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Antrag der Verwaltung:1. Der Kreistag fordert den Bundesgesetzgeber auf, unter umfassender Einbeziehung von Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden, eine sachgerechte und dauerhaft zukunftsfähige Organisationsform für das SGB II zu entwickeln. Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Vorgaben und Anmerkungen des Bundesverfassungsgerichtes und der Erkenntnisse aus dem Experimentiermodell in den Optionskommunen sollte dabei eine Erweiterung und dauerhafte Festschreibung der Optionsmöglichkeit bei verlässlicher Finanzierung einbezogen werden. 2. Der Kreistag fordert die Bundesregierung auf, die bestehenden Organisations-formen so lange unverändert zu lassen, bis eine tragfähige und dauerhafte Organisationsform für das SGB II gesetzlich geregelt worden ist. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur Neuregelung der Aufgabenträgerschaft nach dem SGB II am bestehenden Vertrag mit der Agentur für Arbeit festzuhalten. Sachverhalt/Begründung:I. Ausgangssituation und Allgemeines Mit dem 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe am 01.01.2005 zu einer einheitlichen Leistung „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zusammengefasst. Die Aufgaben werden von den Agenturen für Arbeit sowie den kreisfreien Städten und Landkreisen (kommunale Träger) durchgeführt. Ihnen obliegt volle Aufgaben- und Finanzverantwortung für den Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie sind daneben zuständig für verschiedene, von den Regelleistungen nicht erfasste einmalige Bedarfe. Schuldnerberatung, Suchtberatung und psychosoziale Betreuung sind weitere kommunale Leistungen, die erbracht werden, sofern sie für die Eingliederung ins Erwerbsleben erforderlich sind. Die Agenturen für Arbeit haben die Aufgaben- und Finanzverantwortung für das Arbeitslosengeld II und für das Sozialgeld, die arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen und die Durchführung der Sozialversicherung für die Hilfeempfänger. Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige; Sozialgeld ihre nichterwerbsfähigen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Zur einheitlichen Aufgabenwahrnehmung ist im SGB II grundsätzlich vorgesehen, dass Sozialhilfeträger und die Arbeitsagenturen Arbeitsgemeinschaften bilden. In der Sitzung am 14.12.2004 hat der Kreistag dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Ostalbkreis und der Agentur für Arbeit Aalen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB II zugestimmt. Am 01.04.2005 nahm die Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungsförderung im Ostalbkreis (ABO) ihre Arbeit auf. Im Rahmen einer Experimentierklausel nehmen seit Anfang 2005 69 Kommunen bundesweit die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende in alleiniger Trägerschaft wahr. In Baden-Württemberg sind dies die Landkreise Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut. II. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Mit Urteil vom 20.12.2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen gegen organisatorische Regelungen des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) stattgegeben. Hinsichtlich der Aufgabenübertragung und Finanzierung hingegen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Der Entscheidung liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung organisationsrechtlicher Fragen
den 2. Die in §
44 b SGB II getroffene Regelung, wonach die kommunalen Träger und die Nach der Systematik des Grundgesetzes wird der Vollzug von Bundesgesetzen entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht hingegen zugleich von Bund und Land oder einer von beiden geschaffenen dritten Institution wahrgenommen. Die Arbeitsgemeinschaften sind als Gemeinschaftseinrichtung von Bundesagentur und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen. Besondere Gründe, die ausnahmsweise die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen könnten, existieren nicht. 3. Das Anliegen, die Grundsicherung
für Arbeitssuchende „aus einer Hand“ zu Ein sachlicher Grund zur Vermischung beider Möglichkeiten besteht nicht. Schon die unterschiedlichen Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren zeigen, dass es nicht erforderlich ist, zunächst zwei Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bestimmen, um diese sodann zur gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in Arbeitsgemeinschaften zu verpflichten. Die Regelung des § 6 a SGB II (Optionsmöglichkeit) zeigt, dass der Bundesgesetzgeber selbst eine in der Natur der Aufgabe begründete Notwendigkeit für die in Arbeitsgemeinschaften organisierte Aufgabenwahrnehmung von Bundesagentur und kommunalen Trägern nicht gesehen hat. Denn diese Regelung sieht ohne weitere Voraussetzungen vor, dass anstelle der Arbeitsgemeinschaften Kreise und kreisfreie Städte - in beschränkter Anzahl - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende außerhalb der Regellösung der Arbeitsgemeinschaft vollziehen können. Als sachlicher Grund für die Arbeitsgemeinschaften kann auch nicht angeführt werden, dass sich die politisch Handelnden nicht auf eine alleinige Aufgabenwahrnehmung entweder durch die Bundesagentur oder die kommunale Ebene einigen konnten. Mangelnde politische Einigungsfähigkeit kann keinen Kompromiss rechtfertigen, der mit der Verfassung nicht vereinbar ist. 4. § 44 b SGB II, der die Regelung der
Arbeitsgemeinschaften enthält, verstößt Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass dem Gesetzgeber für eine Neuregelung, die das Ziel einer Bündelung des Vollzugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolge, eine der Größe der Umstrukturierungsmaßnahme angemessener Zeitraum belassen werden müsse. Dabei müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Erfahrungen der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung in den sogenannten Optionskommunen und die Ergebnisse der vorgesehenen Wirkungsforschung zu den Auswirkungen der Neuregelung des SGB II zu berücksichtigen. Die Vorgaben zur Organisation des SGB II bleiben demnach bis zum 31.12.2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft. III. Künftige Organisation des SGB II Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesagentur für Arbeit (BA) haben sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für eine künftige und bald umzusetzende SGB II- Ausführung in getrennter Aufgabenwahrnehmung ausgesprochen und im Januar 2008 ein entsprechendes Konzept angekündigt. Mit Stand vom 12.02.2008 haben BMAS und BA den Vorschlag „Das Kooperative Jobcenter“ vorgelegt. Mit dem „Kooperativen Jobcenter“ soll auf der Grundlage freiwilliger Kooperationsverträge die partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Arbeitsgemeinschaften zwischen Kommunen und Agenturen weiterentwickelt werden. Ziele sind möglichst einheitliche Anlaufstellen, eine gemeinsame Antragsannahme, abgestimmte Bescheiderteilung sowie Auszahlung und soweit erforderlich abgestimmte Eingliederungsvereinbarungen. Die Kooperativen Jobcenter werden künftig in die BA eingeordnet und von einem „Geschäftsführer Grundsicherung“ geführt. Damit werden die bisher von Kreisen und BA gemeinsam beschickten Arbeitsgemeinschaften in die BA-Strukturen eingebunden. Im Kooperationsvertrag zwischen Kreis und BA soll die Leistungserbringung umfassend geregelt werden und ein Kooperationsausschuss eingesetzt werden. Dieser paritätisch von Kreis und BA beschickte Kooperationsausschuss ersetzt die Trägerversammlung. Mit Blick auf das kommunale Personal bietet die BA die dauerhafte Übernahme an. Auch künftig sollen kommunale Mitarbeiter Geschäftsführer des Kooperativen Jobcenters werden können. IV. Bewertung Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gibt es aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich 4 Alternativen einer Neuorganisation des SGB II: - eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung in alleiniger Trägerschaft durch den Bund - die Übertragung der Gesamtaufgabe auf die Länder mit anschließender Weiterübertragung auf die Kommunen - eine getrennte Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen - eine Ausweitung der Optionsmöglichkeit, also der freiwilligen Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen Wenn die vom Bundesverfassungsgericht gewollte grundlegende - auch die Erkenntnisse aus der kommunalen Trägerschaft im Experimentiermodell aufgreifende - Neuregelung für die Organisation des SGB II jedoch mittels des Modells „Kooperative Jobcenter“ umgangen wird, haben die kommunale Trägerschaft ebenso wie die bestehenden Optionen oder andere Lösungsansätze keine Möglichkeit, ernsthaft diskutiert und erwogen zu werden. Mit der vom BMAS beabsichtigen zeitnahen Umsetzung der dauerhaft getrennten Aufgabenwahrnehmung wäre das Ende der kommunalen Trägerschaft faktisch besiegelt. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgeworfene Träger- und Organisationsfrage wird durch das Modell „Kooperatives Jobcenter“ nur vordergründig gelöst; in Wirklichkeit würde aber den wesentlichen Inhalten der Entscheidung zuwider gehandelt. Bund und Kommunen geben für das SGB II derzeit insgesamt ca. 50 Mrd. € im Verhältnis 3:1 aus. Es handelt sich um das „Herzstück“ der Sozialpolitik für erwerbsfähige Menschen im Alter von 15 bis zu 65 Jahren sowie deren Familienangehörige. Vor diesem Hintergrund ist eine verfassungskonforme, sachgerechte und zukunftssichere Gesetzesausführung unabweisbar. Die Frage der sachgerechten Organisation verlangt eine grundlegende, von Bund und Ländern zu treffende Struktur- und Organisationsentscheidung, bei der die föderale Grundordnung des Grundgesetzes berücksichtigt werden muss. Zudem enthält das SGB II selbst den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich respektierten Auftrag, im Jahr 2009 seitens der gesetzgebenden Organe die Schlussfolgerungen aus der Evaluation der Aufgabenträgerschaft für die dauerhafte Festlegung der Aufgabenwahrnehmung vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht führt zudem aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Einräumung der kommunalen Option nicht auch ohne die im Gesetz vorgesehene planmäßige Beschränkung möglich sein sollte. Diese Ausführungen legen nahe, an eine Erweiterung und dauerhafte Festschreibung der Optionsmöglichkeit zu denken. Man darf in der Aufhebung der Kontingentierung der Option allerdings nicht vorschnell den „Königsweg“ aus der Neuregelungsnotwendigkeit mit Blick auf eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung bei einem Träger sehen, da insoweit auch verlässliche Regelungen zur Aufgabenfinanzierung gefunden werden müssen. Nicht zufällig hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine 3-jährige Frist zur Neuordnung der Organisation des SGB II eingeräumt. Daher gibt es keinerlei Veranlassung für „Schnellschüsse“. Bestrebungen des Bundes, möglichst umgehend die bestehenden 350 Arbeitsgemeinschaften ohne tragfähiges Alternativkonzept aufzulösen, sind nicht zielführend. Dies würde der Tragweite des Themas nicht gerecht werden. In den Arbeitsgemeinschaften sollte ein Änderungsprozess der bestehenden Struktur erst dann begonnen werden, wenn ein dauerhaft tragfähiges Organisationsmodell gesetzlich geregelt worden ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass mit hohem Aufwand Zwischenformen organisiert werden, deren Fortbestand fraglich ist. Finanzierung und Folgekostensiehe IV. AnlagenPresseausschnitte |
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