Bürgerinformationssystem

Vorlage - 077/08  

 
 
Betreff: Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (VRWG)
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t I   
Beratungsfolge:
Kreistag Anhörung
17.06.2008 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag schließt sich der Stellungnahme des Landkreistags Baden-Württemberg vom 30. Mai 2008 zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform - Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz (VRWG) voll inhaltlich an.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangslage

Im Rahmen des Verfahrens zur Evaluierung der Verwaltungsreform hat die Landkreisverwaltung den Kreistag regelmäßig informiert, zuletzt in der Sitzung des Kreistages am 29. April 2008 mit einem Sachstandsbericht nach der Verabschiedung des Gebiets- und Standortkonzepts der Landesregierung für die Schulaufsicht und die Flurneuordnungsverwaltung. Nach diesem Standortkonzept soll für den Ostalbkreis sowie für die Landkreise Göppingen und Heidenheim ein gemeinsamer Schulamtsbezirk mit Sitz in Göppingen eingerichtet werden. Die Initiativen des Ostalbkreises gegenüber der Landesregierung, ein weiteres staatliches Schulamt am Standort Schwäbisch Gmünd für den Ostalbkreis und den Landkreis Heidenheim einzurichten, wurden in der Zwischenzeit leider negativ beschieden. Aus Sicht der Landkreisverwaltung ist diese Entwicklung in mehrfacher Hinsicht sehr bedauerlich. Insbesondere werden die zwischen der Schulaufsicht und den Schulpsychologischen Beratungsstellen, dem Sozialbereich, der Familien- und Jugendhilfe wie auch den Gesundheitsämtern gewachsenen Synergien wieder aufgehoben. Mit der Rückführung des Schulamts zum Land und durch die Ansiedelung der Schulaufsicht in Göppingen werden auch die erfolgreich aufgebauten, langjährig gewachsenen und bewährten Strukturen des „Traditions-Schulstandorts“ Schwäbisch Gmünd zerschlagen.

 

Der Landrat hat bei Kultusminister Rau aktuell den Antrag gestellt bzw. die Bitte geäußert, in Schwäbisch Gmünd eine Außenstelle einzurichten. Dazu liegt noch keine Stellungnahme vor.

 

 

II. Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (VRWG)

a) Allgemeines zum Gesetzgebungsverfahren


Das Innenministerium Baden-Württemberg hat dem Landkreistag Baden-Württemberg mit Schreiben vom 2. Mai 2008 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (VRWG) übermittelt. Das Innenministerium hat entgegen der Verfahrensweise beim Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform (VRG) auf eine direkte Anhörung der Landkreise verzichtet. Die Landkreise wurden daher aufgefordert, ihre Stellungnahme gegenüber dem Landkreistag abzugeben. Die gegenüber dem Landkreistag Baden-Württemberg geäußerte Auffassung des Ostalbkreises ist in die Stellungnahme des Landkreistages eingeflossen. Die Stellungnahme des Landkreistages Baden-Württemberg ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

b) Wesentliche Kritikpunkte

 

Neben der bereits erwähnten völlig unbefriedigenden Situation durch die Rückführung des Schulamts enthält der Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (VRWG) einige äußerst kritisch zu bewertende bzw. abzulehnende Änderungen. Die geplante Neufassung des Landesverwaltungsgesetzes beinhaltet durch die dabei vorgesehene Definition der Dienst- und Fachaufsicht die Gefahr eines Eingriffs in die Organisationshoheit der Landratsämter und steht völlig im Widerspruch zur Vorschrift des § 42 Abs. 1 der Landkreisordnung, wonach der Landrat für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und dem ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich ist und die innere Organisation des Landratsamts regelt. Aus Sicht des Ostalbkreises ist eine solche Änderung des Landesverwaltungsgesetzes abzulehnen. Ganz neu und überraschend ist, dass die bisherige Verordnungsermächtigung von der Landesregierung auf die Ministerien herunterdelegiert werden soll. Die Ministerien erhalten dadurch ein starkes politisches Instrument. Hier besteht die Gefahr, dass die Landkreise schnell zum „Spielball“ einzelner Fachressorts werden. Dasselbe gilt für die geplante Ermächtigung der Ministerien, künftig die Möglichkeit zu haben, Aufgaben aus dem Negativzuständigkeitskatalog der Großen Kreisstädte bzw. der Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden per Rechtsverordnung als Pflichtaufgabe nach Weisung zu übertragen, und zwar dann nicht nur den Großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften, sondern auch den Gemeinden.

 

In der vorgesehenen Änderung des Landeswaldgesetzes ist eine erhebliche Ausweitung der Eingriffsmöglichkeiten des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (MLR) über die Regierungspräsidien auf die unteren Forstbehörden beinhaltet. So soll die Steuerung und Koordinierung der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung durch die höhere Forstbehörde auch für Dienstleistungsaufgaben der unteren Forstbehörden im Körperschaftswald und Privatwald gelten. Dies kommt einem Eingriff in die Organisationshoheit der unteren Forstbehörde gleich und hat zur Folge, dass das Land bei entsprechenden Aktivitäten (z. B. bei Beförsterungsverträgen) mit Gemeinden oder Privatwaldbesitzern entsprechend Einfluss nehmen kann. Die Einflussnahme des Landes auf Dienstleistungsaufgaben im Körperschaftswald und Privatwald ist abzulehnen und auf die Bewirtschaftung des Staatsforstes zu beschränken. Die vom Land in diesem Bereich vorgesehene Möglichkeit zur Einflussnahme steht im Widerspruch zu dem ursprünglichen Ziel der Verwaltungsstrukturreform und zur Aufgabenübertragung auf die kommunale Ebene.

 

Nach dem Gesetzesentwurf möchte das Land im Bereich der Flurbereinigung nur dann aus den Poolteams zur Umsetzung des jeweiligen Arbeitsprogramms vor Ort Fachbedienstete bereitstellen, wenn der Bedarf die Arbeitskapazität eines Grundteams übersteigt und im Falle der Kooperation mehrerer Landratsämter der Bedarf die Arbeitskapazität aller Grundteams der gemeinsamen Dienststelle übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen vor, soll Fachpersonal nur gegen Kostenersatz der Landkreise bereitgestellt werden. Diese Regelung widerspricht eklatant der beabsichtigten Abschaffung der bisherigen Pool- und Grundteams und deren Zuweisung an die Landkreise. Auch hätte die vom Land beabsichtigte Regelung nicht absehbare finanzielle Auswirkungen für die Landkreise zur Folge. Gerade im Bereich der Vermessungs- und Flurbereinigungsverwaltung bedarf noch einiges der Konkretisierung, da viele offenstehende Fragen durch den vorliegenden Gesetzesentwurf sich nicht beantworten lassen.

 

 

 

 

III. Weiteres Vorgehen

 

Der Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform wurde im Landrätesprengel des Regierungsbezirks Stuttgart am 27. Mai 2008 ausführlich erörtert. Von Seiten der Landräte wurde gegenüber dem einseitig und überwiegend an Landesinteressen ausgerichteten Gesetzesentwurf eine äußerst kritische Auffassung vertreten. Es ist davon auszugehen, dass sich auch die Landrätesprengel der anderen Regierungsbezirke des Landes Baden-Württemberg dieser Haltung anschließen werden und bei der Landrätekonferenz am 11. Juni 2008 eine entsprechende Beschlussfassung erfolgt. Über das Ergebnis der Landrätekonferenz am 11. Juni 2008 wird in der Sitzung des Kreistages berichtet.

 

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

---

 

 

Anlagen

Anlagen

 

Anlage 1:     Stellungnahme des Landkreistags Baden-Württemberg zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform

 


 

 

Sichtvermerke

 

__________________________________________


 

Brandt


__________________________________________

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Hubel

Landrat

__________________________________________

 

Pavel