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Vorlage - 171/08  

 
 
Betreff: Beitragslücke in der privaten Krankenversicherung von Leistungsberechtigten des SGB II und des SGB XII
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
26.11.2008 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Empfänger von SGB II-Leistungen (Hartz IV) sind derzeit Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Pflichtversicherung erhalten auch Personen, die vor dem SGB II-Bezug nicht krankenversichert waren bzw. privat krankenversichert waren.

 

Durch eine Neuregelung im Recht der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 5a SGB V) können diese letztgenannten Personen ab Januar 2009 nicht mehr pflichtversichert werden. Sie haben deshalb nur die Möglichkeit, den Anspruch auf Krankenversicherung über die private Krankenversicherung abzudecken.

 

Die SGB II-Träger (im Ostalbkreis die Abo) können für diese Personen als Beihilfe den Betrag bezahlen, der als Pflichtbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung zu entrichten gewesen wäre. Dieser Beihilfebetrag wird aber die Prämie für die private Krankenversicherung in der Regel nicht abdecken. Es ist davon auszugehen, dass die Prämie für eine private Krankenversicherung rund 250 € beträgt. Als Zuschuss zu dieser privaten Krankenversicherung kann jedoch nur ein Betrag von derzeit ca. 118 € gewährt werden.

 

Es ist also bei einem Einpersonenhaushalt mit einer Deckungslücke von ca. 132 € zu rechnen, die die Leistungsberechtigten für die Dauer des SGB II- und ggfs. SGB XII-Bezugs unter das Existenzminimum bringt. Soweit weitere Familienangehörige Sozialgeld beziehen und auf die private Krankenversicherung angewiesen sind, erhöht sich die Deckungslücke entsprechend.

 

Der Deutsche Verein für öffentliche Fürsorge hat bereits im Juni 2008 den Gesetzgeber auf diese Problematik hingewiesen und versucht auf Bundesebene eine Lösung zu erreichen. Er hat vorgeschlagen, für die betroffenen Personen den Beitragssatz bei der privaten Krankenversicherung auf den vom SGB II-Träger bzw. SGB XII-Träger leistbaren Betrag zu beschränken.

 

Die vergleichbare Problematik wird auch für die Pflegeversicherung entstehen.

 

Nach den aktuellen Informationen der Kommunalen Spitzenverbände ist bislang keine Reaktion auf Bundesebene erfolgt.

 

II. Auswirkung auf die Betroffenen

 

Die Betroffenen sind nicht in der Lage, den Betrag der Beitragslücke von ca. monatlich 132 € zu erbringen. Nach aktueller Rechtslage besteht auch keine Möglichkeit diese Beträge über die Regelungen des SGB II oder des SGB XII zu übernehmen.

 

Eine Kündigungsmöglichkeit durch das Versicherungsunternehmen auf Grund der entstehenden Beitragsrückstände besteht nicht. Der Versicherung kann jedoch das Ruhen der Leistungen feststellen und die Kostenübernahme auf Akutbehandlungen (akute Erkrankungen und Schmerzzustände, sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) begrenzen.

 

 

III. Betroffene im Ostalbkreis

 

Die konkrete Zahl der von dieser Regelung ab 01.01.2009 Betroffenen ist schwer abschätzbar. Nach internen Erhebungen muss jährlich von ca. 200 Hilfefällen ausgegangen werden.

 

Bei der letzten Sprengelversammlung der Sozialdezernenten Württembergs hat das Sozialdezernat des Landratsamtes Ostalbkreis nochmals auf die Brisanz dieser bundesrechtlichen Regelung hingewiesen und den Landkreistag Baden-Württemberg nachdrücklich gebeten, sich im Schulterschluss mit anderen Kommunalen Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene sowie mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege für eine rasche Korrektur der dargestellten Regelung einzusetzen. Dies wurde zugesagt. Landrat Pavel hat sich darüber hinaus vor Kurzem mit einem Schreiben an die Bundestagsabgeordneten aus dem Ostalbkreis gewandt und um Unterstützung in der Angelegenheit gebeten.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

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Traub


 

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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel