Schulträger vorge-


tragenen Gesichtspunkte sind bei der endgültigen Bestimmung des Schulleiters sorgfältig zu würdigen und zu berücksichtigen. Die Bewertung der Gesichtspunkte bestimmt allein der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen.“


Finanzierung und Folgekosten

 

Keine

 

 


Anlagen

 

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiter

__________________________________________

 

Maier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag.Bündnis 90_Die Grünen (43 KB)