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Vorlage - 245/09  

 
 
Betreff: Aufgaben der Betreuungsbehörde des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
12.05.2009 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung:

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Erwachsene, die auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen bzw. regeln können, benötigen eine Betreuung. Mit Einführung des Betreuungsgesetzes im Jahr 1992 wurde gleichzeitig das Gesetz zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BtBG) erlassen. In Baden-Württemberg sind die Stadt- und Landkreise örtliche Betreuungsbehörden im Sinne des Betreuungsbehördengesetz.

 

Die Betreuungsbehörde für den Ostalbkreis ist dem Geschäftsbereich Soziales zugeordnet. Für das gesamte Kreisgebiet wird die Aufgabe der Betreuungsbehörde bei der Dienststelle in Schwäbisch Gmünd wahrgenommen.

 

 

II. Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der rechtlichen Betreuung Erwachsener

 

Die Aufgabenstellung der örtlichen Betreuungsbehörde umfasst im Wesentlichen vier Bereiche:

 

1. Unterstützung der Vormundschaftsgerichte

 

2. Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern

 

3. Netzwerkarbeit

 

4. Führen von Betreuungen

 

1. Unterstützung der Vormundschaftsgerichte

 

Die Aufgabe der Vormundschaftsgerichte ist in Baden-Württemberg den Bezirksnotariaten zugeordnet. Die Feststellung, ob eine Betreuung erforderlich ist, trifft das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht entscheidet auch über die konkrete Bestellung eines Betreuers.

 

Die Unterstützung der Vormundschaftsgerichte, die Vormundschaftsgerichtshilfe, ist der Arbeitsschwerpunkt der örtlichen Betreuungsbehörde. Die Betreuungsbehörde unterstützt das Vormundschaftsgericht durch Sachverhaltsaufklärung für beantragte Betreuungen, die Beteiligung/Äußerungsmöglichkeit im Betreuungsverfahren und den Vollzug richterlicher Anordnungen. Die Betreuungsbehörde hat auf Veranlassung der Vormundschaftsgerichts Sozialberichte zu erstatten, die hinsichtlich der Erfordernis einer Betreuung, der persönlichen und familiären Situation des Betreuungsbedürftigen und zur Eignung der Betreuungsperson dem Vormundschaftsgericht als Entscheidungshilfe dienen.

Bei der Betreuungsbehörde des Ostalbkreises sind im Jahr 2008 insgesamt 535 Anträge der Vormundschaftsgerichte auf Sachverhaltsaufklärung im Betreuungsverfahren zu bearbeiten gewesen.

 

Mitteilungsmöglichkeit

Die Behörde kann dem Vormundschaftsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl eines Betroffenen abzuwenden.

 

Mitteilungspflicht

Die Berufsbetreuer haben der Betreuungsbehörde kalenderjährlich die Zahl der geführten Betreuungen, die in Rechnung gestellte Zeit, den insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag und den erhaltenen Geldbetrag offenzulegen. Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichtes verpflichtet, diese Mitteilungen dem Vormundschaftsgericht zu übermitteln.

 

Äußerungen in Unterbringungsverfahren

Die Betreuungsbehörde hat das Recht sich gegenüber dem Vormundschaftsgericht vor Anordnung einer Unterbringung zu äußern.

 

Vollzugshilfe

Die Betreuungsbehörde ist verpflichtet, auf gerichtliche Weisung die persönliche Anhörung und Untersuchung Betroffener durch Sachverständige durchzusetzen. Dies geschieht in gerichtlichen Verfahren zur persönlichen Anhörung bzw. zur Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks, zur Untersuchung für die Begutachtung, zur Unterbringung und Beobachtung oder zum Vollzug einer Unterbringung.

 

2. Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern

 

Die Betreuungsbehörde berät und unterstützt die Betreuerinnen und Betreuer auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 4 Betreuungsbehördengesetz). Das Betreuungsrecht macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um ehrenamtliche Betreuerinnen oder Berufsbetreuerinnen handelt. Die Betreuungsbehörde hat alle gleichermaßen zu unterstützen und zu beraten. Die Unterstützungs- und Beratungsaufgabe hat verpflichtenden Charakter. Derzeit werden bei den Vormundschaftsgerichten im Ostalbkreis 2.509 Betreuungen geführt. Für die Betreuer ist die örtliche Betreuungsbehörde Ansprechpartner.

 

Die Betreuungen bei den Vormundschaftsgerichten im Ostalbkreis werden zu 65% von ehrenamtlichen Betreuern geführt. Ehrenamtliche Betreuer sind in der Regel Verwandte oder Bekannte von Betreuungsbedürftigen, ehrenamtlich Tätige im Rahmen des Betreuungsvereins Ostalbkreis und sonstige ehrenamtlich in Betreuungsangelegenheiten Tätige. Weitere Unterstützung erfahren Betreuerinnen bei der Vollzugshilfe nach § 70 Abs. 5 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Die Betreuungsbehörde hat Betreuerinnen und Betreuer bei der zivilrechtlichen Unterbringung von Betreuten zu unterstützen und kann dazu auch polizeiliche Unterstützung anfordern.

 

 

3. Netzwerkarbeit

 

Anregung und Förderung von freien Organisationen

Die Betreuungsbehörde hat die Tätigkeit von Personen und Organisationen, die im Betreuungsbereich tätig sind, zu fördern und anzuregen. Dies bezieht sich nicht nur auf die finanzielle Förderung. Die Betreuungsbehörde hat mit Betreuungsvereinen und anderen Gruppierungen zusammenzuarbeiten. Hierzu gehören die Öffentlichkeitsarbeit, die Anregung zur Gründung von Betreuungsvereinen, die Unterstützung und Förderung der Betreuungsvereine, die Anregung und Förderung von sonstigen privaten Organisationen oder Einzelpersonen zugunsten Betreuungsbedürftiger.

In Ausführung dieser Aufgabenstellung hat die Betreuungsbehörde des Ostalbkreises im Jahr 1995/96 die Gründung des Betreuungsvereins Ostalbkreis tatkräftig gefördert. Der Betreuungsverein Ostalbkreis e. V. mit Sitz in Aalen hat am 01.02.1996 seine Arbeit aufgenommen.

 

Gewinnung von Betreuern

In Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes hat die Behörde geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen. Die bezieht sich nicht nur auf den Einzelfall. Dazu gehört auch die Werbung von ehrenamtlichen Betreuern durch Öffentlichkeitsarbeit. Diese Aufgaben der Betreuungsbehörde wird auch im Zusammenwirken mit dem Betreuungsverein wahrgenommen.

 

Wird eine Person erstmals als Berufsbetreuer bestellt, wird in der Regel das Vormundschaftsgericht die Betreuungsbehörde zur Eignung des Betreuers anhören und auch dazu, ob der Bewerberin bzw. dem Bewerber Betreuungen in einem solchen Umfang übertragen werden können, dass sie nur im Rahmen einer Berufsausübung wahrgenommen werden können.

 

Einführung und Fortbildung der Betreuer

Die Betreuungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben und zu deren Fortbildungen vorhanden ist.

 

Informationen zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Aufgaben der Betreuungsbehörde ist auch die Information und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie hat sicherzustellen, dass auch die Betreuungsvereine dieses Aufgabenspektrum wahrnehmen.

 

4. Führen von Betreuungen

 

Die Betreuungsbehörde ist im Gegensatz zu anderen Betreuerinnen und Betreuern rechtlich verpflichtet eine Betreuung zu übernehmen. Die Behörde ist somit Ausfallbürge für den Fall, dass kein anderer Betreuer geeignet und bereit ist, eine Betreuung zu übernehmen. Die Betreuungen durch die Betreuungsbehörde des Ostalbkreises wurden in den letzten Jahren an Berufsbetreuer und den Betreuungsverein abgegeben.

 

 

 

 

III. Betreuungsverein Ostalbkreis e. V.

 

Der Betreuungsverein Ostalbkreis e. V. ist für das gesamte Kreisgebiet zuständig. Anfragen zum Thema Vollmachten und Betreuung kommen jedoch auch aus den Nachbarkreisen. Seine Aufgaben lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Querschnittsarbeit

- Planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer

- Einführung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern

- Information über Vollmachten und Betreuungsverfügungen

 

Diese Tätigkeiten führen zu einer Entlastung der Gerichte und der Betreuungsbehörde.

 

Vernetzung/Gremienarbeit

- Mitarbeit in Gremien, angefangen von der Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsange-

   legenheiten bis hin zur Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft.

- Mitarbeit an den Regionaltreffen der Betreuungsvereine

 

Öffentlichkeitsarbeit

- Vorträge und Informationsveranstaltungen zum Betreuungsgesetz

- Schulung von Mitarbeitern in Einrichtungen und Organisationen

- Erstellung von schriftlichen Informationsmaterialien und Arbeitshilfen

 

Führen von Betreuungen

 

Übernahme von Betreuungen durch hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins.

 

Die Führung von Betreuungen durch den Betreuungsverein stellt eine Entlastung für die örtliche Betreuungsbehörde dar. Der Betreuungsverein kann seine Kosten sowohl bei der Justizkasse als auch bei Betreuten, die über Vermögen verfügen, geltend machen. Der Betreuungsverein führt 161 Betreuungen (Stand 31.12.2008). Müssten diese Betreuungen vom Ostalbkreis geführt werden, wären hierzu weitere Mitarbeiter erforderlich.

 

Vom Kommunalverband für Jugend und Soziales und dem Ostalbkreis erhält der Betreuungsverein für Querschnittsaufgaben jeweils einen jährlichen Zuschuss von 16.879,-€.

 

 

IV. Ausblick

 

Auf Grund der demografischen Entwicklung wird die Zahl der Personen, die eine rechtliche Betreuung benötigen, weiter ansteigen. Die Zahl der Betreuungen im Ostalbkreis hat sich von 1997 bis Ende 2008 von 1.764 auf 2.509 erhöht. Im Jahr 2008 wurden 439 Betreuungen neu eingerichtet. Hauptgründe für die Zunahme der Betreuungszahlen ist ein immer größer werdender Anteil von Menschen, die psychische Erkrankungen oder Alterserkrankungen aufweisen.

 

Finanzierung und Folgekosten:

Finanzierung und Folgekosten:

 

Der Personal- und Sachaufwand für die Betreuungsbehörde beim Landratsamt Ostalbkreis beträgt ca. 336.000 € im Jahr, einschließlich des Zuschusses an den Betreuungsverein. 

 

 

Anlagen

Anlagen:

 

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Sichtvermerke

 

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Traub


 

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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel