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Antrag der VerwaltungDer Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt: / Der Kreistag beschließt: Die Besteuerung der Nebenleistungen von derzeit pauschal 15 % des zu entrichtenden Pachtpreises wird mit beiliegender Änderungssatzung rückwirkend zum 01.04.2008 aufgehoben. Sachverhalt/BegründungDie Jagdsteuer wird im Ostalbkreis
aufgrund der Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer vom
06. März 1979, zuletzt geändert durch die Satzung vom 10.11.2005 erhoben. Bemessungsgrundlage für
die Erhebung der Jagdsteuer ist der Jahreswert der Jagd. Gemäß § 6
Absatz 1 der Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer errechnet sich der
Jahreswert der Jagd bei verpachteten Jagden aus dem vom Pächter aufgrund des
Pachtvertrags zu entrichtenden Pachtpreis einschließlich der vertraglichen oder
freiwilligen Nebenleistungen (z. B. Wildschadenersatz, Wildschutzkosten,
Wildfütterung, Spenden). Der Wert der Nebenleistungen wird ohne Rücksicht
darauf, ob und in welcher Höhe sie anfallen, bislang mit 15 % des zu
entrichtenden Pachtpreises festgesetzt. Zuletzt wurde die Nebenleistungspauschale
durch Beschluss des Kreistags vom 08.11.2005 von vormals 10 % auf 15 % erhöht.
Gemäß einer Umfrage des Landkreistages aus dem Jahre 2003 werden bisher die
Nebenleistungen von den meisten Landkreisen in Baden-Württemberg mit einem
Prozentsatz von 10 % beziehungsweise 15 % der Besteuerung unterworfen. Nach § 4 der Satzung über
die Erhebung der Jagdsteuer beträgt der Steuersatz für Inländer 15 %
(Höchstsatz) und für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nicht im Bundesgebiet haben, derzeit 60 % (Höchstsatz) des
Jahreswerts der Jagd. Seitens der Jägerschaft wird
seit geraumer Zeit vermehrt beklagt, dass die Jagdsteuer im Allgemeinen und die
zusätzliche Besteuerung der Nebenleistungen im Speziellen im Gegensatz zu den
erbrachten teils freiwilligen Leistungen im Bereich des Umwelt- und
Naturschutzes (Hege und Pflege) oder bei der Beseitigung von Unfallwild steht.
Durch die vorgenannten Leistungen werden allein im Fall der Beseitigung von
Unfallwild der öffentlichen Hand als Straßenbaulastträger hohe Kosten durch
zusätzlichen Personal-, Zeit- und Sachaufwand erspart. Im Hinblick auf solche und
ähnliche Forderungen seitens der Jägerschaft und insbesondere auch des
Landesjagdverbandes haben neuerdings vermehrt verschiedene Landkreise (zum
Beispiel nach unserer Kenntnis der Alb-Donau-Kreis, der Bodenseekreis, der
Hohenlohekreis, der Landkreis Heilbronn, der Main-Tauber-Kreis, der Landkreis
Esslingen und der Landkreis Göppingen) beschlossen, die Nebenleistungen künftig
nicht mehr in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen. Dadurch werden die
Leistungen der Jägerschaft gewürdigt und diese nicht mehr weiterhin für ihre
Tätigkeit und freiwilligen Leistungen durch die Besteuerung der Nebenleistungen
„bestraft“. Der Zollernalbkreis erhebt ab
diesem Jahr als erster und einziger Landkreis in Baden-Württemberg keine
Jagdsteuer mehr. Nach einer Umfrage des Landkreistages vom 15.02.2008
anlässlich einer Kleinen Anfrage im Landtag plant derzeit keiner der 33 anderen
Landkreise in Baden-Württemberg, auf die Erhebung der Jagdsteuer zu verzichten. Die Verwaltung hält es aufgrund
obiger Ausführungen für vertretbar, künftig ebenfalls die Nebenleistungen nicht
mehr der Besteuerung zu unterwerfen. Damit errechnet sich die Jagdsteuer allein
aus dem zu entrichtenden Pachtpreis. Im Jahr 2007 betrug das
Jagdsteueraufkommen 138.750 €. Durch die Abschaffung der Besteuerung
der Nebenleistungspauschale wird sich das Steuervolumen um ca. 18.100 €
reduzieren. Das Jagdjahr beginnt jeweils am 01. April und endet am
31. März des Folgejahres. Gemäß § 4 Absatz 2 Ziffer 4 der Hauptsatzung fällt die Änderung der Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer in die Zuständigkeit des Kreistages. Finanzierung und FolgekostenDas für das Jahr 2008 im Kreishaushalt veranschlagte Jagdsteueraufkommen reduziert sich somit von 138.900 € auf rund 120.800 €. Das künftige jährliche Jagdsteueraufkommen wird in den jeweiligen Kreishaushalts-plänen entsprechend veranschlagt. AnlagenSatzung des Ostalbkreises zur Änderung der
Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer
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