Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
a)
des Ostalb-Klinikums
Aalen b)
des Klinikums
Schwäbisch Gmünd c)
der St.
Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen d)
des Pflegeheims für
Menschen im Wachkoma Bopfingen e)
des Waldkrankenhauses
Rainau-Dalkingen mit der Erbringung der
medizinischen bzw. pflegerischen Dienstleistungen gemäß den in der Anlage
beigefügten Betrauungsakten. Sachverhalt/Begründung1. Ausgangslage Gemäß dem
EG-Vertrag (EGV) dürfen Kommunen keine Beihilfen an Dritte leisten, sofern
diese „ ...durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, ...
soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen“
(Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag). Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind,
soweit die Anwendung des Vertrags (hier: Beihilfenrecht), die Erfüllung der ihnen
übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert (Art. 86
Abs. 2 EG-Vertrag). Die Regelungen zum Beihilfenrecht gelten auch für kommunale
Eigengesellschaften oder Unternehmen, die kommunale Aufgaben erbringen. 2. Beihilfebeschwerde der Asklepios Kliniken GmbH Im Januar 2003 reichte die Asklepios Kliniken GmbH eine
förmliche Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein, um den - nach ihrer
Ansicht - wettbewerbsrechtlich unzulässigen Defizitausgleich für öffentliche
Krankenhäuser in Deutschland anzuzeigen. Mit der Beschwerde wurde die
Kommission aufgefordert, der Praxis des Defizitausgleichs nachzugehen und für
den Fall, dass Defizitausgleiche als staatliche Beihilfen anzusehen seien,
deren Aussetzung anzuordnen, bis die Kommission eine Entscheidung über die
Zulässigkeit derartiger Beihilfen getroffen habe. Resultierend aus dem Altmark Trans Urteil erließ die
Europäische Kommission am 28.11.2005 das sogenannte „Monti-Paket“
zur Regelung der Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EGV, mit dem auch die
Voraussetzungen benannt wurden, unter denen Ausgleichszahlungen der
öffentlichen Hand an Krankenhäuser keine unzulässigen Beihilfen sind. Da eine Antwort auf die Beschwerde der Asklepios Kliniken
GmbH weiter ausstand, hatte diese inzwischen am 13.05.2004 Klage beim
Europäischen Gericht erster Instanz (EuG) erhoben und beantragt festzustellen,
dass die Kommission durch die Tatsache, dass sie zu der eingereichten
Beschwerde immer noch keine Entscheidung getroffen hat, gegen ihre Verpflichtungen
verstößt. Das EuG hat diese Klage mit dem Urteil vom 11.07.2007 (T-167/04
– Asklepios Kliniken GmbH gegen die Europäische Kommission) abgewiesen,
aber in der Sache keine Entscheidung getroffen. Die Frage, ob es sich bei der
gängigen Praxis der deutschen Kommunen, Krankenhäuser in öffentlicher
Trägerschaft durch Defizitausgleiche zu bezuschussen, um eine nach den
Vorschriften des EG-Vertrags unzulässige wettbewerbsverzerrende Beihilfe
handelt, wird erst noch entschieden werden. Ungeachtet
dessen, fordern das Sozialministerium und die Spitzenverbände der kommunalen
Gebietskörperschaften die Kommunen auf, die Defizitfinanzierung auf eine
beihilfenrechtskonforme Basis zu stellen. 3.
Das „Monti-Paket“ Mit dem „Monti-Paket“ hat die
Europäische Kommission die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendung des Beihilfenrechts auf Unternehmen gezogen,
die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut
sind. Leitentscheidung war das Urteil Altmark Trans GmbH gegen die
Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH vom 24. Juli 2003 in dem der EuGH über die
Zulässigkeit von staatlichen Ausgleichsleistungen zur Finanzierung
gemeinwohlorientierter Tätigkeiten im Bereich ÖPNV geurteilt hat. In dem im November 2005 veröffentlichten
„Monti-Paket“ hat die EU-Kommission Kriterien für die Zulässigkeit
von öffentlichen Beihilfen formuliert. Hierbei handelt es sich um seit dem
29.11.2006 unmittelbar geltendes Recht, das auch von allen deutschen Kommunen
und Krankenhausträgern zu beachten ist. Das „Monti-Paket“ stellt Kriterien für
staatliche Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbringung von „Leistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ auf, unter denen
Ausgleichszahlungen von vornherein mit dem Europarecht vereinbare Zuwendungen
darstellen. Die Regelungen des „Monti-Pakets“ sind damit
für den Krankenhausbereich, insbesondere für den Defizitausgleich durch die
Kommunen zu Gunsten von Krankenhäusern, von besonderer Bedeutung. Bei dem nach dem ehemaligen EU-Wettbewerbskommissar Monti
benannten Paket handelt es sich im Einzelnen um:
4.
Zulässigkeit
von staatlichen Beihilfen nach dem „Monti-Paket“ Das „Monti-Paket“ hält für
staatliche Ausgleichszahlungen an Einrichtungen gewisse Erleichterungen bereit,
mit deren Hilfe es gelingen kann, die Hürde des Beihilfenverbots zu
überspringen. Gelingt dies, dann dürfen, unter Beachtung der definierten
Voraussetzungen, weiterhin Zahlungen geleistet werden. Daher ist das
„Monti-Paket“ für die Rechtmäßigkeit von Ausgleichszahlungen, die
Kommunen für die Erfüllung von Aufgaben der Daseinsfürsorge leisten, auch von
herausragender Bedeutung. Aus dem „Monti-Paket“ geht klar hervor, dass die Kommission davon ausgeht, dass es sich beim Defizitausgleich an Krankenhäuser um Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EGV handelt. Im Gegensatz zu den Krankenhäusern werden Pflegeeinrichtungen in der Freistellungsentscheidung nicht ausdrücklich genannt, jedoch ist davon auszugehen, dass die Pflegeeinrichtungen grundsätzlich auch in den Geltungsbereich des EU-Beihilfenrechts und der Freistellungsentscheidung fallen. Beihilfen sind nach der De-minimis-Verordnung (Geringfügigkeitsregelung) zulässig, wenn die Gesamtsumme aller einem Unternehmen gewährten Zuwendungen in einem 3-Jahres-Zeitraum 200.000 Euro nicht übersteigt. Wird diese Summe überschritten, sind Ausgleichszahlungen
nur noch unter folgenden, durch das Paket definierten, Voraussetzungen ohne
Notifizierung (Anzeige- und Genehmigungsverfahren) der EU zulässig: 1.
Es muss sich um
eine Ausgleichzahlung an Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 100
Millionen Euro handeln und die jährliche Ausgleichszahlung geringer als 30
Millionen Euro sein (De-minimis-Regel) oder - umsatzunabhängig - um eine der
ausdrücklich genannten Unternehmensarten, zu denen die Krankenhäuser gehören. 2.
Die
Ausgleichszahlungen werden für Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse gewährt. 3.
Die
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse muss dem jeweiligen
Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen
werden. 4.
Die Ausgleichszahlung
darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die
Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter
Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite
abzudecken. 5.
Wenn
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nur einen Teil der
Tätigkeiten eines Unternehmens ausmachen, müssen die Einnahmen und Ausgaben in
den Büchern getrennt ausgewiesen werden. Anders als bei den Krankenhäusern gehören
Pflegeeinrichtungen nicht zu den genannten umsatzunabhängigen Unternehmen und
unterliegen somit den Voraussetzungen der Ziffer 1 der oben genannten
Regelungen. Die Umsatzgrenze von 100 Mio. Euro und die Summe der
Ausgleichszahlungen von weniger als 30 Mio. Euro im Jahr dürfte jedoch in der
Praxis nur in den seltensten Fällen zu Problemen führen. Der Begriff Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse und der der Daseinsvorsorge sind nicht ganz deckungsgleich. Bei der
Entscheidung der Frage, was Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse sind, wird den Mitgliedsstaaten ein großer Ermessensspielraum
eingeräumt. Daher werden in der Praxis die Mitgliedsländer entscheiden, welche
Leistungen sie als Dienstleistungen im allgemein wirtschaftlichen Interesse einstufen.
Zur Verdeutlichung wurde deshalb in der letzten Novelle des
Landeskrankenhausgesetzes vom 11.10.2007 der § 1 Abs. 1 um folgenden Satz
ergänzt: „Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit
Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse.“ Erbringt eine Einrichtung verschiedenartige
Dienstleistungen, sind die „Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse“ von den „sonstigen
Dienstleistungen“ abzugrenzen. Dies ist zwingend, da für sonstige
Dienstleistungen kein Ausgleich gewährt werden darf. Die Übertragung der Dienstleistung (Betrauungsakt) muss an
ein bestimmtes Unternehmen gerichtet und rechtlich verbindlich sein. Aus dem
Betrauungsakt muss unter anderem Folgendes hervorgehen: ·
Art und Dauer der
Gemeinwohlverpflichtungen, ·
das beauftragte
Unternehmen und der Geltungsbereich, ·
Art und Dauer der dem
Unternehmen gegebenenfalls gewährten ausschließlichen oder besonderen Rechte, ·
die Parameter für die
Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen und ·
die Vorkehrungen, die
getroffen wurden, damit keine Überkompensierung entsteht bzw. überhöhte
Ausgleichszahlungen zurückgezahlt werden. Der Sicherstellungsauftrag im Rahmen des
Landeskrankenhausgesetzes und des Landespflegegesetzes - allein ohne einen
konkreten öffentlichen Auftrag - reicht nach herrschender Meinung hierfür nicht
aus. 5.
Die spezifischen
Voraussetzungen einer Freistellung nach dem „Monti-Paket“ Eine Freistellung im Sinne des
„Monti-Pakets“ hängt davon ab, ob die in der
Freistellungsentscheidung aufgeführten spezifischen Voraussetzungen vorliegen.
Wenn dies der Fall ist, ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Insgesamt müssen die folgenden Hauptkriterien erfüllt sein: 1.
Ein
öffentlicher Auftrag, der sog. Betrauungsakt. Dieser muss konkret an das
Unternehmen gerichtet und rechtlich verbindlich sein. 2.
Die Berechnung
der Ausgleichszahlung muss nachvollziehbar erfolgen und die Festlegungen müssen
grundsätzlich jeweils im Vorhinein getroffen werden, d. h. bevor die
Dienstleistung, die die Ausgleichszahlung auslöst, erbracht wird. Dies
geschieht durch den Betrauungsakt in Verbindung mit dem Wirtschaftsplan. 3.
Die
Vermeidung von Überkompensierung durch Kontrolle. Hier ist das Krankenhaus /
die Einrichtung verpflichtet, einen Nachweis über die Verwendung der Mittel zu
führen, der durch die Jahresrechnung erbracht werden kann. Der Landkreistag Baden-Württemberg hat
bundesweit federführend in Abstimmung mit dem Innen- und Sozialministerium
Handlungsvorschläge und Hinweise zur Umsetzung des „Monti-Pakets“
(u. a. ein Muster für einen Betrauungsakt für Kliniken und Pflegeeinrichtungen)
erarbeitet und den Landkreisen zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Komplexität des Themas bestehen
trotz dieser Hinweise noch gewisse Unklarheiten im Bezug auf die praktische
Umsetzung und die Belastbarkeit des praktizierten Vorgehens bei einer
Überprüfung durch die Kommission bzw. durch die Gerichte. Das Sozialministerium
ist jedoch der Auffassung, dass auch unter Einbezug der Unwägbarkeiten auf
europäischer Ebene das Muster des Landkreistages eine gute Ausgangsbasis
darstellt und eine klare, einheitliche Verfahrensweise schafft. 6.
Umsetzung im Ostalbkreis Die vom Landkreistag Baden-Württemberg in
Abstimmung mit dem Sozialministerium erstellten Muster eines Betrauungsaktes
für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen verweisen bezüglich der
Ausgleichszahlungen auf den Wirtschaftsplan der jeweiligen Einrichtung. Sofern
sich keine wesentlichen Punkte ändern, genügt daher eine einmalige Betrauung.
Der Betrauungsakt muss aber alljährlich durch den Wirtschaftsplan konkretisiert
werden. Bei den Kliniken des Ostalbkreises als Eigenbetriebe, dem Pflegeheim
für Menschen im Wachkoma Bopfingen als Teilbetrieb des Ostalb-Klinikums sowie
bei dem Regiebetrieb Waldkrankenhaus Rainau-Dalkingen stellt die Betrauung
einen internen Organisationsakt dar. Zuständig für die Beschlussfassung über den
Betrauungsakt ist analog der Zuständigkeit für die Haushaltssatzung der
Kreistag. Die in der Anlage beigefügten Entwürfe für die
Betrauungsakte des Ostalb-Klinikums Aalen, des Klinikums Schwäbisch Gmünd, der
St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen, des Pflegeheims für Menschen im Wachkoma
Bopfingen und des Waldkrankenhauses Rainau-Dalkingen basieren auf den vom
Landkreistag veröffentlichten Mustern. Anlagen
Anlage 1: Betrauungsakt des
Ostalb-Klinikums Aalen Anlage 2: Betrauungsakt des
Klinikums Schwäbisch Gmünd Anlage 3: Betrauungsakt der St.
Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen Anlage 4: Betrauungsakt des
Pflegeheims für Menschen im Wachkoma Bopfingen Anlage 5: Betrauungsakt des Waldkrankenhauses Rainau-Dalkingen
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