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Vorlage - 094/08  

 
 
Betreff: Erfahrungsbericht des Sachgebiets Wohngeld/Ausbildungsförderung im Geschäftsbereich Soziales
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
01.07.2008 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Dem Ostalbkreis ist als Untere Verwaltungsbehörde die Bearbeitungszuständigkeit für die Ausführung des Wohngeldgesetzes, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) übertragen.

 

Herr Kreisrat Dr. Michael Heinzelmann hat in der Sitzung des Sozialausschusses am 29.11.2007 um einen Bericht über die Behandlung der Anträge und Wartezeiten in diesem Aufgabengebiet gebeten. Die Verwaltung nimmt dies zum Anlass, die Situation in diesem Sachgebiet darzustellen.

 

II. Wohngeld

 

Seit über 40 Jahren schon hilft das Wohngeld einkommensschwachen Mietern und Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, ihre angemessenen Wohnkosten zu finanzieren. Wohngeld wird vom Bund und vom Land jeweils zur Hälfte getragen. Die Landkreise und Großen Kreisstädte haben das Wohngeld als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen bekommen.

 

Ob jemand Wohngeld in Anspruch nehmen kann und in welcher Höhe, hängt derzeit von drei Faktoren ab:

-           der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,

-           dem Gesamteinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,

-           der zu berücksichtigenden Miete (Bruttokaltmiete) oder Belastung.

 

Zur Zeit werden in der Summe jährlich rund 1,4 Mio. € (ohne Große Kreisstädte) an Wohngeld im Ostalbkreis gezahlt. Im Schnitt erhält jeder der 635 Wohngeldhaushalte monatlich187 € Wohngeld als Zuschuss zu seinen Wohnungskosten.

 

In den 3 Großen Kreisstädten beträgt die Wohngeldsumme 2,153 Mio. €.

 

Im Wesentlichen werden durch das Wohngeld Miethaushalte (85 %) mit dem Mietzuschuss unterstützt. Den geringeren Anteil (15 %) am Wohngeld erhalten Haushalte für ihre Wohnkosten im eigenen Haus oder der eigenen Eigentumswohnung als Lastenzuschuss.

 

Die letzte gesetzliche Anpassung des Wohngeldes erfolgte im Jahre 2001. Eine Wohngelderhöhung ist auf dem Hintergrund steigender Preise (insbesondere der Wohnnebenkosten) überfällig.

 

Der Bundestag hat für die Zeit ab 01.01.2009 eine Wohngeldnovelle verabschiedet. Dieses Gesetz bedarf der Zustimmung durch den Bundesrat. Dieser hat das Gesetz nicht angenommen und den Vermittlungsausschuss angerufen. Im Vermittlungsausschuss konnte dann eine Einigung erzielt werden. Das Gesetz kann somit am 01.01.2009 in Kraft treten.

 

Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz sieht eine Erhöhung der Miethöchstbeträge um 10 % und den Wegfall der Baualtersklassen vor. Darüber hinaus sollen Heizkosten über eine Pauschale zusätzlich zu den Mietkosten dazugerechnet werden können.

Auch das entsprechend der anerkannten Miete zu gewährende Wohngeld soll um 8 % erhöht werden.

Insgesamt soll die Wohngeldnovelle eine Erhöhung des Wohngeldes im Schnitt von rund 60 % bewirken.

 

In der Summe der Änderungen wird deshalb für das Jahr 2009 mit einer Steigerung der Antragszahlen von mindestens 35 % gerechnet. Derzeit werden rund 2.000 Wohngeldanträge im Jahr von 4 Sachbearbeitern auf 3,17 Stellen bewältigt. Bei einer prognostizierten Steigerung von wenigstens 35 % wird ab 2009 mit ca. 3.300 Anträgen gerechnet. (Anlage 1)

 

 

III. Ausbildungsförderung

 

1. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

 

Eine gute Ausbildung ist die „Eintrittskarte“ in eine erfolgreiche Berufslaufbahn.

Das BAföG ist eine wichtige Stütze dafür, dass Jugendliche und junge Erwachsene eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung absolvieren können. Leistungen werden gewährt, sofern dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Leistungen richtet sich danach, welche schulische Ausbildung betrieben wird und in welcher Höhe eigenes Vermögen und Einkommen bzw. Einkommen des Ehegatten und der Eltern vorhanden ist.

 

Das BAföG hat in seiner rund 38-jährigen Geschichte viele Änderungen erfahren. Zum Jahreswechsel 2007/2008 wurde das 22. BAföG-Änderungsgesetz verkündet. Es wurden folgende Änderungen beschlossen:

 

-           Auszubildende mit Kindern werden durch einen Kinderbetreuungszuschlag stärker unterstützt.

-           Auszubildende mit Migrationshintergrund können leichter als bisher nach dem BAföG gefördert werden. Ausländische Auszubildende, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, werden jetzt auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer der Eltern gefördert.

 

-           Auszubildende, die ihre Ausbildung ganz oder teilweise im Ausland absolvieren, können leichter als bisher gefördert werden. So ist beispielsweise ab sofort auch eine vollständige Ausbildung im europäischen Ausland und der Schweiz förderfähig. Ab dem Schuljahr 2008/2009 werden zudem auch Auslandspraktika, die beim Besuch von Berufsfachschulen vorgeschrieben sind, förderfähig. Darüber hinaus werden an Praktika im außereuropäischen Ausland ab dem Schuljahr bzw. Wintersemester 2008/2009 generell keine höheren Anforderungen mehr gestellt als an Praktika im europäischen Ausland.

-           Zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2008/2009 erfolgt eine Anhebung aller Bedarfssätze und Freibeträge. Die Bedarfssätze steigen um 10 Prozent, die Freibeträge aus Einkommen der Auszubildenden, ihrer Ehegatten und Eltern jeweils um 8 Prozent. Der Förderungshöchstsatz beträgt dann 643 Euro.

 

-           Für alle Auszubildenden gilt neu, dass ihre Minijobs mit einem Verdienst bis zu 400 Euro brutto anrechnungsfrei bleiben. Minijobs führen also nicht zu einer Kürzung der Ausbildungsförderung.

Der Ostalbkreis ist innerhalb der Ausbildungsförderung zuständig für Schüler. Für Studenten an Fachhochschulen und Hochschulen sind die jeweiligen Studentenwerke zuständig.

 

 

IV. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

 

Mit dem von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sogenanntes "Meister-BAföG") besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen, auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden, Lehrgängen. Es ist ein Förderinstrument für die berufliche Fortbildung - grundsätzlich in allen Berufsbereichen -, einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe.

 

Eine Förderung ist unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit oder Teilzeit, schulisch oder außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht).

 

Die Fortbildung muss in der Regel auf einen öffentlich-rechtlichen Abschluss vorbereiten und bestimmte quantitative Kriterien (Stundenzahl, Dauer) erfüllen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller selbst dürfen regelmäßig noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Eine Altersgrenze besteht nicht.

 

Das Meister-BAföG unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung, stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und bietet über den Darlehensteilerlass hinaus für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen.

 

Im Sachgebiet Ausbildungsförderung sind insgesamt 4 Sachbearbeiter/innen auf 3,3 Stellen tätig (2 x 100 %, 1 x 80 % und 1 x 50 %). Jährlich gehen rund 1.200 Anträge auf Schüler-BAföG und Meister-BAföG ein. (Anlage 2)

 

Im Unterschied zur Aufstiegsfortbildungsförderung werden die Anträge im Schüler-BAföG vermehrt im Herbst eines Jahres, d. h. zum Schuljahresbeginn gestellt. (siehe Schaubild Anlage 3)

 

Die Mitarbeiter/innen im Bereich Ausbildungsförderung arbeiten auf der Basis eines Jahresarbeitszeitkontos. Der Einsatz der Arbeitskraft wird flexibel dem aktuellen Bedarf angepasst. Die vor allem im Herbst anfallende Mehrarbeit wird im Frühjahr abgebaut.

 

Dem „Bearbeitungshoch“ im Herbst wird nach Priorität wie folgt begegnet:

 

-           Dringend zu bearbeitende Anträge werden vorgezogen, wenn z. B. die Ausbildungsförderung die hauptsächliche bzw. einzige Einkommensgrundlage für den Auszubildenden ist und keine Vermögensreserven vorhanden sind.

 

-           Bestimmte Arbeiten werden in das antragsschwächere Frühjahr verlagert. Dies sind beispielsweise Vorbehaltsauflösungen, Datenabgleichsanfragen, Strafanzeigen, Nachberechnungen, Schuldenanfragen, usw.

 

-           Anträge die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Ablehnung führen, werden in Abstimmung mit den Antragstellern nachrangig bearbeitet.

 

-           Anträge, bei denen die Ausbildungsförderung aufgrund einer Erstattungsregel an einen Sozialleistungsträger zu zahlen sind/wären, werden nachrangig bearbeitet.

 

Durch diese individuelle Rangfolge in der Bearbeitung lässt sich weitestgehend eine kundenorientierte bzw. beschwerdefreie Bearbeitung erreichen. Voraussetzung hierfür ist erfahrenes Personal.

 

Die beschriebene Antragsorganisation führt dazu, dass die abschließende Bearbeitung, sofern alle Unterlagen die zur Entscheidung notwendig sind vollständig vorliegen, innerhalb eines Zeitraums von maximal 4 Wochen erfolgt.

 

Die Bescheiderteilung läuft über das landesweit zentrale BAföG-DV-Verfahren in einem Zeitabstand von weiteren 2 bis 6 Wochen. Bei Bedarf werden zur Überbrückung  über die Landkreiskasse Vorschüsse auf zu erwartende BAföG-Leistungen ausbezahlt.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Für die Wohngeld-, BaföG- und AFBG-Sachbearbeitung wendet der Ostalbkreis im Jahr 2008 ca. 550.000 € auf (Personal- und Sachkosten).

 

 

Anlagen

Anlagen

 

3

 


 

 

Sichtvermerke

 

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Traub


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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel