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Vorlage - 034/08  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung des Ostalbkreises über die Erhebung der Jagdsteuer
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t II   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Kenntnisnahme
15.04.2008 
Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Kenntnisnahme
29.04.2008 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt: / Der Kreistag beschließt:

 

Die Besteuerung der Nebenleistungen von derzeit pauschal 15 % des zu entrichtenden Pachtpreises wird mit beiliegender Änderungssatzung rückwirkend zum 01.04.2008 aufgehoben.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Die Jagdsteuer wird im Ostalbkreis aufgrund der Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer vom 06. März 1979, zuletzt geändert durch die Satzung vom 10.11.2005

erhoben. Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Jagdsteuer ist der Jahreswert der Jagd. Gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer errechnet sich der Jahreswert der Jagd bei verpachteten Jagden aus dem vom Pächter aufgrund des Pachtvertrags zu entrichtenden Pachtpreis einschließlich der vertraglichen oder freiwilligen Nebenleistungen (z. B. Wildschadenersatz, Wildschutzkosten, Wildfütterung, Spenden). Der Wert der Nebenleistungen wird ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe sie anfallen, bislang mit 15 % des zu entrichtenden Pachtpreises festgesetzt. Zuletzt wurde die Nebenleistungspauschale durch Beschluss des Kreistags vom 08.11.2005 von vormals 10 % auf 15 % erhöht. Gemäß einer Umfrage des Landkreistages aus dem Jahre 2003 werden bisher die Nebenleistungen von den meisten Landkreisen in Baden-Württemberg mit einem Prozentsatz von 10 % beziehungsweise 15 % der Besteuerung unterworfen.

 

Nach § 4 der Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer beträgt der Steuersatz für Inländer 15 % (Höchstsatz) und für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet haben, derzeit 60 % (Höchstsatz) des Jahreswerts der Jagd.

 

Seitens der Jägerschaft wird seit geraumer Zeit vermehrt beklagt, dass die Jagdsteuer im Allgemeinen und die zusätzliche Besteuerung der Nebenleistungen im Speziellen im Gegensatz zu den erbrachten teils freiwilligen Leistungen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (Hege und Pflege) oder bei der Beseitigung von Unfallwild steht. Durch die vorgenannten Leistungen werden allein im Fall der Beseitigung von Unfallwild der öffentlichen Hand als Straßenbaulastträger hohe Kosten durch zusätzlichen Personal-, Zeit- und Sachaufwand erspart.

 

Im Hinblick auf solche und ähnliche Forderungen seitens der Jägerschaft und insbesondere auch des Landesjagdverbandes haben neuerdings vermehrt verschiedene Landkreise (zum Beispiel nach unserer Kenntnis der Alb-Donau-Kreis, der Bodenseekreis, der Hohenlohekreis, der Landkreis Heilbronn, der Main-Tauber-Kreis, der Landkreis Esslingen und der Landkreis Göppingen) beschlossen, die Nebenleistungen künftig nicht mehr in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen. Dadurch werden die Leistungen der Jägerschaft gewürdigt und diese nicht mehr weiterhin für ihre Tätigkeit und freiwilligen Leistungen durch die Besteuerung der Nebenleistungen „bestraft“.

Der Zollernalbkreis erhebt ab diesem Jahr als erster und einziger Landkreis in Baden-Württemberg keine Jagdsteuer mehr. Nach einer Umfrage des Landkreistages vom 15.02.2008 anlässlich einer Kleinen Anfrage im Landtag plant derzeit keiner der 33 anderen Landkreise in Baden-Württemberg, auf die Erhebung der Jagdsteuer zu verzichten.

 

Die Verwaltung hält es aufgrund obiger Ausführungen für vertretbar, künftig ebenfalls die Nebenleistungen nicht mehr der Besteuerung zu unterwerfen. Damit errechnet sich die Jagdsteuer allein aus dem zu entrichtenden Pachtpreis.

 

Im Jahr 2007 betrug das Jagdsteueraufkommen 138.750 €. Durch die Abschaffung der Besteuerung der Nebenleistungspauschale wird sich das Steuervolumen um ca. 18.100 € reduzieren. Das Jagdjahr beginnt jeweils am 01. April und endet am 31. März des Folgejahres.

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Ziffer 4 der Hauptsatzung fällt die Änderung der Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer in die Zuständigkeit des Kreistages.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Das für das Jahr 2008 im Kreishaushalt veranschlagte Jagdsteueraufkommen reduziert sich somit von 138.900 € auf rund 120.800 €.

 

Das künftige jährliche Jagdsteueraufkommen wird in den jeweiligen Kreishaushalts-plänen entsprechend veranschlagt.

 

 

Anlagen

Anlagen

 

Satzung des Ostalbkreises zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer

 

 


 

 

Sichtvermerke

 

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Spang                              Gutknecht

 

 


Dezernat II

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Hubel

 

 

Landrat

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Pavel