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Antrag der Verwaltung1.
Der Ostalbkreis stimmt der Übertragung von 60 %
der Gesellschaftsanteile an der MAGO von der Nehlsen AG (Verkäufer) auf die
Hörger Holding GmbH (Käufer) zu. Gleichzeitig verzichtet der Ostalbkreis auf
sein Rücktrittsrecht gemäß § 14 des Beteiligungskaufvertrages vom 20.03.2001. 2. Der Kreistag ermächtigt Herrn Landrat Klaus Pavel, in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH (GOA) der Änderung des Gesellschaftsvertrags der GOA zuzustimmen. Sachverhalt/BegründungWie bekannt hält der Ostalbkreis 49 % an den Geschäftsanteilen der Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH (GOA) und die Mittelständische Abfallwirtschaftsgesellschaft Ostwürttemberg GmbH & Co. OHG (MAGO) 51 %. An der MAGO sind die Nehlsen AG, Bremen mit einem Kapitalanteil von 60 % und die Hörger Holding GmbH, Sontheim mit einem Kapitalanteil von 40 % sowie die MAGO Beteiligungs GmbH (ohne Kapitalbeteiligung) beteiligt. Die Nehlsen AG hat ihre 60 %ige Beteiligung an der MAGO an die Hörger Holding GmbH veräußert. Dieser Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Ostalbkreis der Übertragung der Gesellschaftsanteile an der MAGO schriftlich zustimmt und für diesen Übertragungsfall auf sein Rücktrittrecht gemäß § 14 des Beteiligungskaufvertrages vom 20.03.2001 verzichtet. Im Zuge dieser Änderung in der Gesellschafterstruktur des GOA-Gesellschafters MAGO sollte auch der Gesellschaftsvertrag der GOA in folgenden Punkten geändert werden: neuer § 6 Abs. 5: „Sofern sich bei einem Gesellschafter eine Änderung
seiner Beteiligungsverhältnisse (Kapital- oder Stimmrechtsverhältnisse beim
Gesellschafter) abzeichnet, hat der Gesellschafter die übrigen Gesellschafter
hierüber unverzüglich vor der Änderung seiner Beteiligungsverhältnisse zu informieren
und die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter zur Änderung seiner
Beteiligungsverhältnisse einzuholen. Absatz 3 bleibt unberührt. Die übrigen
Gesellschafter sind zur Erteilung der Zustimmung innerhalb von 6 Monaten ab der
Information verpflichtet, wenn den übrigen Gesellschaftern die jeweiligen
Geschäftsanteile an dem betroffenen Gesellschafter zum Erwerb angeboten wurden,
die übrigen Gesellschafter von dem Erwerbsrecht keinen Gebrauch machen und kein
wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Absatz 4 Sätze 1
bis 9 gilt entsprechend.“ § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Gegenstand des Unternehmens ist das Einsammeln, Transportieren, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zur Erfüllung der Pflichten des Ostalbkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie die Rekultivierung, Sanierung und Nachsorge von Deponien. Der Gegenstand umfasst auch den Handel, das Makeln und die Vermarktung von Abfällen, Sekundärrohstoffen und anderen Produkten aus dem Ostalbkreis sowie das Errichten und Betreiben von Abfall- und Sekundärrohstoffbehandlungsanlagen im Ostalbkreis sowie im Rahmen von § 102 Abs. 7 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg eine Betätigung außerhalb des Ostalbkreises.“ Finanzierung und Folgekostenentfällt.
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