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Vorlage - 242/09  

 
 
Betreff: Unterbringungssituation von Flüchtlingen und Spätaussiedlern im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Integration und Versorgung   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
12.05.2009 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Inhalt des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

 

Mit dem Inkrafttreten des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) am 01.04.1998 wurden die Stadt- und Landkreise für die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Kontingentflüchtlingen zuständig.

 

Bei Asylbewerbern handelt es sich um Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben. Flüchtlinge, die im Rahmen einer humanitären Aktion, in einer vorher festgelegten Anzahl nach Deutschland kommen, nennt man Kontingentflüchtlinge.

 

Im Ostalbkreis nimmt die o. a. Aufgabe die Untere Aufnahmebehörde beim Geschäftsbereich Integration und Versorgung wahr. Neben der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) ist die Untere Aufnahmebehörde des Ostalbkreises auch für die soziale Beratung und Betreuung der Flüchtlinge zuständig.

 

Entsprechend dem Bevölkerungsanteil werden die Flüchtlinge von der Landesaufnahmestelle gleichmäßig auf die Stadt- und Landkreise verteilt und dort in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, den Gemeinschaftsunterkünften, untergebracht. Diese werden nach den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes von den Kreisen errichtet, verwaltet und betrieben. Für die Dauer des Asylverfahrens und für mindestens 12 Monate nach Ablehnung des Asylantrags sind die Flüchtlinge verpflichtet, in den Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen.

 

In einer zweiten Verteilrunde, der sogenannten Anschlussunterbringung, werden abgelehnte Asylbewerber, die nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren und vorerst nicht abgeschoben werden können (geduldete Flüchtlinge) entsprechend einer Verteilquote auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verteilt.

 

Das Land erstattet den Landkreisen eine Pauschale pro zugewiesenem Asylbewerber. Diese Pauschale soll die Kosten für die entstehenden Aufwendungen (Unterbringung, Versorgung und Sozialbetreuung) decken.

 

 

II. Inhalt des Eingliederungsgesetzes

 

Das Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG) regelt u. a. die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung des genannten Personenkreises durch die Stadt- und Landkreise als Untere Eingliederungsbehörde, welche ebenfalls beim Geschäftsbereich Integration und Versorgung beim Landratsamt Ostalbkreis angegliedert ist.

 

Entsprechend eines Flächen- und Bevölkerungsschlüssels bringen die Stadt- und Landkreise die ihnen zugeteilten Personen, soweit erforderlich, in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, den sogenannten Übergangswohnheimen unter. Die Unteren Eingliederungsbehörden wirken auf eine zügige endgültige Unterbringung und Eingliederung hin.

 

Die Nutzung der Übergangswohnheime durch die Spätaussiedler ist auf 1 Jahr befristet. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um 1 weiteres Jahr möglich.

 

Die untergebrachten Personen erhalten Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch XII

(SGB XII) und die Möglichkeit, an Integrationskursen teilzunehmen. Die soziale Beratung und Betreuung der Spätaussiedler wird sowohl durch die caritativen Verbände als auch durch die Sozialbetreuung des Geschäftsbereiches Integration und Versorgung sichergestellt.

 

 

III. Entwicklung der Zugangszahlen im Ostalbkreis

 

Nachdem die Zahl der dem Ostalbkreis zugewiesenen Flüchtlinge (Asylbewerber und jüdische Kontingentflüchtlinge) in den Jahren 2004 - 2007 rückläufig war, ist seit 2008 die Zahl der Asylbewerber wieder gestiegen. Insbesondere die Zahl irakischer Flüchtlinge, die einen Asylantrag stellen, hat sich seit dem letzten Jahr stark erhöht.

 

Die Zahl der dem Ostalbkreis zugewiesenen und in den Übergangswohnheimen des Kreises untergebrachten Spätaussiedler ist seit Jahren rückläufig. Hauptgrund hierfür ist, dass nicht nur Spätaussiedler selbst, sondern alle mit im Familienverbund einreisenden Angehörigen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen müssen.

 

IV. Gemeinschaftsunterkünfte und Übergangswohnheime im

Ostalbkreis

 

1. Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in Schwäbisch Gmünd (ehemalige Hardtkaserne)

 

Die dem Ostalbkreis von der Landesaufnahmestelle Karlsruhe zugewiesenen Asylbewerber werden zentral in der Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in Schwäbisch Gmünd vorläufig untergebracht. Das Gelände einschließlich Bewohner- und Verwaltungsgebäude hat der Landkreis von der Stadt Schwäbisch Gmünd angemietet.

 

Die Gemeinschaftsunterkunft ist bei einer Kapazität von 179 Plätzen derzeit mit 118 Personen (Asylbewerber und Geduldete) belegt (Stand 03/2009).

Sinkende Zugangszahlen bis 2007 haben zu einem Rückgang der belegten Plätze geführt. Die Kapazität der Gesamtunterkunft wurde daher in den Vorjahren kontinuierlich gesenkt.

 

Nachfolgende Grafik zeigt, aus welchen Herkunftsländern die im Zeitraum von

2004 - 2008 in Schwäbisch Gmünd aufgenommenen Asylbewerber stammen:

 

 

Für die Verwaltung der Unterkunft und für die soziale Beratung und Betreuung der Flüchtlinge wird kreiseigenes Personal eingesetzt.

 

 

2. Übergangswohnheim für Spätaussiedler und Gemeinschaftsunterkunft für Kontingentflüchtlinge in Aalen, Ulmer Str. 117

 

Die dem Ostalbkreis zugewiesenen Spätaussiedler und jüdischen Kontingentflüchtlinge werden zentral in der Unterkunft in Aalen, Ulmer Str. 117 untergebracht. Beide Personenkreise sind russischsprechend und erhalten Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Außerdem sollen dort die im Frühjahr 2009 zu erwartenden irakischen Kontingentflüchtlinge untergebracht werden. Der Ostalbkreis rechnet mit ca. 10 -15 Personen, die aufgenommen werden. Das Gebäude wurde von einem privaten Vermieter angemietet und wird zu 50 %  als Gemeinschaftsunterkunft und zu 50 % als Übergangswohnheim genutzt. Die Unterkunft ist bei einer Kapazität von 101 Plätzen derzeit mit 50 Personen belegt (Stand 03/2009).

 

Aufgrund der gesunkenen Zugangszahlen der Spätaussiedler in den letzten Jahren wurden zahlreiche Übergangswohnheime im Ostalbkreis geschlossen.

 

 

Für die Verwaltung und für die soziale Beratung und Betreuung wird kreiseigenes Personal eingesetzt.

 

 

V. Anschlussunterbringung für Flüchtlinge

 

Flüchtlinge, die als Asylberechtigte anerkannt wurden und Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die als Geduldete bereits mindestens ein Jahr in der Gemeinschaftsunterkunft gewohnt haben, werden den Kommunen im Ostalbkreis zur Anschlussunterbringung zugewiesen.

 

Die Städte und Gemeinden sind nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz verpflichtet, die ihnen vom Landkreis zugewiesenen Flüchtlinge unterzubringen.

Von 2004 - 2008 wurden insgesamt 419 Personen den Kommunen zur Anschlussunterbringung zugewiesen. Die Zahl der den Kommunen zugewiesenen Flüchtlinge richtet sich nach dem Bevölkerungsanteil der Kommune an der Gesamtbevölkerungszahl des Landes.

 

 

VI. Leistungen in den staatlichen Gemeinschaftsunterkünften und für die kommunal untergebrachten Flüchtlinge

 

Die kommunal und in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Flüchtlinge sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Der Leistungsanspruch liegt ca. 30 % unterhalb der SGB II/XII-Regelsätze und sichert nur den notwendigen Lebensunterhalt für die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland.

 

Der Gesetzgeber schreibt bei einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich die Gewährung von Sachleistungen an die Flüchtlinge vor. Diese sogenannten Grundleistungen umfassen die Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts im Wert von 184,07 € pro Erwachsenem und Monat. Kinder erhalten entsprechend ihres Alters im Wert angepasste Leistungen. Zusätzlich erhalten die Flüchtlinge pro Monat 40,90 € bzw. Kinder bis 14 Jahren 20,45 € Taschengeld. Dieses wird einmal pro Monat in bar ausgezahlt.

 

Der Krankenhilfeanspruch für Asylbewerber und Geduldete sieht als weitere nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewährende Leistung eine eingeschränkte Versorgung im Vergleich zu den gesetzlich versicherten Personen vor.

 

Im Jahr 2008 standen durchschnittlich 250 kommunal untergebrachte Geduldete im Hilfebezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Gegensatz zur Leistungserbringung in den Gemeinschaftsunterkünften gewährt die Untere Aufnahmebehörde beim Geschäftsbereich Integration und Versorgung diesem Personenkreis Geldleistungen in o. g. Höhe. Zusätzlich werden die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat in Form der Mietkosten für die Unterbringung in gemeindlichen Obdachlosenunterkünften und im Ausnahmefall für Privatwohnraum übernommen.

 

Neben den erwähnten Leistungen werden den Flüchtlingen (Gemeinschaftsunterkunft und kommunal) im Einzelfall sonstige Leistungen, welche zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich und zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind, gewährt. Diese müssen vorrangig als Sachleistungen, können in besonderen Fällen aber auch als Geldleistungen geleistet werden.

 

 

VII. Soziale Beratung und Betreuung der Flüchtlinge in den Unterkünften Schwäbisch Gmünd und Aalen sowie der kommunal Untergebrachten im Ostalbkreis

 

Das Zusammenleben von vielen Menschen unterschiedlichster Nationen auf engem Raum birgt Konflikte.

 

Umso wichtiger ist daher die soziale Beratung und Betreuung der Flüchtlinge durch qualifiziertes Personal, welches der Ostalbkreis durch eigene Sozialpädagogen sicherstellt. Aufgabenschwerpunkte sind in den Unterkünften zum einen die individuelle Einzelfallberatung in vielen Lebensbereichen, die Einführung der Flüchtlinge in das soziale, kulturelle, rechtliche und gesellschaftliche System der Bundesrepublik Deutschland sowie integrative Vorbereitungsmaßnahmen für einen möglichen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland.

 

Um das Alltagsleben der Flüchtlinge zu strukturieren und abwechslungsreicher zu gestalten, aber auch um sie zu fördern und zu fordern, werden in den Gemeinschaftsunterkünften und Übergangswohnheimen eine Vielzahl von Projekten angeboten.

 

Bei den in der Gemeinschaftsunterkunft/Übergangswohnheim Aalen untergebrachten jüdischen Kontingentflüchtlingen und Spätaussiedlern stellt die dortige Sozialbetreuung zudem den Kontakt zu den Sprachkursträgern her, ist bei der Wohnungssuche behilflich und unterstützt die Bewohner bei der Integration in Gesellschaft, Schule, Beruf und Arbeitsmarkt.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Für jeden dem Ostalbkreis zugewiesenen Asylbewerber, jüdischen Kontingentflüchtling und Spätaussiedler erhält der Ostalbkreis eine einmalige Pauschale als Kostenerstattung vom Land. Diese beträgt 2009 für Asylbewerber 10.126,00 €, für jüdische Kontingentflüchtlinge 2.609,00 € und für Spätaussiedler 1.304,00 €.

Gedeckt werden sollen damit die Aufwendungen für Verwaltung und Betreuung, der Sozialhilfeaufwand nach dem Asylbewerberleistungsgesetz während des Aufenthalts in der Gemeinschaftsunterkunft, die liegenschaftsbezogenen Aufwendungen sowie die Kosten für die Anschlussunterbringung.

 

Die durch die Pauschale nicht gedeckten Kosten (ca. 580.000 € im Jahr 2009) müssen über den Kreishaushalt finanziert werden.

 

Die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die kommunal untergebrachten Flüchtlinge sind zu 100 % vom Landkreis zu tragen und betragen im Haushaltsjahr 2009 ca. 1.550.000 €.

Anlagen

 


 

 

Sichtvermerke

 

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Betz


 

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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel