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Vorlage - 362/09  

 
 
Betreff: 1. Bericht zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie beim Landratsamt Ostalbkreis
2. Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners (EA)
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Personal   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Vorberatung
06.10.2009 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
13.10.2009 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

  1.   Der Ausschuss für Bildung und Finanzen nimmt Kenntnis von der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie beim Landratsamt Ostalbkreis. Die für die elektronische Verfahrensabwicklung zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie erforderlichen Mittel in Höhe von 50.000 € werden im Haushalt 2010 bereitgestellt.
     
  2.   Der Kreistag des Ostalbkreises stimmt im Zuge der Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie der Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners beim Landratsamt Ostalbkreis zu. Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, die Wahrnehmung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners gegenüber dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg anzuzeigen.
Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Die Landkreisverwaltung hat dem Kreistag des Ostalbkreises für dessen Sitzung am 15. September 2009 die Vorlage Nr. 341/09 zur Einrichtung der Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners beim Landratsamt Ostalbkreis vorgelegt. In dieser Sitzung wurde deutlich, dass bei einigen Punkten der Vorlage zusätzlicher Erläuterungsbedarf besteht. Der Kreistag hat deshalb das Thema vertagt, um zunächst in der Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen am 6. Oktober 2009 die noch offenen Fragen zu beraten.

 

Gerne kommt die Landkreisverwaltung der Bitte des Kreistages nach, zu den folgenden Punkten zusätzliche Informationen zu liefern:

 

 

Elektronische Abwicklung im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie:

 

Die EU verfolgt mit der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (die alle Dienstleistungen sowie gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten umfasst) das Ziel, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Zudem sollen die Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren in den EU-Mitgliedstaatenverfahren modernisiert werden.

 

Aus diesem Grund schreibt die Richtlinie zwingend vor, dass ab Inkrafttreten am 28.12.2009 auch die elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten möglich sein muss, die zur Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind. Die elektronische Abwicklung muss gewährleistet sein, wenn sich ein Antragsteller direkt an die zuständige Behörde wendet (heutiger Zustand), aber auch dann, wenn das Verfahren über einen Einheitlichen Ansprechpartner läuft. Hierbei ist unerheblich, ob der Antragsteller bzw. Antrag aus Deutschland oder aus einem EU-Mitgliedstaat kommt.

 

Dies bedeutet, dass die Landkreisverwaltung als zuständige Behörde in jedem Fall die IT-technischen Voraussetzungen für eine sichere elektronische Kommunikation schaffen muss. Mit anderen Worten: e-government-services an der Schnittstelle zum Kunden und zu anderen Verwaltungen werden zur Pflicht. Sie muss insbesondere in der Lage sein, auf elektronischem Weg eingehende verschlüsselte Antragsunterlagen zu entschlüsseln sowie Bescheide in verschlüsselter Form (d. h. mit qualifizierter digitaler Signatur) an den Empfänger zuzustellen.

 

Das Land Baden-Württemberg sieht im Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner (EA-Gesetz BW) vor, dass zur Kontaktaufnahme des Antragstellers mit der öffentlichen Verwaltung das Internet-Dienstleistungsportal „www.service-bw.de“ des Landes Baden-Württemberg in Anspruch genommen wird. Entscheidet sich der Antragsteller zur Kontaktaufnahme auf elektronischem Weg, hat er die im Dienstleistungsportal des Landes Baden-Württemberg dafür vorgesehenen elektronischen Funktionen zu nutzen (vgl. § 4 Abs. 1 - 3 EA-Gesetz BW). In der Praxis ruft der Antragsteller künftig die Internetseite „www.service-bw.de“ auf. Hier kann er beispielsweise online vielfältige Informationen abrufen, er kann abfragen, welche Unterlagen für welche Dienstleistungstätigkeit vorgelegt werden müssen, Antragsformulare downloaden, ausfüllen und verschicken sowie mit einem einfachen Klick entscheiden, ob er direkt die zuständige(n) Behörde(n) kontaktieren will oder ob er eine Abwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner wünscht. Über www.service-bw.de wird er anschließend zur gewünschten Stelle weitergeleitet.

 

Ist es bis heute selbstverständlich, Antragsunterlagen per Post an eine Genehmigungsbehörde zu senden, so wird es in wenigen Jahren in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung in ganz Europa völlig selbstverständlich sein, Anträge auch auf elektronischem Weg zu stellen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf das Verfahren „ELSTER“ der Finanzämter hinzuweisen, das die Abgabe von Steuererklärungen auf elektronischem Weg ermöglicht oder auf die Möglichkeit, beim Landratsamt Wunschkennzeichen zu reservieren. Bei all diesen elektronischen Angeboten beweisen stetig steigende Nutzerzahlen, dass elektronischen Verfahren die Zukunft gehört – übrigens nicht nur bei der jüngeren Bevölkerung!

 

Um die Anforderungen, die die EU-Dienstleistungsrichtlinie im Hinblick auf das Erfordernis der elektronischen Kommunikation an die Landkreisverwaltung als Genehmigungsbehörde stellt, erfüllen zu können, sind insbesondere auf technischer Seite sind einige Voraussetzungen zu schaffen. Erforderlich sind insbesondere

 

-          eine Anbindung an das Landesportal www.service-bw.de,

-          die Einrichtung einer „virtuellen Poststelle“. Die virtuelle Poststelle stellt sicher, dass ein- und ausgehende E-Mails eine digitale Signatur enthalten sowie empfangen und versandt werden können. Gleichzeitig ermöglicht die virtuelle Poststelle eine Ver- und Entschlüsselung von E-Mails. Dies ist aus Datenschutzgründen zwingend erforderlich beim Versand von Dokumenten über das Internet und

-          eine „E-Mail-Archivierung“, da alle ein- und ausgehenden E-Mails rechtssicher erfasst und abgelegt werden müssen (Erhalt eines zentralen Ein- und Ausgangsbeweises, sog. „Zeitstempel“). Aus Kostengründen werden ausschließlich die E-Mails der virtuellen Poststelle archiviert.

 

Die Kosten für diese Maßnahmen im IT-Bereich von ca. 50.000€ fallen auf Grund der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in jedem Fall an, da der Ostalbkreis als Genehmigungsbehörde („zuständige Stelle“) ab dem Stichtag 28.12.2009 in der Lage sein muss, den sicheren elektronischen Kontakt mit Antragstellern sicherzustellen und ggf. auch mit „fremden“ Einheitlichen Ansprechpartnern (z.B. bei den Kammern) zu kooperieren. Diese Kosten entstehen völlig unabhängig von der Entscheidung, ob beim Landratsamt ein Einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet wird.

 

 

Wahrnehmung der Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners:

 

Die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wurden bereits in der Vorlage 341/09 dargestellt. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie garantiert dem Antragsteller neben der elektronischen Verfahrensabwicklung das Wahlrecht, ob er sich mit seinem Anliegen an den Einheitlichen Ansprechpartner oder (direkt) an die zuständige(n) Genehmigungsbehörde(n) wendet. Beim „Einheitlichen Ansprechpartner“ handelt es sich im Übrigen nicht um eine konkrete Person, sondern um eine Funktion, die innerhalb der Verwaltung wahrgenommen wird.

 

 

Wenn der Ostalbkreis sein Optionsrecht zum 28.12.2009 wahrnehmen sollte, ist überdies nicht damit zu rechnen, dass Dienstleistungsbetriebe aus anderen EU-Mitgliedstaaten vermehrt Anträge stellen werden, sich im Ostalbkreis niederzulassen. Die Möglichkeit der freizügigen Unternehmensgründung im Europäischen Binnenmarkt gibt es längst; die Tatsache, dass ein Landratsamt Verwaltungsverfahren über einen Einheitlichen Ansprechpartner anbietet, ist allein ist für eine Firma kein Grund, einen derartigen Antrag zu stellen.

 

Der Einheitliche Ansprechpartner könnte aber dann kontaktiert werden, wenn Unternehmen Niederlassungen im Ostalbkreis gründen oder Erweiterungen ihrer Betriebe vornehmen wollen. Dies ist jedoch nichts Neues: In diesen Fällen hat die Landkreisverwaltung auch schon bisher in Form flexibler Organisationsformen (Einrichtung eines Projektteams mit einem Koordinator) Genehmigungsverfahren durchgezogen, ohne dass ein Personalmehrbedarf entstanden wäre.

 

Die Tatsache, dass der Landkreistag in seiner Zusammenfassung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Handreichung – Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in den Landkreisen“ (siehe Vorlage 341/09, Anlage 2) als „kleinste selbständige Organisationseinheit eine Stelle im gehobenen Dienst“ empfiehlt, geht vor allem auf die Forderung grenznaher Landkreise zurück, die davon ausgehen, nach Inkrafttreten der Dienstleistungsrichtlinie verstärkt Genehmigungsanträge aus dem nahen Ausland (Elsass!) zu erhalten. Im Falle des (grenzfernen) Ostalbkreises ist eine solche Entwicklung nicht zu erwarten.

 

 

Warum ist die Wahrnehmung der Option durch den Ostalbkreis wichtig?

 

Das EA-Gesetz BW sieht vor, dass die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners von insgesamt 32 Kammern vorgenommen wird. Einheitliche Ansprechpartner sind zudem die Landkreise und die Stadtkreise, sofern diese gegenüber dem Wirtschaftsministerium anzeigen, dass sie diese Aufgabe wahrnehmen möchten. Auch in diesem Punkt hat also der Antragsteller eine Wahlmöglichkeit, denn er kann sich entweder an den Einheitlichen Ansprechpartner bei einer Kammer oder bei seinem Stadt- bzw. Landkreis wenden. Eine weitergehende Möglichkeit, weitere Einheitliche Ansprechpartner auch bei den Großen Kreisstädten, den Städten und Gemeinden einzurichten, lässt das EA-Gesetz BW nicht zu.

 

Dies bedeutet, dass es im Ostalbkreis keinen Einheitlichen Ansprechpartner gibt, wenn der Ostalbkreis von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch machen sollte. Diese im Grundsatz wichtige Funktion würde dann allein von den Kammern ausgeübt werden. Damit würden die Kammern Aufgaben in Bereichen wahrnehmen, die eindeutig in der originären Zuständigkeit der Landratsämter, Großen Kreisstädte sowie der Städte und Gemeinden liegen; diese müssten dann dem Einheitlichen Ansprechpartner einer Kammer zuarbeiten. Mit anderen Worten: Ohne Wahrnehmung der Option würde die kommunale Ebene als die in vielen Bereichen zuständige Genehmigungsinstanz nicht mehr direkt angesprochen werden; sie bliebe im direkten Kontakt mit dem Antragsteller und damit in wichtigen Verfahrensteilen „außen vor“.

 

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Für die Schaffung der IT-Voraussetzung zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind Mittel in Höhe von 50.000 € im Haushalt 2010 bereitzustellen.

 

 

Anlagen

Anlagen

 

keine


 

 

Sichtvermerke

 

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Brandt


 

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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel