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Vorlage - 025/08  

 
 
Betreff: Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes zu Sonderaufwendungen für vollstationäre Hilfen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
08.04.2008 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung:

 

Die Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes zu Sonderaufwendungen im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) für vollstationäre Hilfen werden im Ostalbkreis ab 01.01.2008 in der jeweils gültigen Fassung angewandt.

 

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I.   Ausgangssituation und Allgemeines

 

Die Unterbringung, Betreuung und Erziehung junger Menschen außerhalb des Elternhauses erfordert neben den jeweiligen sozialpädagogischen Leistungen auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts. Während der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf des jungen Menschen durch laufende Leistungen gedeckt wird, steht die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendamtes und richtet sich insbesondere nach § 39 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).

 

Danach können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

 

Zu diesen Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII gehören auch Sonderaufwendungen für junge Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe.

 

Im Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII, der zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden, den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und den privat-gewerblichen Verbänden der Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg geschlossen wurde und der die Grundsätze und Inhalte für die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen regelt, waren bis 31.12.2006 Regelungen zu den Sonderaufwendungen für junge Menschen in Einrichtungen enthalten. Seit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages ab 01.01.2007 sind darin keine Regelungen mehr zu den Sonderaufwendungen enthalten.

 

 

II.  Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Landes-  jugendamtes zu den Sonderaufwendungen

 

Die Sonderaufwendungen wurden nunmehr vom Kommunalverband für Jugend und Soziales - Landesjugendamt - unter Beteiligung von Vertretern der freien Träger in beratender Funktion aktualisiert und als kommunale Empfehlungen zusammengefasst. Bei Bedarf werden die vorliegenden Empfehlungen unter Federführung des Landesjugendamtes aktualisiert.

 

Diese Empfehlungen beinhalten u.a. in Ziffer 2 Regelungen zum Taschengeld, in Ziffer 3 die Gewährung von Beihilfen zu Konfirmation und Kommunion, in Ziffer 4 die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe, in Ziffer 5 die Ausbildung bzw. Beschäftigung in Einrichtungen der Erziehungshilfe, in Ziffer 6 Regelungen zum Betreuten Wohnen, Leistungen nach Beendigung der Jugendhilfe (Ziffer 7) und in Ziffer 9 Näheres zur Krankenhilfe.

 

Die Höhe der o. a. Beihilfen hat sich nur marginal verändert.

 

In Ziffer 8 sind budgetierte Sonderaufwendungen geregelt. Davon erfasst sind Sonderaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme junger Menschen an allgemeinbildenden Kursen, musischen Bildungsmaßnahmen, Freizeitaktivitäten, mit der Förderung von Begabungen und Interessen sowie im Zusammenhang mit Aufwendungen für Schulbedarf entstehen.

 

Die Budgetierung dient der Verwaltungsvereinfachung. Eine gesonderte Antragstellung für den das Budget umfassenden Bereich erübrigt sich. Die Einrichtung muss im Gegenzug sicherstellen, dass die jungen Menschen ihren individuellen Bedarf aus dem der Einrichtung zur Verfügung gestellten Budget decken können.

 

Der Kostenträger gewährt der Einrichtung ein Budget pro Einrichtungsplatz in Höhe von monatlich 45 €. Dieses Budget hat bisher 40 € pro Einrichtungsplatz betragen.

 

 

III. Vorschlag der Verwaltung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die gemeinsamen Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes zu Sonderaufwendungen im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) für vollstationäre Hilfen im Ostalbkreis ab 01.01.2008 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die Erhöhung der budgetierten Sonderaufwendungen von 40 € auf 45 € pro Einrichtungsplatz ergibt jährliche Mehrausgaben in Höhe von 12.000 € (bei 200 vollstationär untergebrachten jungen Menschen).

 

Anlagen

Anlagen

 

Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen im Rahmen des Kinder- und Jugend-hilfegesetzes (SGB VIII) - vollstationäre Hilfen-

 

 


 

 

Sichtvermerke

 

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Funk


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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel