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Vorlage - 092/2010  

 
 
Betreff: Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der GPA Bauprüfung für die Jahre 1999-2002 und 2003-2006
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei Beteiligt:Stabsstelle Rechnungsprüfung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Kenntnisnahme
13.07.2010 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen zur Kenntnis genommen   
Kreistag Kenntnisnahme
27.07.2010 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag nimmt Kenntnis vom Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg zur Prüfung der Bauausgaben des Ostalbkreises für die Jahre 1999 bis 2002 und 2003 bis 2006 sowie dem Abschluss der Prüfungen nach § 48 LKrO i. V. mit § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO durch das Regierungspräsidium Stuttgart.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Baden-Württemberg hat in der Zeit vom 13.01. - 14.02.2003 die Bauausgaben des Ostalbkreises in den Jahren 1999 - 2002 geprüft. Die Prüfung der Bauausgaben der Jahre 2003 - 2006 erfolgte in der Zeit vom

07.05. - 27.06.2007.

 

Gemäß § 48 Landkreisordnung (LKrO) in Verbindung mit § 114 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) ist der Kreistag über die wesentlichen Inhalte des Prüfungsberichts zu unterrichten. In der Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen am 08.12.2009 wurde über den Abschluss der Prüfungen mündlich informiert.

 

Darüber hinaus ist den Mitgliedern des Kreistags auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren (§ 114 Abs. 4 Satz 2 GemO).

 

Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen der GPA Baden-Württemberg werden ergänzt um die jeweils dazu gehörende Stellungnahme der Verwaltung nachfolgend dargestellt:

 

 

1.     Prüfung der Bauausgaben 1999-2002

             

Prüfungsfeststellung Randnummer 5

„Kennzeichnung der Angebote“

 

„Bei den nachfolgend genannten Baumaßnahmen sind die Angebote weder durch die Verwaltung noch durch die Ingenieure gekennzeichnet worden.

 

- Erweiterung des Berufsschulzentrums in Schwäbisch Gmünd, 1. Bauabschnitt

- Integration der Kinderklinik in das Ostalb-Klinikum in Aalen

- Erweiterung der Virngrund-Klinik in Ellwangen, 1. Bauabschnitt

 

Künftig ist § 22 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A zu beachten. Danach sind die Angebote im Eröffnungstermin in allen wesentlichen Teilen zu kennzeichnen.

 

Die Angebote (ggf. mit den Anschreiben) sind zumindest so zu kennzeichnen, dass ein späteres Ergänzen oder Austauschen von Angebotsblättern ausgeschlossen wird (z. B. durch Lochstempel oder Schnursiegel).

 

Es wird gebeten, in der Stellungnahme mitzuteilen, wie künftig verfahren wird.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Auf Grund der Prüfungsfeststellung durch den Geschäftsbereich Rechnungsprüfung wurden bei den nachfolgenden Angebotseröffnungen die Angebote während des Eröffnungstermins mit einem Stanzgerät gekennzeichnet.

 

 

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 6:

Anfragen an die Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren

 

Von den kommunalen Auftraggebern ist u. a. die Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und des Innenministeriums zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkung auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straf- und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung vom 21.07.1997, GABl. S. 487, geändert durch VwV vom 04.11.1998, GABl. S. 669) als verbindliche Vergabegrundsätze i. S. v. § 31 Abs. 2 GemHVO anzuwenden (s. Nr. 2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich - Vergabe VwV - vom 08.11.2000 - Az.: 2-2242/21 - geändert durch VwV vom 17.04.2001 (GABl. 2001 S. 549), berichtigt am 25.07.2001 (GABl. S. 786)).

 

Nach Nr. 2.3.5 fragt die Vergabestelle bei Aufträgen mit einem Wert von über  50.000 EUR (100.000 DM, ohne Mehrwertsteuer) schriftlich bei der Melde- und Informationsstelle (Landesgewerbeamt) nach, ob Meldungen einer anderen Vergabestelle über den Bewerber oder Bieter vorliegen, der den Zuschlag erhalten soll.

 

Entsprechende Nachfragen sind bisher nicht erfolgt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die verantwortlichen Vergabestellen wurden hingewiesen bei der Melde- und Informationsstelle beim Landesgewerbeamt für die Zuschlagserteilung schriftlich anzufragen. Dies wird künftig beachtet.

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 7:

Nicht erstellte Preisspiegel

 

Bei der Beauftragung der Architekten mit der Planung und Überwachung von Baumaßnahmen ist in aller Regel auch die Leistungsphase 7 „Mitwirkung bei der Vergabe“ i. S. des Leistungsbildes nach § 15 HOAI übertragen worden.

 

Die Architekten waren danach verpflichtet, im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote Preisspiegel zu erstellen. Dies haben sie beispielsweise in folgenden Fällen nicht getan:

 

Erweiterung des Berufsschulzentrums in Schwäbisch Gmünd, 1. Bauabschnitt

- Klempnerarbeiten

- Metalldachdeckungsarbeiten

- Außenanlagen

- Rohbauarbeiten

- Tischlerarbeiten

 

Die Verwaltung hat Preisspiegel offensichtlich auch nicht gefordert.

 

Preisspiegel sind ein wesentliches Hilfsmittel für die Angebotswertung. Insbesondere können anhand von Preisspiegeln irrtümliche Preisangaben, aber auch spekulative Preisangebote erkannt werden. Beruhen spekulative Angebote auf mangelhaften Leistungsverzeichnissen, kann dies Anlass zur Prüfung sein, ob ein reeller Wettbewerb auf dieser Grundlage überhaupt möglich ist. Auch werden im Preisspiegel etwaige Preisabsprachen sichtbar, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.

 

Mit Hilfe des Preisspiegels können demnach drohende finanzielle Nachteile vom Landkreis abgewendet werden (vgl. dazu die Hinweise in GPA-Mitteilung Bau 4/1987 Az. 600.53).

 

Die Verwaltung hat künftig die Einhaltung der Architekten-/Ingenieurverträge zu überwachen und von den Architekten/Ingenieuren Vergabevorschläge mit Preisspiegeln zu verlangen. Es wird um Mitteilung gebeten, was diesbezüglich veranlasst worden ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Es wird künftig darauf geachtet, dass bei Baumaßnahmen, bei der Ausschreibung von Gewerken und bei der Angebotswertung Preisspiegel von den verantwortlichen Objekt- und Fachplanern erstellt und dem Vergabevorschlag beigefügt werden.

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 10:

Integration der Kinderklinik in das Ostalb-Klinikum Aalen

Bauaktenführung

 

Bei allen Gewerken sind die für die überörtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen (Vergabeunterlagen, Ausführungsunterlagen, Abrechnungsunterlagen) nicht systematisch und einheitlich aufbewahrt worden.

 

Außerdem wurden teilweise Originalunterlagen beim beauftragten Architekten aufbewahrt.

 

Die überörtliche Prüfung ist dadurch erschwert und verzögert worden.

 

Die Verwaltung und die beauftragten Architekten haben künftig dafür zu sorgen, dass die Unterlagen bzw. Kassenbelege i. S. des § 33 GemKVO bei der Verwaltung vollständig aufbewahrt und für die überörtliche Prüfung bereitgehalten werden (§ 4 GemKVO).

 

Auf die während der Prüfung gegebenen Hinweise zu einer übersichtlichen Bauaktenführung wird Bezug genommen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Wie bereits bei der mündlichen Erörterung des Prüfungsberichts eingeräumt, war das Ostalb-Klinikum Aalen bei der Aktenführung und Archivierung nicht so sortiert, wie es den berechtigten Vorstellungen der Gemeindeprüfungsanstalt entsprochen hätte.

 

Die Prüfungsbemerkung war Anlass zwischen der Verwaltung des Ostalb-Klinikums, dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung sowie dem damaligen Prüfer der GPA, die Aktenführung für die Zukunft zu erörtern und festzulegen. Der Aktenplan ist nach dem abgestimmten Ordnungssystem inzwischen aufgebaut. Das vorgeschriebene Verfahren wird künftig beachtet.

 

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 11:

Integration der Kinderklinik in das Ostalb-Klinikum Aalen

Rohbauarbeiten,

Schlussrechnungen

 

Allgemeine Baustelleneinrichtung

 

Für die „Abbrucharbeiten-Bauwerk“ (Titel 04.02.) sind mit der Schlussrechnung vom 22.09.1999 (Beleg Nr. 50932) insgesamt 235.753,42 DM (netto, Positionen 002-057) berechnet worden. Nach den Leistungsbeschreibungen der Positionen 002-057 sind mit den angebotenen Einheitspreisen auch die Aufwendungen für das Aufladen und Abtransportieren des Bauschutts und die Deponiegebühren abgegolten.

 

In der Schlussrechnung vom 22.09.1999 (Beleg Nr. 50807) sind im Titel 01.01. („Allgemeine Baustelleneinrichtung“) für das Bereitstellen und Entsorgen von Schuttcontainern für die Ausbaugewerke 14.239,16 DM (netto) und in der Schlussrechnung vom 07.07.1999 (Beleg Nr. 50494) weitere 20.477,67 DM (netto) berechnet worden.

 

Nach den vorliegenden Bauakten sind im Zusammenhang mit den Ausbaugewerken keine Abbrucharbeiten ausgeführt worden.

 

In den Abrechnungsunterlagen fehlt der Nachweis der abgerechneten Menge von Schuttcontainern über Lieferscheine der Bauschuttdeponie. Ob mit den berechneten Schuttcontainern Abbruchmaterial aus Leistungen des Titels 04.02. oder Baustellenabfälle der Ausbauhandwerker entsorgt worden sind, ist deshalb unklar.

 

Der beauftragte Architekt ist aufzufordern, die Leistungen durch Lieferscheine der Bauschuttdeponie für die abgerechneten Schuttcontainer nachzuweisen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bereits mit Schreiben vom 07.04.2003 hat der Projektsteuerer zu dieser Randnummer Stellung bezogen. Dieses Schreiben ist in Durchschrift an den Geschäftsbereich Rechnungsprüfung gegangen und ebenso verabredungsgemäß an den Prüfer der GPA mit Begleitschreiben vom 16.04.2007 gesandt worden.

 

Das Ostalb-Klinikum Aalen hat auf Grund des Vorgangs den Projektsteuerer nochmals aufgefordert, Stellung zu beziehen. Diese Stellungnahme ist mit Schreiben vom 09.10.2006 und ergänzend mit Schreiben vom 13.10.2006 eingegangen. Das Ostalb-Klinikum Aalen schloss sich dieser Stellungnahme an.

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 14:

Erweiterung Berufsschulzentrum Schwäbisch Gmünd, 1. Bauabschnitt,

Rohbauarbeiten,

Schlussrechnung

 

Pos. 1.7.20 - Betonstahlmatten als Lagermatten liefern, schneiden, biegen und verlegen

 

Für das Liefern, Schneiden, Biegen und Verlegen von Betonstahlmatten sind 75.768,700 kg x 1,45 DM/kg = 109.864,62 DM (netto) vergütet worden.

 

Dabei sind nur ganze Matten berechnet worden. Das Gewicht des in den Schneideskizzen ausgewiesenen Verschnitts ist nicht abgezogen worden.

 

Nach Nr. 1.5.15.1 des Leistungsverzeichnisses erfolgt die Ermittlung des Abrechnungsgewichts des Betonstahlmatten nach den Bewehrungsplänen und den Stahllisten. Der Verschnitt wird bei der Ermittlung des Abrechungsgewichts nicht berücksichtigt (s. auch Abschnitt DIN 18 331, VOB/C).

 

Das Gewicht des Verschnitts ist in der Anlage 2 zum Prüfungsbericht mit 821,682 kg ermittelt worden.

 

Überzahlung:

821,682 kg x 1,45 DM/kg x 1,16 (MwSt.) = 1.382,07 DM (706,64 EUR).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei dem Prüfbericht wurde eine Überzahlung durch nicht VOB gerechte Abrechnungen der Betonstahlmatten in Höhe von 706,64 € festgestellt. Die Rückforderung des Überzahlungsbetrages wurde bei der Firma angefordert.

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 15:

Erweiterung Berufsschulzentrum Schwäbisch Gmünd, 1. Bauabschnitt

 

Pos. 1.3.135 - Boden für Streifenfundamente lösen und auf der Baustelle lagern

 

In dieser Position sind für den Fundamentaushub mit seitlicher Lagerung 300,00 m³ x 9,81 DM/m³ = 2.943,00 DM (netto) vergütet worden.

 

Im Aufmaß (Seite 45) ist die Abrechnungsmenge ohne Hinweis auf Abrechnungspläne sowie ohne Mengenermittlung und Ortsangabe pauschal mit 300,00 m³ angegeben worden (siehe Anlage 3 zum Prüfungsbericht). Ohne prüfbaren Abrechnungsnachweis (§ 14 Nr. 1 VOB/B) besteht kein Vergütungsanspruch.

 

Überzahlung:

300,00 m³ x 9,81 DM/m³ x 1,16 (MwSt.) = 3.413,88 DM (1.745,49 EUR).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der durch den Prüfbericht festgehaltene Überzahlungsbetrag von 1.745,49 € wurde bei der Firma zurückgefordert.

 

Die Summe von 2.452,13 € (Randnummer 14 + 15) wurde beim 2. Bauabschnitt mit den Gegenforderungen verrechnet.

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 16:

Erweiterung der Virngrund-Klinik in Ellwangen, 1. Bauabschnitt

Bauaktenführung und prüfbare Abrechnungsunterlagen

 

Die für die Prüfung der Bauausgaben notwendigen Unterlagen sind zum Teil bei dem beauftragten Architekturbüro bzw. Projektsteuerer aufbewahrt worden. Zu Beginn der überörtlichen Prüfung sind lediglich die Originalrechnungen (ohne weitere Unterlagen) vorgelegt worden. Nach diesen Unterlagen konnte die Richtigkeit der Bauausgaben in Höhe von 65.237.815,61 DM nicht beurteilt werden.

 

Nach Aufforderung ist der Verwaltung bis zum Abschluss der überörtlichen Prüfung ein Teil der Bauakten übergeben worden (z. B. Originalangebote, Submissionsniederschriften, Auftragsschreiben, Preisspiegel, teilweise Nachträge, Messurkunden und Aufmaßblätter für Abschlagszahlungen - z. T. aber in Kopie). Eine abschließende Prüfung der Bauausgaben war auch danach nicht möglich.

 

Sämtliche Bauleistungen sind zunächst als Einheitspreisvertrag vergeben worden (§ 5 Nr. 1 a VOB/A). Vor Abschluss des jeweiligen Baugewerks ist dann aber aufgrund von „Voraufmaßen“ ein Pauschalpreisvertrag i. S. des § 5 Nr. 1 b VOB/A abgeschlossen worden. Die zur Beurteilung der Pauschalsummen notwendigen Unterlagen, wie z. B. Bestandspläne, Abrechnungspläne (zu den Abschlagszahlungen), Schneideskizzen, Stahllisten, Aufgliederung der Nachtragspreise, Aktennotizen über Bietergespräche, Protokolle über die Vergabe lagen nicht vor.

 

Deshalb wurde vereinbart, dass die Prüfung der Abrechnungen noch durch das Kreisprüfungsamt erfolgt. Dazu sind die beauftragten Architekten und der Projektsteurer aufzufordern, alle Vergabe- und Abrechnungsunterlagen umgehend der Verwaltung im Original zu übergeben.

 

Die Verwaltung hat (auch bei Beauftragung von Architekten/Ingenieuren und Projektsteuerer) künftig dafür zu sorgen, dass die Vergabe- und Abrechnungsunterlagen bzw. Kassenbelege i. S. der §§ 33 und 34 GemKVO (dazu gehören auch Aufmaße, Abrechnungspläne, Stundenlohnrapport und Lieferscheine) bei den Bauakten vollständig im Original aufbewahrt und für die überörtliche Prüfung bereitgehalten werden (§ 34 GemKVO). Auf die während der Prüfung gegebenen Hinweise zu einer übersichtlichen Bauaktenführung wird Bezug genommen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Selbstverständlich ist die Virngrund-Klinik Ellwangen um eine vollständige und korrekte Aufbewahrung der Bauunterlagen des 1. Bauabschnitts bemüht. Zwischenzeitlich wurden fehlende Unterlagen von der Projektsteuerung zum Teil auch in Kopie ergänzt. Die abschließende Bauprüfung durch den Geschäftsbereich Rechnungsprüfung steht kurz vor dem Abschluss. Die Virngrund-Klinik muss hierzu noch Stellung nehmen. Insofern gehen wir davon aus, dass eine kurzfristige Klärung und Abschluss dieser Angelegenheit möglich ist.

 

Die Hinweise der GPA wurden aufgegriffen und bei den nachfolgenden Baumaßnahmen berücksichtigt. Wir gehen davon aus, dass ähnliche Beanstandungen dadurch künftig vermieden werden.

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 17:

Ausbau der Kreisstraße 3325 zwischen Waiblingen und Fachsenfeld

Leistungsverzeichnis mit einer Vielzahl von Bedarfspositionen

 

Das Leistungsverzeichnis (LV) für die Straßenbauarbeiten enthält eine Vielzahl von Bedarfspositionen (von insgesamt 255 Positionen sind 151 oder 59 v. H. Bedarfspositionen).

 

Das LV widerspricht deutlich den Bestimmungen des § 9 Nr. 1 VOB/A. Der Ersteller der Ausschreibungsunterlagen hat die geforderte Bauleistung nicht konkret beschrieben. Die Aufnahme vieler Bedarfspositionen widerspricht dem Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung und eröffnet den Bietern Spekulationsmöglichkeiten.

 

Auf der Grundlage solcher Leistungsbeschreibungen sind reelle Wettbewerbe bzw. Angebotsvergleiche grundsätzlich nicht möglich. Sie haben oftmals spekulative Angebote zwangsläufig zur Folge, sie fordern sie geradezu heraus. Erfahrungsgemäß führen spekulative Preisgestaltungen und nachträglich notwendig werdende Mengen- und Positionsänderungen zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Auftraggeber.

 

Im Übrigen sind bei solchen Ausschreibungen die Ortskundigen im Vorteil. Insofern ist die Chancengleichheit nicht gewahrt. Die Bieterrangfolge ergibt sich eher aus Spekulationen als aus einem echten Preiswettbewerb. Erstplatzierter Bieter wird in aller Regel derjenige, der in der Lage ist, die Mängel und Schwächen im Leistungsverzeichnis zu erkennen und für sein Angebot auszunutzen.

 

Das mit der Ausschreibung beauftragte Straßenbauamt Ellwangen ist aufzufordern, künftig § 9 Nr. 1 VOB/A zu beachten. Danach dürfen Bedarfspositionen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Geschäftsbereich Straßenbau des Landratsamts Ostalbkreis hat erklärt, künftig die Vorschriften der Bedarfspositionen strikt zu beachten, zumal ohnehin neue Ausschreibungsbedingungen vorliegen.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat nachdem sich die Prüfungsfeststellungen durch die Stellungnahmen der Verwaltung vom 25.07.2006 und 30.11.2006 aufgeklärt bzw. erledigt haben als Rechtsaufsichtsbehörde am 20.02.2007 zum Abschluss des Prüfungsverfahrens die uneingeschränkte Bestätigung nach § 48 Landkreisordnung i. V. mit § 114 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung erteilt.

 

 

2.     Prüfung der Bauausgaben 2003-2006

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 2:

Beschränkte Ausschreibungen

 

Folgende Bauleistungen sind nicht öffentlich, sondern nur beschränkt ausgeschrieben worden:

 

Baumaßnahmen                                                                                                  Auftragswert

 

Erweiterung des Kreisberufsschulzentrums Ellwangen

Aufzugsschacht (Rohbauarbeiten)                                                                      88.752,59 €

 

Virngrund-Klinik Ellwangen, BA 2a

Gerüstbau                                                                                                                83.105,30 €

 

Umnutzung alte Kinderklinik, Ostalb-Klinikum

Trockenbauarbeiten                                                                                             101.000,00 €

Malerarbeiten                                                                                             106.000,00 €

Rohbauarbeiten                                                                                             456.517,06 €

 

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 3 VOB/A erfüllt gewesen sind.

 

Die Bauleistungen sind nach § 31 GemHVO i. V. m. § 3 Nr. 2 VOB/A grundsätzlich öffentlich auszuschreiben, weil allein diese Vergabeart den Grundsatz der Chancengleichheit wahrt. Nur mit einem breit angelegten Preis-/Leistungswettbewerb kann der günstigste Preis erzielt werden. Die anderen Vergabearten sind nur unter den strengen Voraussetzungen des § 3 Nrn. 3 und 4 VOB/A zulässig und in jedem Fall schriftlich zu begründen.

 

Außerdem bietet die Öffentliche Ausschreibung den öffentlichen Auftraggebern einen gewissen Schutz vor Vergabemanipulationen. Auf die Ausführungen im GPA-Geschäftsbericht 1994/95, 75 f. sowie in BWGZ 1996, 342 f. wird noch hingewiesen.

 

Es wird um Mitteilung gebeten, wie künftig verfahren wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Erweiterung des Kreisberufsschulzentrum Ellwangen:

Die gesamten erforderlichen Gewerke wurden in zwei Ausschreibungspakete erfasst und ausgeschrieben. Nachdem die ersten Gewerke bereits ausgeschrieben waren, kamen Änderungen durch die Fortschreibung des Raumprogramms. Um diese im Baufortschritt aufnehmen zu können wurden leistungsfähige Handwerksbetriebe berücksichtigt.

 

Grundsätzlich werden jedoch alle Ausschreibungen öffentlich durchgeführt.

 

Virngrund-Klinik Ellwangen, Bauabschnitt 2a:

Im Prüfbericht des Leistungsverzeichnisses wurde die Beschränkte Ausschreibung mit der Differenziertheit der Leistung und der Notwendigkeit eines Krankenhausbetriebes begründet, die eine schnelle Reaktionszeit des Auftragnehmers erforderte. Die Anbieter sollten aus diesem Grunde ihren Firmensitz in der Region haben und über ein kurzfristig einsetzbares Team in entsprechender personeller Stärke verfügen. In der Tat stellte der BA 2a mit seiner aufwändigen Glasfassade und dem überdachten Atrium besondere Anforderungen an den Gerüstbauer betreffend den Einsatzzeitpunkt und die „zeitliche Eintaktung im Bauablauf“. Die Frage, ob sich mit einer Öffentlichen Ausschreibung ein besseres bzw. gleichwertiges Ergebnis hätte erzielen lassen, lässt sich nicht mehr mit Sicherheit klären.

Abschließend können wir jedoch festhalten, dass wir grundsätzlich immer eine Öffentliche Ausschreibung anstreben. Abweichungen erfolgen nur noch in begründeten Ausnahmefällen und in jeweils enger Abstimmung mit der Rechnungsprüfung des Ostalbkreises.

 

 

 

Ostalb-Klinikum, Umnutzung der alten Kinderklinik:

Die Gewerke wurden auf Anweisung des Baumanagements beschränkt ausgeschrieben, mit einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb.

 

Nachdem die Mitarbeiterin des Baumanagements seit Jahren nicht mehr am Klinikum beschäftigt ist, konnten die Gründe nicht mehr geklärt und die Voraussetzungen für die beschränkte Ausschreibungen nicht mehr überprüft werden.

 

Prüfungsfeststellungen Randnummer 3:

Kennzeichnung der Angebote

 

Die Angebote für die Heizung-, Sanitär-, Lüftungsanlagen der Virngrund-Klinik Ellwangen der Bauabschnitte BA 2a und BA 2b sowie bei der St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen (BA 3) sind weder durch die Verwaltung noch durch die Architekten/Ingenieure gekennzeichnet worden.

 

Künftig ist § 22 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A zu beachten. Danach sind die Angebote im Eröffnungstermin in allen wesentlichen Teilen zu kennzeichnen.

 

Die Angebote (ggf. mit den Anschreiben) sind zumindest so zu kennzeichnen, dass ein späteres Ergänzen oder Austauschen von Angebotsblättern ausgeschlossen wird (z. B. durch Lochstempel oder Schnursiegel).

 

Es wird gebeten, in der Stellungnahme mitzuteilen, wie künftig verfahren wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Virngrund-Klinik Ellwangen hat sich zwischenzeitlich einen Lochstempel mit „Sternlochung“ beschafft, so dass die Kennzeichnung in allen wesentlichen Teilen lückenlos erfolgen kann.

 

Prüfungsfeststellung Randnummer 4:

Zuschlags- und Bindefrist

 

Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen einiger Baumaßnahmen sind zu lange Zuschlags- und Bindefreisten festgelegt worden.

 

Beispiele:

Erweiterung des Kreisberufsschulzentrums Ellwangen

- 2 Monate bei 14 Gewerken

Virngrund-Klinik Ellwangen, BA 2b Jugend- und Kinderpsychiatrie

- 2 Monate bei 12 Gewerken

Virngrund-Klinik Ellwangen, Betten und Behandlungsbau BA 3

- 2 Monate bei 10 Gewerken

Erweiterungsbau einer Zentralapotheke, Stauferklinik

- über 9 Wochen

 

Künftig ist zu beachten:

 

Nach § 19 Nr. 2 VOB/A soll diese Frist nicht mehr als 30 Kalendertage betragen; eine längere Zuschlags- und Bindefrist soll nur in begründeten Ausnahmefällen festgelegt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Erweiterung des Kreisberufsschulzentrums Ellwangen:

Aufgrund der Bearbeitungs- und Prüfungszeit der teilweise sehr umfangreich eingegangenen Angebote in einzelnen Gewerken und deren Vorlagen zur Beschlussfassung in den zuständigen Kreisgremien hatte eine Überschreitung der Regelfrist von 30 Tagen nach § 19 Nr. 2 VOB/A zur Folge.

 

Grundsätzlich werden jedoch diese Vorgaben eingehalten.

 

Virngrund-Klinik Ellwangen, Bauabschnitt 2b und Bauabschnitt 3:

Die in der VOB/A festgelegten Zuschlags- und Bindefristen werden künftig bei den Baumaßnahmen der Virngrund-Klinik beachtet. Abweichungen hiervon werden nur noch in begründeten Ausnahmefällen gestattet.

 

Stauferklinik, Erweiterung der Zentralapotheke:

Bei neuen Baumaßnahmen ist die Zuschlags- und Bindefrist eingehalten worden bzw. es wurde eine Verlängerung beantragt und auch akzeptiert.

 

Prüfungsfeststellungen Randnummer 5:

Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche

 

Die Sicherheit für Mängelansprüche ist bei einigen geprüften Maßnahmen mit 5 v. H. der Abrechnungssumme vereinbart worden.

 

Beispiele:

- Erweiterung des Kreisberufsschulzentrums Ellwangen

- Virngrund-Klinik Ellwangen, Bauteil D; BA 3

- Virngrund-Klinik Ellwangen, BA 2b Jugend- und Kinderpsychiatrie

- Umbau alte Kinderklinik - Appartement, MDZ - Nordspange

- Erweiterungsbau einer Zentralapotheke, Stauferklinik

- Umnutzung alte Kinderklinik, Ostalb-Klinikum

 

Nach § 14 Nr. 2 VOB/A soll die Sicherheit nicht höher bemessen werden als nötig, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Die Sicherheit für Mängelansprüche soll 3 v. H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten.

 

Auf die Ausführungen in GPA-Mitteilung Bau 1/1988 Az. 600.53/600.54 wird noch hingewiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Erweiterung des Kreisberufsschulzentrums Ellwangen:

Die Vorgaben im § 14 Nr. 2 VOB/A für die Sicherheiten bei der Erfüllung aus dem Bauvertrag mit 5 v. H. der Auftragssumme und für Mängelansprüche mit 3 v. H. stellen eine Sollbestimmung dar, welche der Vergabestelle insbesondere bei den Sicherheitsleistungen für die Mängelgewährleistung einen höheren Prozentsatz ermöglichen. Es ist nach den Ausführungen des Kommentars von Heiermann/Riedl/Rusam keine Regelfrist.

Nach dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB 2002) unter 5.2 zu § 14 Nr. 2 BOB/A wurden als Sicherheit für Mängelansprüche 3 v. H., höchstens 5 v. H. der Auftragssumme vorgesehen. Die Verantwortlichen bei dieser Baumaßnahme haben, unter Abwägung der Sicherheitsrisiken, die Empfehlungen aus dem VHB bei der vertraglichen Festlegung der Höhe der Sicherheiten bei den Mängelansprüchen mit 5 v. H. übernommen.

 

 

Virngrund-Klinik Ellwangen, Bauabschnitt 2b und Bauabschnitt 3, Bauteil D:

Gewährleistungsbürgschaften in Höhe von 3 % können sicherlich nicht in jedem Fall ein Ausfallrisiko absichern. Dennoch wurde zwischenzeitlich diese Richtlinie bei der Bemessung der Gewährleistungsbürgschaft in der Virngrund-Klinik umgesetzt.

 

Ostalb-Klinikum, Umbau der alten Kinderklinik-Appartement, MDZ-Nordspange und Umnutzung der alten Kinderklinik:

Der ausführende Architekt hat mitgeteilt, dass der Gesetzgeber eine subsidiäre Haftung des Architekten vorsieht. Damit der Versicherungsschutz des Architekten in vollem Umfang bestehen bleibt, wurde die Sicherheitsleistung mit 5 v. H. festgesetzt.

 

Stauferklinik, Erweiterung der Zentralapotheke:

Die Verträge wurden durch die Projektsteuerung erstellt. Bei neuen Maßnahmen wurde VOB-konform verfahren.

 

Prüfungsfeststellungen Randnummer 7:

Verjährungsfrist für Mängelansprüche

 

Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüche ist bei den Baumaßnahmen

 

- K 3253 Belagserneuerung zwischen Birkenlohe und Schlechtbach,

- Virngrund-Klinik Ellwangen, Bauteil D, BA 3,

- Stauferklinik, Erweiterungsneubau einer Zentralapotheke,

- Ostalb-Klinikum, Umnutzung der Kinderklinik zum Fortbildungszentrum

 

generell auf einen Zeitraum von 5 Jahren vereinbart worden.

 

Nach § 13 Nr. 4 VOB/B beträgt die Regelverjährungsfrist vier Jahre. Andere Verjährungsfristen sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

K 3253 Belagserneuerung zwischen Birkenlohe und Schlechtbach:

Mit Abschluss des Bauvertrages werden auch die sog. „Zusätzlichen Vertragsbedingungen und Richtlinien“ (ZTV) als Vertragsbestandteil vereinbart. Die ZTV´en enthalten allgemein anerkannte Regeln der Technik und falls es die Art der Leistung erfordert auch zusätzlich Vorgaben zur Ausführung oder Gewährleistungsfristen. Entsprechend der Normenhierarchie sind die speziellen Regelungen der ZTV´en den allgemeinen Vorgaben der VOB vorzuziehen. Als Beispiel für in den ZTV´en von der Regel abweichende Gewährleistungsfristen sei an dieser Stelle auf die ZTV Asphalt-StB (je nach Einbaudicke zwei bis fünf Jahre) und ZTV Ew-StB (fünf Jahre) verwiesen.

 

Dies bedeutet, es werden Gewährleistungsfristen vereinbart, die sowohl oberhalb als auch unterhalb der Regelverjährungsfrist liegen können.

 

Zur Vereinfachung der Überwachung der Gewährleistungsfristen wurden die Gewährleistungsfristen für Rest- und Nebenarbeiten an die in den ZTV Asphalt-StB und ZTV Ew-StB (fünf Jahre) angepasst. Diese Praxis hat sich in den vergangenen Jahrzehnten bestens bewährt, da im Bereich des Straßenbaus viele Mängel erfahrungsgemäß erst nach Ablauf von vier Jahren auftreten. Im Übrigen sieht der

§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine 5-jährige Gewährleistungsfrist vor.

 

Virngrund-Klinik Ellwangen, Bauabschnitt 3, Bauteil D:

Die Regelverjährungsfristen werden zwischenzeitlich beachtet. Abweichungen hiervon werden nur noch in begründeten Ausnahmefällen gestattet.

 

Stauferklinik, Erweiterung der Zentralapotheke:

Hier wurden die Verträge durch die Projektsteuerung erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Klinikverwaltung nicht bekannt, dass die VOB als ganzes nichtig ist, wenn ein Bestandteil dieser verändert wird - in diesem Fall nach BGB. Bei den neuen Bauverträgen wurde alles nach VOB vereinbart.

 

Ostalb-Klinikum, Umnutzung der alten Kinderklinik:

Die unter der Randnummer 5 gemachten Ausführungen treffen auch für diese Prüfungsfeststellung zu.

 

Prüfungsfeststellungen Randnummer 8:

Vertragsstrafenobergrenze

 

In einigen Bauverträgen war bei Überschreibung der Ausführungsfristen eine Vertragsstrafe mit 8 v. H. bzw. 10 v. H. der Auftragssumme vereinbart worden (Erweiterung des Kreisberufsschulzentrums Ellwangen - 8 v. H., K 3253 Ausbau zwischen Hönig und Birkenlohe - 10 v. H.).

 

Nach dem BGH-Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01 ist eine Vertragsstrafenobergrenze von 8 v. H. bzw. 10 v. H. nach dem AGB-Gesetz § 9 i. V. m. § 341 BGB unwirksam.

 

In Zukunft sollten vereinbarte Vertragsstrafen 5 v. H. der Auftragsumme nicht überschreiten. Da sich Vertragsstrafen nur schwer durchsetzen lassen, sollte man genau prüfen, ob man in Zukunft nicht auf die Aufnahme von Vertragsstrafen in Bauverträgen verzichtet.

 

Es wird gebeten, in der Stellungnahme über die künftige Verfahrensweise zu berichten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Erweiterung des Kreisberufsschulzentrums Ellwangen:

Die Grundlage des aufgeführten Urteils werden künftig beachtet.

 

K 3253 Ausbau zwischen Hönig und Birkenlohe:

Bei der Baumaßnahme K 3253 Ausbau zwischen Hönig und Birkenlohe wurde entgegen der Feststellung im Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg keine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Bausumme im Bauvertrag vereinbart.

 

In den Formblättern der Besonderen Vertragsbedingungen besteht im Abschnitt 3 die Möglichkeit unter den Ziffern 3.1 und 3.2 Vertragsstrafen festzulegen. Diese dort festgelegten Vertragsstrafen werden durch Ziffer 3.3 auf 10 % der Abrechnungssumme begrenzt. Diese Begrenzung kann jedoch erst wirksam werden wenn unter den Ziffern 3.1 und 3.2 Eintragungen durchgeführt wurden.

 

Wie der Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg deutlich gezeigt hat, kann es bei den seinerzeit verwendeten Formblättern zu Missverständnissen kommen. Um diesen Missverständnissen vorzubeugen, hat der Geschäftsbereich Straßenbau die Formblätter angepasst. Konkret bedeutet dies: Sofern keine Vertragsstrafen festgelegt werden, werden die Ziffern 3.1 bis 3.3 aus den Besonderen Vertragsbedingungen gestrichen und durch die Bemerkung ersetzt, dass keine Vertragsstrafen vorgesehen sind.

 

Prüfungsfeststellungen Randnummer 9:

Unterrichtung über Schlusszahlungen bei Bauleistungen

 

Nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

 

Schriftliche Unterrichtungen über Schlusszahlungen sind bisher nicht erfolgt. Die Auftragnehmer sollten über Schlusszahlungen grundsätzlich unterrichtet werden, damit ggf. auf die vorteilhafte Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B zurückgegriffen werden kann. Die Unterrichtungen können nach dem Kommunalen Einheitlichen Formblatt - KEFB MittSZ - erfolgen (Teil III des Kommunalen Vergabehandbuchs).

 

Es bestehen keine Bedenken, bei Kleinaufträgen auf Unterrichtungen zu verzichten (vgl. dazu GPA-Mitteilung Bau 2/1991 Az. 600.53).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Grundsätze des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B werden künftig beachtet.

 

Prüfungsfeststellungen Randnummer 10:

Fehlende Mitwirkung des Auftraggebers bei Abnahmen

 

In einigen Fällen, in denen Architekten mit der Planung und Überwachung von Baumaßnahmen beauftragt worden sind, hat die Verwaltung bei der Abnahme der Bauleistungen grundsätzlich nicht mitgewirkt (Virngrund-Klinik Ellwangen, BA 2b Jugend- und Kinderpsychiatrie - Fenster- und Fassadenelemente, Holzinnentüren und Malerarbeiten).

 

Die Verwaltung sollte es nicht den beauftragten Architekten überlassen, bei der Abnahme zu beurteilen, ob und inwieweit fertig gestellte Bauleistungen mit Mängeln behaftet und ob Vorbehalte wegen bekannter Mängel zu protokollieren sind (s. § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B). Ein Vertreter der Verwaltung sollte bei der Abnahme zumindest größerer Bauleistungen stets mitwirken und die Abnahmeniederschrift mit unterzeichnen.

 

Mit den Architekten/Ingenieuren sind Verträge auf der Grundlage der Kommunalen Vertragsmuster geschlossen worden. Auf die vertragliche Verpflichtung der Architekten/Ingenieure, die Verwaltung über die Abnahmetermine jeweils rechtzeitig zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Teilnahme an den Abnahmeterminen zu geben (Nr. 3.4 der Zusätzlichen Vertragsbestimmungen), wird ausdrücklich hingewiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Virngrund-Klinik Ellwangen, Bauabschnitt 2b:

Grundsätzlich nimmt immer ein Vertreter der Virngrund-Klinik bei den Schlussabnahmen mit teil, ungeachtet dessen, dass auch die Projektsteuerung als Vertreter des Bauherrn aktiv mit beteiligt ist. Insofern ist es aus heutiger Sicht nicht mehr exakt nachvollziehbar, warum bei der Schlussabnahme der genannten Gewerke kein Vertreter der Klinik anwesend war.

 

 

Prüfungsfeststellungen Randnummer 11:

Leistungsverzeichnisse mit vielen Alternativ- und Eventualpositionen

 

Die Leistungsverzeichnisse der Architekten für die Baumaßnahmen Virngrund-Klinik Ellwangen BA 2a Erwachsenenpsychiatrie, BA 2b Jugend- und Kinderpsychiatrie und Bauteil D, BA 3 enthalten sehr viele Alternativpositionen.

 

Diese Leistungsverzeichnisse widersprechen den Bestimmungen des § 9 VOB/A. Der Ersteller der Ausschreibungsunterlagen hat die geforderten Bauleistungen nicht konkret beschrieben; die vorliegenden Leistungsverzeichnisse sind vielmehr oberflächlich und ohne Bezug zur konkret geforderten Leistungen aus vielerlei Standardtexten für die jeweiligen Gewerke zusammengesetzt worden.

 

Auf der Grundlage solcher Leistungsbeschreibungen sind reelle Wettbewerbe bzw. Angebotsvergleiche nicht möglich. Sie haben spekulative Angebote oft zwangsläufig zur Folge, sie fordern sie geradezu heraus. Erfahrungsgemäß führen spekulative Preisgestaltungen und nachträglich notwendig werdende Mengen- und Positionsänderungen zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Auftraggeber.

 

Im Übrigen sind bei solchen Ausschreibungen die Ortskundigen im Vorteil. Insofern ist die Chancengleichheit nicht gewahrt. Die Bieterrangfolge ergibt sich eher aus Spekulationen als aus einem echten Preiswettbewerb. Erstplazierter Bieter wird in aller Regel derjenige, der in der Lage ist, die Mängel und Schwächen im Leistungsverzeichnis zu erkennen und für sein Angebot auszunutzen.

 

Das mit der Ausschreibung beauftragte Architekturbüro ist von dieser Prüfungsfeststellung zu unterrichten.

 

 

 

Die Verwaltung hat künftig durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Leistungsbeschreibungen des Architekturbüros entsprechend den Bestimmungen des § 9 VOB/A i. V. m. den Abschnitten 0 oder VOB/C erstellt werden. Auf GPA-Mitteilung Bau 1/1989 Az. 600.50 wird noch hingewiesen. Es wird gebeten, in der Stellungnahme mitzuteilen, was bezüglich VOB-gerechter Leistungsbeschreibungen veranlasst wurde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Virngrund-Klinik Ellwangen, Bauabschnitt 2b:

Die Feststellung der GPA wird von der Verwaltung uneingeschränkt geteilt. Die Vielzahl der Alternativpositionen in den Leistungsverzeichnissen des verantwortlichen Architekturbüros entsteht aus dessen Wunsch einer möglichst späten Festlegung der Werkplanung sowie einer möglichst langen Gestaltungsfreiheit in der Ausführung. Ziel der Klinik ist dagegen eine zügige und stringente Ausführung, nachdem die Planung endgültig abgestimmt und festgelegt wurde. Daher wurde bereits im Rahmen des Bauabschnitts 3 die Projektsteuerung noch mehr in die Prüfung der Leistungsverzeichnisse eingebunden, um diese unverhältnismäßig hohe Zahl von Alternativpositionen sowie generelle Fehler in der Ausschreibung zu vermeiden.

 

Prüfungsfeststellungen Randnummer 12:

Stufenweise Beauftragung

 

Mit den Architekten- und Ingenieurverträgen bei der Erweiterung des Kreisberufsschulzentrums Ellwangen sind zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4 übertragen worden (siehe § 3 Kommunales Vertragsmuster Architekten-/Ingenieurvertrag). Bisher sind stufenweise Beauftragungen über die Leistungsphase 4 hinaus nicht schriftlich erfolgt.

 

In Zukunft sollte die Fortsetzung der Leistungen über die Leistungsphase 4 hinaus schriftlich beauftragt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Diese formalen Grundsätze werden künftig beachtet.

 

Prüfungsfeststellungen Randnummer 14:

Verwendung von VOB-Vertragsmuster für HOAI-Leistungen und freiberufliche Leistungen

 

Auf Basis der Vertragsmuster für VOB-Leistungen sind - ohne die vertraglichen Inhalte zu ändern - Vermessungsarbeiten, Baugrunduntersuchungen sowie SiGeko-Leistungen an Ingenieurbüros vergeben worden.

 

Die in den VOB-Vertragsmustern enthaltenen Regelungen verweisen auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) und sind für die übertragenen Leistungen überwiegend unzutreffend. Andere für die übertragenen Leistungen wichtige Regelungen sind dabei oft nicht enthalten.

 

Zwar kann die Vergütung in Einzelfällen (SiGeko) frei vereinbart werden, ein VOB-Bauvertrag als Grundlage der Vergütungsvereinbarungen ist aber regelmäßig unzutreffend. Für künftige Beauftragungen wird die Verwendung der kommunalen Vertragsmuster für Sonstige Leistungen (KVM Sonstiges) oder Kleinaufträge (KVM Klein) empfohlen.

 

Es wird gebeten in der Stellungnahme mitzuteilen, wie künftig verfahren wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise der GPA werden beachtet. Zukünftig werden die entsprechenden Vertragsmuster für die Beauftragung verwendet.

 

Nachdem die Verwaltung mit Stellungnahme vom 22.07.2008 die festgestellten Anstände aufgeklärt bzw. erledigt hat oder diese aufgrund der Zusagen der Verwaltung als erledigt gelten, hat das Regierungspräsidium Stuttgart am 02.12.2009 zum Abschluss der Prüfung die uneingeschränkte Bestätigung gemäß § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 114 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung erteilt.

 


Anlagen

 

keine

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich

__________________________________________

 

Gutknecht

 

 

Rechnungsprüfung

__________________________________________

 

Schüler

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel