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Vorlage - 227/09  

 
 
Betreff: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
16.03.2009 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Das seit Januar 1980 geltende Unterhaltsvorschussgesetz bietet Kindern allein erziehender Mütter und Väter die Möglichkeit, Vorschüsse für ausbleibende Unterhaltszahlungen als Vorschuss oder Ausfallleistung zu erhalten. Es handelt sich hierbei zu je einem Drittel um Bundes-, Landes- und Kreismittel.

 

Leistungsberechtigt sind Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes (BRD) bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.

 

Die Höhe der monatlichen Leistungen entspricht dem jeweils geltenden Mindestunterhalt. Dieser beträgt derzeit für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres mtl. 281,00 Euro und für Kinder vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres mtl. 322,00 Euro.

 

Der monatliche Leistungsbetrag wird um den Kindergeldanspruch für ein 1. Kind (derzeit 164,00 Euro), um Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils sowie um Waisenbezüge, die wegen des Todes eines Elternteils oder Stiefelternteils gezahlt werden, gekürzt. Nicht angerechnet werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

 

Die Unterhaltsvorschussleistungen können längstens für die Dauer von 72 Monaten in Anspruch genommen werden. Die Gewährung erfolgt auf schriftlichen Antrag des allein erziehenden Elternteils oder auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes.

 

Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Geschäftsbereichs Jugend und Familie zu stellen.

 

Neben dem ausgefüllten Antrag müssen für die Bearbeitung noch folgende Unterlagen vorgelegt werden:

 

-   Geburtsurkunde des Kindes

-   Personalausweis/Aufenthaltstitel

-   Kindergeldnachweis (Kontoauszug)

-   Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Urteil über die Feststellung der Vaterschaft

-   Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Urkunde des Jugendamtes bzw. notarielle Verein-      barungen)

-   Scheidungsurteil

-   Lohnsteuerkarte, sofern bereits länger als ein Jahr vom Ehegatten dauernd getrennt    lebend

-   Anschrift des beauftragten Anwaltsbüros

-   Nachweis über den Bezug von Halbwaisenrente bzw. über Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils

 

Mit der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil auf das Land Baden-Württemberg über.

 

Die Unterhaltsvorschusskasse hat nach Bewilligung der Leistungen die übergegangenen Ansprüche beim unterhaltspflichtigen Elternteil bei entsprechender Leistungsfähigkeit geltend zu machen.

 

Nachdem sich immer mehr Unterhaltsschuldner ihrer Zahlungspflicht ganz oder teilweise entziehen und die Ausgaben für den Bund und das Land sowie den Landkreis stetig steigen, kommt der Realisierung der Unterhaltsansprüche ein immer größerer Stellenwert zu.

 

Oftmals erfordert die Beitreibung des verauslagten Unterhalts detektivischen Spürsinn, da häufig der Aufenthaltsort und der Arbeitgeber der Unterhaltspflichtigen nicht bekannt sind. Die Unterhaltsvorschusskasse ist daher auf die Auskünfte des Bundeszentralregisters in Berlin, der Meldeämter der Städte und Gemeinden, der Krankenkassen, Arbeitsämter und Finanzämter angewiesen.

 

Bei zunehmend sinkender Zahlungsmoral ist die Geltendmachung der auf das Land übergehenden Unterhaltsansprüche ohne die Erhebung von Unterhaltsklagen bei den Amtsgerichten oder die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht möglich.

 

Die Durchführung von Pfändungen bei den Unterhaltsschuldnern vor Ort durch den Gerichtsvollzieher sowie Lohnpfändungen und Kontensperrungen stehen bei der Aufgabenerfüllung der Unterhaltsvorschusskasse ebenso auf der Tagesordnung wie Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.

 

Die Rückgriffsquote des Ostalbkreises auf Unterhaltsschuldner betrug 2008 33,9 % (Vergleich: Landesdurchschnitt 2007: 26,41 %).

 

Frau Schiele, die Sachgebietsleiterin der Unterhaltsvorschusskasse, wird in der Sitzung am 16.03.2009 aktuell berichten.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Der finanzielle Aufwand des Ostalbkreises für Unterhaltsvorschussleistungen betrug im Jahr 2008 451.961,61 € (Zuschussbedarf).

Anlagen

Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

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Funk


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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel