Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Die Stiftung Internationale Musikschulakademie Kulturzentrum Schloss Kapfenburg mit Sitz Schloss Kapfenburg in 73466 Lauchheim wird gem. § 4 Jugendbildungsgesetz in Verbindung mit § 75 SGB VIII als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt. Die Anerkennung gem. § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) als Träger der freien Jugendhilfe ist eingeschlossen.
Sachverhalt/Begründung
I.Rechtliche Grundlagen:
Die Anerkennung und Förderung als Träger der außerschulischen Jugendbildung erfolgt nach § 4 Jugendbildungsgesetz und schließt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII ein. Die Grundsätze und das Verfahren orientieren sich an der Vorschrift des Kultusministeriums von Baden-Württemberg „Hinweise des Kultusministeriums für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und §§ 4 und 17 Jugendbildungsgesetz (JBG)“ in seiner Bekanntmachung vom 9.08.1995.
Träger der außerschulischen Jugendbildung werden insbesondere anerkannt und gefördert, wenn sie
ihren Sitz und Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben und sich überwiegend an baden-württembergische Teilnehmer wenden ihre Arbeit an den Zielen des Grundgesetzes und der Landesverfassung orientieren die Anforderungen der Gemeinnützigkeit erfüllen den Nachweis erbringen, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Förderung rechtfertigt und die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Bildungsarbeit erfüllt sind im Rahmen der Zielsetzung und Satzung jedermann die Teilnahme ermöglichen über fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen und sich verpflichten, den Behörden Einblick in ihren Gesamthaushalt und ihre Kassenlage zu gewähren sowie die Finanzierung der geförderten Einrichtungen und Maßnahmen offen zu legen.
Im Übrigen wird auf die Grundsätze der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 verwiesen. Danach können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).
Die Vorschrift gem. § 75 SGB VIII sieht ein abgestuftes Recht für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vor. Sie unterscheidet zwischen der Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen (Abs. 1), der Anerkennung auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2), sowie der Anerkennung kraft Gesetzes (Abs. 3).
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird gem. § 11 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom Jugendamt ausgesprochen, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Zuständig für diese Anerkennung innerhalb des Ostalbkreises ist damit das Landratsamt Ostalbkreis – Geschäftsbereich Jugend und Familie -.
II.Antrag der Stiftung „Internationale Musikaschulkademie Kulturzentrum Schloss Kapfenburg“
Die Stiftung mit Sitz in 73466 Lauchheim, hat mit Schreiben vom 14.10.2008 die Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung nach §§ 4 und 17 Jugendbildungsgesetz beantragt. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:
die Stiftungssatzung vom 06.12.2001, eine Zusammenfassung zu den Aktivitäten auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendbildung, eine Bescheinigung des Finanzamtes Aalen vom 26.03.2008, Unterlagen und Publikationen zu den Tätigkeiten und den Programmen
Der Landesverband der Musikschulen Baden-Württembergs e.V. und der Förderverein Internationales Musik- und Kulturzentrum Schloss Kapfenburg e.V. haben mit Unterstützung des Landes, des Ostalbkreises und der Stadt Lauchheim die Musikschulakademie ins Leben gerufen. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Musik und Kultur, insbesondere durch internationale und nationale musikalische Jugend- und Erwachsenenbegegnungen, Förderung und Qualifizierung des Austauschs durch Tagungen und Symposien zu den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, durch Schulungen für Fachkräfte der Musikschulen und durch vielfältige Seminare, Projekte und Aktionen. Zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendbildung und Jugendarbeit wird auf die in Anlage beigefügte Zusammenfassung verwiesen.
Die Musikschulakademie ist durch seine Kooperationsprojekte mit örtlichen Schulen und seine Veranstaltungen mit internationalen Teilnehmern sowohl im Ostalbkreis als auch weit über die Landesgrenzen hinaus als das Zentrum für musikalische und kulturelle Themen und Anliegen bekannt. Die Akademie bürgt für sehr gute und qualitativ hochwertige Arbeit, die sich durch Kontinuität als auch durch innovative Ansätze auszeichnet.
III.Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung:
Nachdem die Stiftung „Internationale Musikschulakademie Kulturzentrum Schloss Kapfenburg“ die rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als außerschulischer Bildungsträger und als Träger der freien Jugendhilfe erfüllt und auch von Seiten des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales - Landesjugendamt - sowie des Kreisjugendrings keine Bedenken geäußert worden sind, stehen einer öffentlichen Anerkennung durch den Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises keine Hinderungsgründe entgegen.
Finanzierung und Folgekosten
Die öffentliche Anerkennung löst keine unmittelbaren Folgekosten aus. Als anerkannter freier Jugendhilfeträger kann der Verein ggf. Fördermittel des Landes erhalten und von der Umsatzsteuer befreit werden.
Anlagen
Antrag des Vereins vom 14.10.2008
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |