Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Der „Verein zur Förderung individualpädagogischer Spielräume e.V.“ (FipS) mit Sitz in Essingen, wird gem. § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Sachverhalt/Begründung
I.Rechtliche Grundlagen:
Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).
Die Vorschrift gem. § 75 SGB VIII sieht ein abgestuftes Recht für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vor. Sie unterscheidet zwischen der Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen (Abs. 1), der Anerkennung auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2), sowie der Anerkennung kraft Gesetzes (Abs. 3).
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird gem. § 11 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom Jugendamt ausgesprochen, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Zuständig für diese Anerkennung innerhalb des Ostalbkreises ist damit das Landratsamt Ostalbkreis – Geschäftsbereich Jugend und Familie -.
II.Antrag des „Verein zur Förderung individualpädagogischer Spielräume e.V.“ (FipS)
Der Verein mit Sitz in 73457 Essingen hat mit Schreiben vom 26.09.2008 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:
- die Vereinssatzung vom 13.04.08 mit Nachtrag vom 02.05.08 und 27.06.08, - der Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister zum 02.07.08, - eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Aalen vom 09.05.08, - eine vorläufige Konzeption für eine Kindertageseinrichtung - Unterlagen und Publikationen über die Arbeit des Vereins und seiner Mitglieder
Die Vereinsgründung erfolgte am 17.04.2008. Der alleinige Vereinszweck ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch erlebnispädagogische Projekte mit Inhalten zur Gesundheitserziehung und zur Förderung von sozialen Kompetenzen. Hierzu ist der Verein bereits in ein Netzwerk für Kinder in der Region eingebunden und kooperiert mit Schulen und anderen kindbezogenen sozialen Einrichtungen.
Auf der Suche nach Partnern und Sponsoren für die konkret angedachte und vorläufig konzeptionierte Kindertageseinrichtung steht der Verein im Austausch mit Städten und Gemeinden, insbesondere der Stadt Aalen sowie größeren Industrieunternehmen in der Region.
Die ausschließlich sehr positiven Rückmeldungen von Kindern und Eltern wie auch der Partner des Vereins auf die in den Herbstferien 2008 erstmals durchgeführte Ganztagsferienbetreuung der Talschule Aalen-Wasseralfingen bestätigen nachdrücklich die personellen und fachlichen Kompetenzen der Akteure des Vereins.
Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung ergibt nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 75 Abs.1 SGB VIII, dass die Tätigkeit des Vereins im sachlichen Geltungsbereich des Kinder- und Jugendhilfegesetzes liegt und auf die in § 1 genannten Ziele der Jugendhilfe ausgerichtet ist. Ebenso erfüllt sind die fachlichen Voraussetzungen durch vorliegende inhaltliche Konzepte und Verfahren, die gleichzeitig durch ein Personalkonzept abgesichert sind. Hinsichtlich Raum- und Finanzierungskonzept ist der Verein in konstruktiven Gesprächen mit den verschiedenen Partnern. Die bislang durchgeführten Projekte bestätigen, dass die Akteure eine erfolgreiche Umsetzung gewährleisten können. Trotz der erst im April 2008 erfolgten Gründung kann bereits heute festgestellt werden, dass der Verein nach diesen Kriterien in der Lage ist, „einen nicht unwesentlichen Beitrag“ zu den Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten.
III.Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung:
Nachdem der „Verein für individualpädagogische Spielräume e.V.“ die rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfüllt und auch von Seiten des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales - Landesjugendamt - sowie des Kreisjugendrings keine Bedenken geäußert worden sind, stehen einer öffentlichen Anerkennung durch den Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises keine Hinderungsgründe entgegen.
Finanzierung und Folgekosten
Die öffentliche Anerkennung löst keine unmittelbaren Folgekosten aus. Als anerkannter freier Jugendhilfeträger kann der Verein ggf. Fördermittel des Landes erhalten und von der Umsatzsteuer befreit werden.
Anlagen
Antrag des Vereins vom 26.09.2008
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |