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Vorlage - 011/2010  

 
 
Betreff: Abschluss einer Vereinbarung zur Bildung und zum Betrieb einer Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung nach § 16 Landesverwaltungsgesetz (LVG) zwischen dem Ostalbkreis und dem Landkreis Heidenheim
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Personal   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Entscheidung
16.03.2010 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Vereinbarung Gemeinsame Dienststelle - Anlage

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Bildung und Finanzen stimmt dem Abschluss der Vereinbarung zur Bildung und zum Betrieb einer Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung nach § 16 Landesverwaltungsgesetz (LVG) zwischen dem Ostalbkreis und dem Landkreis Heidenheim zu.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Im Rahmen des Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetzes (VRWG) hat das Landeskabinett für die untere Verwaltungsebene beschlossen, dass die Landratsämter untere Flurbereinigungsbehörden bleiben und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kooperationen nach § 16 Landesverwaltungsgesetz (LVG) vereinbart werden sollen. Hierbei behielt sich das Land vor, dass - wenn keine Kooperationslösungen zu Stande kommen - durch Rechtsverordnung Kooperationen festgelegt werden können.

 

Ferner sah der Kabinettsbeschluss vor, dass die bei den Landratsämtern angesiedelten Grundteams aufgelöst werden und ihr Personal den Gemeinsamen Dienststellen bedarfsgerecht zugewiesen wird. Das Personal der Poolteams wird entsprechend den Aufgabenschwerpunkten zu den Gemeinsamen Dienststellen abgeordnet.

 

Für die praktische Arbeit der Flurneuordnung ändert sich hierdurch nur Formales. Bereits das frühere Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Ellwangen war für die gesamte Region Ostwürttemberg zuständig. Die Landkreise sind seit Inkrafttreten der Verwaltungsreform zum 1. Januar 2005 untere Flurbereinigungsbehörden. Der Ostalbkreis hat zu diesem Zeitpunkt ein Grundteam erhalten, während der Landkreis Heidenheim auf ein Grundteam verzichtet hat und daher für die Aufgabenerledigung über kein eigenes Flurneuordnungspersonal verfügt. Die Durchführung von Flurneuordnungsverfahren im Ostalbkreis erfolgt durch das ihm zugewiesene Grundteam und in beiden Landkreisen durch die abgeordneten Bediensteten des Landes Baden-Württemberg (bisherige „Poolteams“).

 

Basierend auf dem Kabinettsbeschluss wurde das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum beauftragt, in Abstimmung mit dem Staatsministerium und dem Innenministerium auf der Grundlage eines Konzepts des Landkreistags ein Gebiets- und Standortkonzept für die Gemeinsamen Dienststellen im Bereich Flurbereinigung zu entwickeln. Diese Konzeption sah unter anderem die Bildung einer Gemeinsamen Dienststelle des Ostalbkreises sowie des Landkreises Heidenheim für die Flurneuordnungsverwaltung in Ellwangen vor.

 

Gemäß der Konzeption des Landes Baden-Württemberg haben beide Landkreisverwaltungen unter Federführung der Ersten Landesbeamten die als Anlage beigefügte „Vereinbarung zur Bildung und zum Betrieb einer Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung zwischen dem Ostalbkreis und dem Landkreis Heidenheim“ ausgehandelt. Im Folgenden werden die wesentlichen Regelungsinhalte kurz zusammengefasst:

 

 

Leitung der Gemeinsamen Dienststelle, organisatorische Regelungen:

 

Beide Landräte bestellen im gegenseitigen Einvernehmen den Leiter sowie den Stellvertreter der Gemeinsamen Dienststelle. Die Landkreise bleiben für ihre jeweiligen Kreisgebiete sachlich zuständig. Sitz der Dienststelle ist Ellwangen. In diesem Zusammenhang hat der Ostalbkreis gegenüber dem Land Baden-Württemberg die Zusage abgegeben, die bisherigen Verwaltungsgebäude des Landes (Obere Straße 11 und Priestergasse 16) auch in Zukunft zu nutzen. Diese Zusage war mit der Forderung verbunden, dass diese Gebäude zeitnah durch den Eigentümer Land saniert werden.

 

Für den Betrieb der Gemeinsamen Dienststelle stellt der Ostalbkreis zur Erfüllung der Aufgaben die entsprechende Querschnittsstruktur und Ausstattung bereit. Die Ausstattung der Dienststelle wird vom Ostalbkreis gestellt, ebenso wird die Gemeinsame Dienststelle an die IuK des Landratsamts Ostalbkreis angeschlossen.

 

Das Landratsamt Heidenheim hat sich bereit erklärt, notwendige Liegenschaftsvermessungen bei Flurneuordnungsverfahren im Landkreis Heidenheim durch seine Untere Vermessungsbehörde zu unterstützen; gleichlautend wird auch die Untere Vermessungsbehörde des Ostalbkreises auf freiwilliger Basis tätig. Die im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Antrag in der Landwirtschaftsverwaltung anfallenden Kontrollaufgaben im Landkreis Heidenheim (InVeKoS, Flurstückskulisse, SchALVO) werden mit bis zu 115 Manntagen vorrangig von den vom Land Baden-Württemberg abgeordneten Mitarbeitern erbracht.

 

 

Finanzielle Regelungen:

 

Der Ostalbkreis erhält für seine Beschäftigten (bisheriges Grundteam) auch in Zukunft die Erstattungsleistung des Landes Baden-Württemberg für Personal-, Unterbring-ungs-, IuK- und Sachkosten nach dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz (VRG).

 

Darüber hinaus erhält der Ostalbkreis auch für die vom Land abgeordneten Mitarbeiter eine Erstattung seitens des Landes Baden-Württemberg im Sachkostenbereich. Der Landkreis Heidenheim stellt dem Ostalbkreis die ihm zustehenden Erstattungen zur Verfügung und erklärt sich damit einverstanden, dass diese Gelder vom Land direkt an den Ostalbkreis ausbezahlt werden.

 

Da bereits seit Inkrafttreten der Verwaltungsreform für die Poolteam-Mitarbeiter Kosten angefallen sind, sind die hiermit in Verbindung stehenden organisatorischen und haushaltswirtschaftlichen Fragen bereits seit 2005 geklärt. Am 19. Juli 2005 (rückwirkend zum 1. Januar 2005) wurde zwischen dem Ostalbkreis und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, die die Kostentragungspflicht des Landes für die Mitarbeiter der bisherigen Poolteams regelt. Insbesondere wurde vereinbart, dass das Land weiter die Personalausgaben der Bediensteten des Regierungspräsidiums (jetzt: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg) trägt und dass das Landratsamt Ostalbkreis zum Ausgleich der sächlichen Verwaltungsausgaben der RP-Mitarbeiter eine sachlich begründete, pauschalierte Ausgleichszahlung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans erhält. Die Mittel werden dem Landkreis vierteljährlich zur Quartalsmitte überwiesen. Die vom Land abgedeckten Kosten umfassen insbesondere die Kosten des allgemeinen Geschäftsbedarfs, der Dienst- und Schutzkleidung, Gebäudebewirtschaftungskosten sowie Kosten für Dienstreisen, Telefongebühren, Verbrauchsmittel, Aus- und Fortbildungen, ferner den Aufwand für die Arbeitssicherheit.

 

Die im Jahr 2005 getroffenen Regelungen haben sich gut bewährt, sodass auch in Zukunft die Finanzierung der Flurneuordnungsverwaltung im Ostalbkreis auf gesicherten Beinen steht.

 

 

Laufzeit der Vereinbarung:

 

Die Vereinbarung endet zunächst am 31. Dezember 2013, verlängert sich jedoch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr gekündigt wird.

 

 

Fazit:

 

Mit der ausgehandelten Vereinbarungslösung stellen der Ostalbkreis und der Landkreis Heidenheim auch für die Zukunft die Erfüllung der Aufgaben der Flurneuordnungsverwaltung auf eine gute, tragfähige und zukunftssichere Basis. Die Verhandlungen waren von einem großen gegenseitigen Verständnis und einer guten Kooperationsbereitschaft in der Sache geprägt. Vor diesem Hintergrund wird der Geschäftsbereich Flurneuordnung und Landentwicklung beim Landratsamt Ostalbkreis auch in Zukunft seine Aufgaben in bewährter Weise erfüllen können.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die Kosten der gemeinsamen Dienststelle werden dem Ostalbkreis vom Land Baden-Württemberg im Rahmen der Regelungen des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes direkt über das FAG (für das bisherige Grundteam) bzw. über eine Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg (für die bisherigen „Poolteams“) erstattet.

 

 

Anlagen

Anlagen

 

Entwurf der Vereinbarung zur Bildung und zum Betrieb einer Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung nach § 16 LVG zwischen dem Ostalbkreis und dem Landkreis Heidenheim.

 


 

 

Sichtvermerke

 

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Brandt/Zoglmeier


 

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Wolf/Götz

Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vereinbarung Gemeinsame Dienststelle - Anlage (185 KB)