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Antrag der VerwaltungDer Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung stimmt dem in der Vorlage unter Ziffer I. und II. vorgeschlagenen Änderungen des OstalbMobil-Vertrages zu. Sachverhalt/BegründungI.Am 3. Dezember 2009 tritt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Kraft. Diese Verordnung setzt einen neuen Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr. Sie sieht insbesondere folgende Regelungen vor: - Zahlungen der öffentlichen Hand an Verkehrsunternehmen dürfen nicht zu einer Überkompensation führen. D. h. die Ausgleichleistungen, die ein Verkehrsunternehmen erhält, dürfen nicht die Kosten und einen angemessenen Gewinn übersteigen. - Gewährt eine staatliche Stelle den Verkehrsunternehmern in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Ausgleichsleistung, so muss dies diskriminierungsfrei erfolgen. Bundesweit erfolgen in erheblichem Umfang Zahlungen an die Verkehrsverbünde zu Gunsten des öffentlichen Personennahverkehrs. Bei vielen Verbünden führt dies zu erheblichen rechtlichen Problemen, da die üblicherweise vereinbarten Pauschalzahlungen das Risiko einer Überkompensation mit sich bringen. Im Rahmen von OstalbMobil entstehen diese Probleme nicht, da die Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen in Folge der Harmonisierung und der Durchtarifierung der Fahrpreise durch Zuschüsse des Landkreises und des Landes in einer Spitzabrechnung ausgeglichen werden. Auch entspricht der OstalbMobil-Vertrag bereits heute weitgehend dem Diskriminierungsverbot, weil alle Verkehrsunternehmen mit Linien im Ostalbkreis nach gleichen Regeln behandelt werden. Allerdings sind nach dem Wortlaut des Vertrages solche Unternehmen, die künftig Linien im Ostalbkreis erlangen, in die vertraglichen Regelungen nicht einbezogen. Dazu enthält der Vertrag in § 10 Abs. 4 lediglich die Formulierung, dass die Vertragspartner offen sind für "die Aufnahme weiterer Verkehrsunternehmen, wenn sie im Ostalbkreis Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 PBefG oder fahrplanmäßigen Schienenverkehr betreiben." Diese Formulierung genügt den Anforderungen des Diskriminierungsverbotes nicht in vollem Umfang, weil dritten Verkehrsunternehmen kein Recht auf Aufnahme in den OstalbMobil-Vertrag eingeräumt wird. Deshalb soll diese Formulierung durch eine Bestimmung ersetzt werden, wonach dritte Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf Aufnahme in den OstalbMobil-Vertrag haben, wenn sie im Ostalbkreis Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 PBefG oder fahrplanmäßigen Schienenpersonennahverkehr betreiben. Dazu ist eine Änderung des OstalbMobil-Vertrages erforderlich, die von den Verkehrsunternehmen, der DB AG und dem Ostalbkreis unterzeichnet werden muss. II. Im Zuge dieser oben genannten rechtlich zwingend gebotenen Änderung des OstalbMobil-Vertrages sollen noch folgende weiteren Vertragsänderungen vorgenommen werden: 1. Die Präambel wird ergänzt um den Zusatz: "Die Vertragsparteien stellen fest, dass der Vertrag als eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 1370/2007 anzusehen ist." Damit soll klargestellt werden, dass die Verkehrsunternehmen und die DB Regio im Rahmen des OstalbMobil-Vertrages nicht im Rahmen eines Auftrages des Ostalbkreises tätig werden, was ein europaweites Ausschreibungsverfahren zur Folge gehabt hätte. 2. Weiter wird § 2 Abs. 1 des Vertrages geändert. Nach der bisherigen Formulierung "verpflichten sich" die Verkehrsunternehmen sowie die DB Regio, "für alle Fahrten mit Quelle und Ziel innerhalb des Ostalbkreises (Anlage 4)" die kreisweiten Abgabepreise in der jeweils gültigen Fassung zu verlangen. Die Bestimmung soll wie folgt geändert werden: "Dieser Vertrag verpflichtet die vertragsschließenden Busunternehmen, die ihnen genehmigten Linien nach § 42 PBefG im Ostalbkreis bedienen sowie die DB Regio", für alle Fahrten mit Quelle und Ziel innerhalb des Ostalbkreises die kreisweit gültigen Abgabepreise in der jeweils gültigen Fassung zu erheben. Mit der neuen Formulierung wird bei "allen Fahrten mit Quelle und Ziel innerhalb des Ostalbkreises" nicht mehr auf Anlage 4 Bezug genommen, die den Status wiedergegeben hat, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des OstalbMobil-Vertrages im Dezember 2005 bestand. Dies ist geboten, weil inzwischen neue Linien hinzugekommen sind, für die der OstalbMobil-Vertrag mit der bisherigen Formulierung nicht gelten würde, weil sie in Anlage 4 nicht enthalten sind. Mit der Formulierung "Dieser Vertrag verpflichtet die Verkehrsunternehmen" soll Besonderheiten der VO Nr. 1370/2007 Rechnung getragen werden. 3. In § 5 des Vertrages wird § 5 Abs. 10 neu eingefügt. Dieser lautet: "Nach erfolgter und dem Verkehrsunternehmer bekannt gegebener Abrechnung bleibt dem Verkehrsunternehmer eine Frist von 6 Monaten, um der Abrechnung zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt die Abrechnung als anerkannt." Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Widersprüche von Verkehrsunternehmen nicht dazu führen, dass zeitaufwändige Überprüfungen zeitlich unbegrenzt zurückverfolgt werden müssen. Dabei wird davon ausgegangen, dass jeder Unternehmer die ihm zugehende monatliche Abrechnung innerhalb eines halben Jahres sorgfältig überprüfen und Fehler geltend machen kann. III. Die oben genannten Vertragsänderungen wurden zwischen der Landkreisverwaltung, den Verkehrsunternehmen und der DB AG in der Arbeitsgruppe V 7 einvernehmlich besprochen. Auch kann nach den bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass die übrigen Verkehrsunternehmen den oben genannten Vertragsänderungen zustimmen werden. Im Zuge der Vertragsverhandlungen kam man zur Auffassung, dass der Inhalt des OstalbMobil-Vertrages ohne jegliche Veröffentlichung nur den unterzeichnenden Verkehrsunternehmen und der DB Regio, nicht aber allen anderen Verkehrsunternehmen bekannt sein würde. Darin könnte eine faktische Diskriminierung gesehen werden, weil Verkehrsunternehmen, die Linien im Ostalbkreis neu erlangen, zwar einen Anspruch auf Aufnahme in den Ostalbkreis haben, dieser Anspruch aber nicht durchsetzen können, wenn sie keine Kenntnis von diesem Anspruch und dem Vertrag insgesamt haben. Um eine faktische Diskriminierung zu vermeiden, soll deshalb der wesentliche Inhalt des Vertragstextes im Ostalbkreis amtlich bekannt gemacht werden. Finanzierung und FolgekostenMehraufwendungen für den Ostalbkreis entstehen nicht. Anlagen1
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