Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Sachverhalt/Begründung
Mit der Novellierung des Landesgebührenrechts hat der Landesgesetzgeber im Wege der Dezentralisierung die Gebührenhoheit, sofern es sich um Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde handelt, auf die Landratsämter übertragen. Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004. Danach erfolgt deshalb die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände und der Gebührenhöhe durch das Landratsamt als staatliche untere Verwaltungsbehörde auf der Basis einer örtlichen Kalkulation nach den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung.
Gemäß § 4 Abs. 5 LGebG müssen die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach 2 Jahren, überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Die mit der am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Rechtsverordnung des Landratsamts Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 06.12.2006 festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren wurden daher entsprechend dem gesetzlichen Auftrag überprüft und entsprechend angepasst.
Die Gebührenbemessung (§ 7 LGebG) selbst erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Im Einzelnen wurde die Überprüfung und Neukalkulation der Gebühren wie folgt vorgenommen:
Infolge erstmaliger Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten haben sich zunächst die Gebührensätze erhöht. Andererseits wirkte sich ein Rückgang des Tätigkeitsanteils im gebührenpflichtigen Bereich in den einzelnen Geschäftsbereichen mehr oder weniger gebührensenkend aus. Dies ist auf gesetzliche Veränderungen, insbesondere aber auch auf tatsächliche Zeitanteile und Fallzahlen zurückzuführen, die während des Jahres 2007 begleitend erfasst wurden. Im Jahre 2006 hingegen beruhten diese Angaben lediglich auf einer qualifizierten Schätzung.
Trotz vorstehender Ausführungen haben sich die Stundensätze in den Geschäftsbereichen Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft und Sicherheit und Ordnung nicht geändert. Im Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz haben sich die Stundensätze von 52,- € auf 46,- € bzw. von 61,- € auf 56,- € ermäßigt. Lediglich bei drei Gebührentatbeständen (Gebührenverzeichnis Nr. 61.2.4 bis 61.2.6) hat sich der Stundensatz von 52,- € auf 56,- € erhöht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nunmehr richtigerweise in die Kalkulation nicht mehr wie bisher der Durchschnittsstundensatz, sondern der stärkere Zeitanteil der Veterinäre eingeflossen ist. In den Geschäftsbereichen Straßenbau, Baurecht und Naturschutz, Umwelt und Gewerbeaufsicht, Landwirtschaft und Gesundheit hat sich aufgrund der Neukalkulation ein höherer Stundensatz ergeben. Dies ist zum einen auf die erstmals eingeflossenen kalkulatorischen Kosten und zum anderen auf veränderte Zeitanteile und Fallzahlen sowie Personalveränderungen zurückzuführen.
Neu hinzugekommen sind aufgrund einer Gesetzesänderung die Tatbestände aus dem Bereich „Waffenrecht“ (Gebührenverzeichnis Nr. 70.8).
Die örtliche Kalkulation der Gebühren durch die Verwaltung wurde wiederum in Anlehnung an den Leitfaden des landesweiten Projektes Vergleichsring „Kommunales Rechnungswesen“ durchgeführt.
Finanzierung und Folgekosten
Die künftigen jährlichen Gebühreneinnahmen werden in den jeweiligen Kreishaushaltsplänen entsprechend veranschlagt. Anlagen
Gebührenverzeichnis zur Rechtsverordnung des Landratsamts Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 06.12.2006
Sichtvermerke
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