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Vorlage - 085/08  

 
 
Betreff: Schutzauftrag des Jugendamtes
nach § 8a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
08.07.2008 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK), das zum 01.10.2005 in Kraft trat, reagierte der Gesetzgeber auf wiederholte Fälle von Kindstötungen in den vergangenen Jahren. Insbesondere wurden die Grundprinzipien zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung konkretisiert und gesetzlich normiert. Mit der Regelung in § 8a SGB VIII wurde vor allem das staatliche Wächteramt und die herausgehobene Verantwortung des Jugendamts in seiner Zuständigkeit bei Kindeswohlgefährdung stärker betont. Ferner wurden wesentliche Aspekte, wie z.B. das Recht des Jugendamts auf Informationsbeschaffung, die Pflicht der Mitwirkung der Eltern und die Beteiligung dritter Institutionen ausdrücklich gesetzlich geregelt.

 

Der besondere Schutzauftrag obliegt aber nicht nur und allein dem Jugendamt, sondern allen Einrichtungen und Diensten, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Das Gesetz sieht vor, dass die Jugendämter mit diesen Einrichtungen und Diensten Vereinbarungen abschließen, in denen sichergestellt wird, dass der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung auch von diesen wahrgenommen wird. Oftmals sind gerade hier erste Anhaltspunkte für eine Gefährdung erkennbar.

 

Die Verwaltung informierte den Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 27.03.2006 und in einer gemeinsamen Sitzung am 08.04.2008 den Sozialausschuss, den Jugendhilfeausschuss und den Schul- und Kulturausschuss. Der Zwischenbericht soll über die weitere Entwicklung und den aktuellen Stand informieren.

 

 

II. Verantwortungsgemeinschaft

 

Die Intention der „gemeinsamen Verantwortung“ aller Fachkräfte und Institutionen der verschiedenen Arbeitsfelder in der Jugendhilfe, verursachte einen langwierigen Klärungs- und Abstimmungsprozess unter der Federführung des Landesjugendamtes sowie des Innenministeriums und des Sozialministeriums. Trotz der einvernehmlich formulierten Grundsatzpapiere und Umsetzungsempfehlungen gibt es landesweit noch immer Diskussionen zu Teilaspekten der Verantwortungsgemeinschaft. Auch im Verlauf des Modellprojekts „Guter Start ins Kinderleben“ wurde deutlich, dass aufgrund der vielen Kooperationspartner Informationen über Hilfemöglichkeiten und Ablaufprozesse nicht nur konzeptionell dargestellt, sondern auch in den Arbeitsalltag integriert werden müssen.

 

 

III. Strukturen, Inhalte und Netzwerkarbeit

 

Die Entwicklung eines Kinderschutzkonzepts bestätigte sich sehr schnell als eine umfassende und umfangreiche Aufgabenstellung, die als dauerhafter Prozess langfristig angelegt und fortgeschrieben werden muss. Dazu ist es erforderlich die Rahmenbedingungen zu konkretisieren, Kommunikationswege und Orte festzulegen, eine Material-, Hilfsmittel- und Methodensammlung zu erstellen, einen Referentenpool zu bilden und eine jeweils aktuelle Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu gewährleisten.

 

 

IV. Bisherige Umsetzung im Ostalbkreis

 

Zur Umsetzung dieser Anforderungen  wurde im Ostalbkreis folgendes Multiplikatorenteam aus vier Fachkräften gebildet, die den Prozess als Lenkungs- und Steuerungsgruppe moderieren:

 

Herr Leinmüller,     GB Jugend und Familie, Koordinator zum § 8a SGB VIII, Hilfen zur Erziehung, Jugend- und Jugendsozialarbeit, Kindertagespflege, Region Aalen

Herr Fischer,          GB Jugend und Familie, Modellprojekt „Guter Start ins Kinderleben“, Gesundheitshilfe und Frühe Hilfen, Eltern- und Familienbildung, Region Schwäbisch Gmünd

Herr Sittler,             Marienpflege, Erziehungshilfen,

Region Ellwangen

N.N.,                     Kommunaler Träger, Kindertagesbetreuungsbereich,

Region Schwäbisch Gmünd

 

Das Ministerium für Arbeit und Soziales, das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS), haben im Frühjahr 2007 den Jugendämtern Formulierungsvorschläge mit arbeitsspezifischen Ergänzungen für die Vereinbarungen mit den Freien Trägern gem. § 8 a Abs.2 SGB VIII zur Verfügung gestellt.

 

In einem ersten Schritt wurden im Juli 2007 alle Träger des Ostalbkreises, welche ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Hilfen anbieten, zum gemeinsamen Abstimmungsgespräch eingeladen. In der Folge wurden zwischen dem Ostalbkreis und diesen Trägern die Vereinbarungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe geschlossen.

 

In die jeweilige Vereinbarung wurden Absprachen zur Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Jugendhilfeträgern im Ostalbkreis aufgenommen. Konkret wurde eine Arbeitsgemeinschaft der gem. § 8 a SGB VIII „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ gebildet, welche sich mindestens einmal jährlich trifft. Diese Arbeitsgemeinschaft hat bereits einmal im vergangenen und einmal im laufenden Jahr getagt.

 

In absehbarer Zeit sollen auch die Vereinbarungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe zwischen den Trägern der Jugend- und Jugendsozialarbeit sowie den Trägern der Kindertagesstätten einerseits und dem Ostalbkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe andererseits abgeschlossen werden.

 

Für die Träger der Kindestagesstätten muss als Teil der Vereinbarung eine Liste von erfahrenen Fachkräften erstellt werden. Diese erfahrenen Fachkräfte sollen von den Kindertagesstätten zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos hinzugezogen werden.

 

Die Landkreisverwaltung ist gerade dabei, die Liste der erfahrenen Fachkräfte fertig zu stellen, welche von allen Kindertagesstätten im Ostalbkreis entsprechend beansprucht werden können.

Darüber hinaus sollen sich künftig je nach Bedarf regionale und arbeitsfeldspezifische Fachgruppen treffen. Dies wird vor allem im Bereich der Kindertagesbetreuung angezeigt sein.

 

Ein besonderer Schwerpunkt wird sein, ausreichende Fachtage und andere Veranstaltungen zur Schulung und Qualifizierung der Prozessbeteiligten zu planen und zu organisieren. Die Landesregierung stellt für diesen Bereich insgesamt 600.000 € zur Verfügung. Ein Drittel stehen dem KVJS und anderen überörtlichen Trägern zur Verfügung. Zwei Drittel fließen nach einem Schlüssel bezogen auf die Einwohnerzahl an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für den Ostalbkreis ergeben sich hochgerechnet 10.500 €. Allerdings sind diese finanziellen Mittel noch nicht zuteilungsfähig.

 

 

V. Erfahrungswerte

 

Grundsätzlich zeigen sich alle Kooperationspartner der öffentlichen Jugendhilfe bereit am notwendigen Netzwerk für einen effektiven Kinderschutz im Ostalbkreis mitzuwirken. Es liegt in der Gesamtverantwortung des Jugendamts, das erforderliche Netzwerk auf der Grundlage bereits bestehender Strukturen weiter zu entwickeln. Eine wesentliche Voraussetzung wird dabei die Qualifizierung und die Sensibilisierung von Fachkräften sein. Nur dann wird ein Kinderschutzkonzept mit nachhaltiger Wirkung gelingen.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

siehe IV.

Anlagen

Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

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Funk


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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel