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Vorlage - 228/09  

 
 
Betreff: Neue gesetzliche Regelungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
16.03.2009 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

In den letzten Jahren haben Bund und Land mit einer Reihe von neuen Gesetzen und Verordnungen weitreichende Veränderungen bzw. Weiterentwicklungen in der Kinder- und Jugendhilfe in Gang gesetzt. Weitere Anpassungen insbesondere bei der Kindertagesbetreuung stehen unmittelbar bevor.

 

Themen wie Stärkung der Familie, Ausbau der Kinderbetreuungsangebote, umfassender Kinderschutz und Frühe Hilfen haben in der Gesellschafts- und Sozialpolitik einen hohen Stellenwert und prägen seit Jahren die Medienlandschaft.

 

Von vielen Veränderungen der Rechtsnormen und der sozialpolitischen Dynamik sind auch die Städte und Gemeinden und die Stadt- und Landkreise direkt betroffen. Zur Umsetzung der politischen Vorgaben und Weichenstellungen sind riesige Anstrengungen erforderlich.

 

Mit der nachstehenden Übersicht wird über die wichtigsten Veränderungen und Neuerungen zu kinder- und jugendhilferelevanten Rechtsgrundlagen im Bundes- und Landesrecht informiert.

 

II. Bundesrecht

 

1. Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG

Inkrafttreten 01.01.2005

 

Durch den Bundesgesetzgeber sind die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 eine bedarfsgerechte Anzahl an Betreuungsplätzen für Kinder anzubieten. Dies gilt vor allem für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter.

 

Ziel des Gesetzes ist es, die Eltern zu unterstützen, Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Auch soll den Eltern durch den Ausbau familienfreundlicher Strukturen die Entscheidung für die Erfüllung des Kinderwunsches erleichtert werden.

Vor allem im Bereich der Kindertagespflege sieht der Bundesgesetzgeber eine Verbesserung der Angebotsstruktur vor. So sollen die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Eltern im Bereich der Kindertagespflege beraten und sie an geeignete Tagespflegepersonen vermitteln.

 

Gleichzeitig soll durch das TAG die Qualität der Betreuung, vor allem für die unter Dreijährigen verbessert werden. Tagespflegepersonen sollen deshalb fachliche Beratung und Begleitung erhalten. Vor allem beabsichtigt der Gesetzgeber durch die Qualifizierung der Tagespflegepersonen dem Erfordernis der frühkindlichen Förderung und Bildung Rechnung zu tragen.

 

 


2. Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK

Inkrafttreten - 01.10.2005

 

Schwerpunkte dieses Gesetzes sind unter anderem die

 

·        Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl

·        Fachliche und wirtschaftliche Steuerungskompetenz des Jugendamtes

·        Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik

·        Wirtschaftlichkeit der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Für den Bereich der Kindertagespflege ist nun geregelt, dass Tagespflegepersonen eine Erlaubnis benötigen, wenn sie Kinder außerhalb deren Wohnung

 

·        mehr als 15 Stunden wöchentlich

·        länger als drei Monate

·        gegen Entgelt

 

betreuen wollen. Zudem wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn die Personen für die Tagespflege geeignet sind, was sich unter anderem durch ihre Sachkompetenz ergeben muss. Daneben müssen sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

 

3. Kinderförderungsgesetz - KiföG

Inkrafttreten 11.12.2008

 

Das KiföG soll den Ausbau eines qualitativ hochwertigen Betreuungsangebotes beschleunigen und so den Eltern echte Wahlmöglichkeiten eröffnen. Der Deutsche Bundestag hatte das KiföG am 26. September 2008 verabschiedet.


Mit dem Gesetz wird die Dynamik des Ausbaus weiter erhöht. Die im Vergleich zum Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) erweiterten Bedarfskriterien für die Ausbauphase bis zum 31. Juli 2013 eröffnen noch mehr Kindern als bisher ein Angebot auf frühe Förderung. Profitieren werden insbesondere Kinder, die eine Betreuung für ihre persönliche Entwicklung besonders brauchen. Zudem sollen nicht nur berufstätige Eltern einen gesicherten Betreuungsplatz bekommen, sondern auch schon diejenigen, die Arbeit suchen.

 

Ab dem 1. August 2013 gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an.

 

Der Bund unterstützt den Ausbau bis 2013 mit insgesamt vier Milliarden Euro. Für die notwendigen Mittel für Investitionen hat der Bund ein Sondervermögen in Höhe von 2,15 Milliarden Euro errichtet. Inzwischen haben alle Bundesländer Richtlinien zur Förderung dieser Investitionsmaßnahmen erlassen und ihren Bedarf aus dem Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau angemeldet. Zur Unterstützung bei den Betriebskosten mit insgesamt 1,85 Milliarden Euro bis 2013 und dauerhaft jährlich mit 770 Millionen Euro ab 2013 sieht das KiföG die nötigen Änderungen im Finanzausgleichgesetz vor.

 

Die Bundesregierung setzt auf ein vielfältiges Betreuungsangebot und forciert die Profilierung der Kindertagespflege.

 

Deshalb soll ein Drittel der neuen Betreuungsplätze in diesem Bereich geschaffen werden. Dazu werden klare Standards festgesetzt. Eine Tagesmutter ohne Qualifikation darf grundsätzlich nicht mehr als fünf Kinder betreuen. Darüber hinaus soll die Bezahlung leistungsgerecht sein.

 

Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre bis drei Jahre alten Kinder nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.

 

4. Familienleistungsgesetz

Inkrafttreten 01.01.2009

 

Das Kindergeld wird jeweils monatlich für erste und zweite Kinder um 10 Euro auf 164 Euro, für dritte Kinder um 16 Euro auf 170 Euro sowie für vierte und weitere Kinder um 16 Euro auf 195 Euro angehoben.

 

Familien mit vier Kindern werden ab dem 1. Januar allein durch die Erhöhung und Staffelung des Kindergeldes 624 Euro mehr im Jahr zur Verfügung haben.

Berufstätige Eltern profitieren von der verbesserten steuerlichen Absetzbarkeit haushaltsnaher und Familien unterstützender Dienstleistungen.

 

Bedürftige Kinder und Jugendliche erhalten ein Schulbedarfspaket von 100 € pro Jahr.

 

 

III. Landesrecht

 

1. Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetztes

Inkrafttreten 01.01.2009

 

Ziel des Gesetzes ist die Regelung der Betriebskostenförderung für die Kleinkindbetreuung und eine Änderung des Verteilungsschlüssels für die Kindergartenförderung. Das Gesetz sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

 

-           Regelung der Förderung des Landes für die Kleinkindbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Finanzausgleichsgesetz und Verteilung der Bundes- und Landesmittel nach der Zahl der betreuten Kinder,

-           Änderung des Verteilungsschlüssels für die Kindergartenförderung,

-           Einbeziehung auch privat-gewerblicher Träger in den Geltungsbereich,

-           Schaffung eines Rechtsanspruchs auf einen Betriebskostenzuschuss für Träger von Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung gegenüber der Standortgemeinde,

-           Festlegung eines Rechtsanspruchs der Einrichtungen, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gegenüber der Standortgemeinde auf einen Mindestzuschuss in Höhe der jeweiligen Finanzausgleichszuweisungen des Landes

-    Neuregelungen des interkommunalen Ausgleichs bei der Betreuung auswärtiger Kinder.

 

2. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertages
 pflege (VwV Kindertagespflege)

   Inkrafttreten 01.01.2009

 

Ab dem Jahr 2009 fördert das Land die Betriebskosten der Kleinkindbetreuung in Einrichtungen und in der Kindertagespflege über das Finanzausgleichsgesetz. Die Landesregierung misst dabei der Qualifizierung der Tagespflegepersonen eine sehr hohe Bedeutung bei, so dass sie insbesondere für diesen Zweck zusätzliche Landesmittel zur Verfügung stellt. Die Verwaltungsvorschrift vom November 2006 wurde deshalb geändert und durch die neue Vorschrift vom 18.02.2009 ersetzt.

 

Die wichtigsten Ziele sind eine sogenannte Randzeitenbetreuung zu ermöglichen und das Qualifizierungskonzept für Kindertagespflegepersonen nach einem modularen System in enger Anlehnung an die Vorgaben des Deutschen Jugendinstituts weiterzuentwickeln. Die Bestimmungen zum Ziel, dem Zweck, den Voraussetzungen, der Art, Höhe und Weiterleitung der Zuwendungen sowie das Verfahren zur Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege sind weitestgehend unverändert. Für den Ostalbkreis ergibt sich eine Förderung in Höhe von ca. 64.000 €.

 

 

3. Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes 
  „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008/2013“

  Inkrafttreten 11.03.2008

 

Ziel des Investitionsprogramms ist es, die Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bis zum Ende des Jahres 2013 bedarfsgerecht auszubauen. Als Orientierung gilt dabei ein landesdurchschnittlicher Versorgungsgrad von 34 Prozent. Das Programm wird vom Bund evaluiert. Hierzu haben die Länder zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals am 31. Oktober 2009, über die Anzahl der jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege zu berichten. Die Einzelheiten sind in der Verwaltungsvorschrift geregelt.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Insbesondere der von Bund und Land stark forcierte Ausbau der Kindertagesbetreuung wird Städte, Gemeinden und Kreise in den nächsten Jahren umfangreiche finanzielle, organisatorische und personelle Anstrengungen abverlangen. Im Kinder- und Jugendhilfeetat des Ostalbkreises werden sich insbesondere bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Unterabschnitt 4540) Mehraufwendungen ergeben. Die weitere Ausgestaltung des Kinderschutzes bedeutet für den Geschäftsbereich Jugend und Familie einen deutlichen Verantwortungs- und damit auch Arbeitszuwachs.

Anlagen

 

 

Sichtvermerke

 

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Funk


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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel