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Vorlage - 301/09  

 
 
Betreff: Antrag von Herrn Roland Hamm
- Ablehnung der Annahme der Wahl zum Kreisrat
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Kreistag Kenntnisnahme
14.07.2009 
Sitzung des Kreistags - Verabschiedung ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

 

1. Der Kreistag stellt fest, dass Herr Roland Hamm einen wichtigen Grund nach

    § 12 Absatz I der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) geltend macht.

    Der Kreistag stimmt gemäß § 12 LKrO der von Herrn Roland Hamm beantragten

    Ablehnung seines Kreistagsmandats zu.

 

 

2. Als Nachfolger für Herrn Roland Hamm rückt Herr Udo Eisenmann als nächste

    Ersatzperson für den Ausgleichssitz des Wahlvorschlags DIE LINKEN aus dem

    Wahlkreis VII nach. Es wird festgestellt, dass bei Herrn Udo Eisenmann kein

    Hinderungsgrund nach § 24 Absatz I LKrO vorliegt.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Herr Roland Hamm wurde bei der Wahl des Kreistags am 07. Juni 2009 als Bewerber des Wahlvorschlags DIE LINKEN als Kreisrat im Wahlkreis I - Aalen - durch ein Ausgleichsmandat - gewählt. Gleichzeitig wurde er bei der ebenfalls am 07. Juni 2009 stattgefunden Gemeinderatswahl in den Gemeinderat der Stadt Aalen berufen.

 

Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 hat Herr Roland Hamm mitgeteilt, dass er sich nicht in der Lage sehe, die Doppelbelastung als Mitglied des Kreistags des Ostalbkreises und Mitglied des Gemeinderats der Stadt Aalen - neben seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der IG-Metall Aalen und neuerdings auch als Geschäftsführer der IG-Metall Schwäbisch Gmünd - wahrzunehmen. Herr Hamm hat in seinem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund von terminlichen Verpflichtungen und der damit zu erwartenden beruflichen Abwesenheiten eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kreistagsmandats nicht möglich ist. Er hat deshalb die Ablehnung seines Kreistagsmandats beantragt.

 

Nach § 12 der LKrO für Baden-Württemberg kann der wahlberechtigte Kreiseinwohner eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der wahlberechtigte Kreiseinwohner einem Gemeinderat angehört (§12 Abs. I Ziffer 2 LKrO). Beim Ausscheiden eines Kreisrats aus einem wichtigen Grund, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächste Ersatzperson festgestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 LKrO). Herr Udo Eisenmann - Wahlkreis VII - wurde als nächste Ersatzperson für den Ausgleichssitz für DIE LINKEN festgestellt. Bei Herrn Udo Eisenmann liegen keine Hinderungsgründe gemäß § 24 LkrO vor. Dies wurde bereits geklärt. Herr Eisenmann hat ferner erklärt, die ehrenamtliche Tätigkeit als Kreisrat anzunehmen.

 

 

Finanzierung und Folgekosten

 

Anlagen

Anlagen

 

- § 12 LKrO

 

 


 

 

Sichtvermerke

 

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Brunnhuber


 

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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel