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Vorlage - 190/07  

 
 
Betreff: Antrag des "Elisabethenvereins e.V." Böbingen/Rems
auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
29.11.2007 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der „Elisabethenverein e.V. Böbingen/Rems“ mit Sitz in 73560 Böbingen wird gem.

§ 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und rechtliche Grundlagen:

 

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).

 

Die Vorschrift gem. § 75 SGB VIII sieht ein abgestuftes Recht für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vor. Sie unterscheidet zwischen der Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen (Abs. 1), der Anerkennung auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2), sowie der Anerkennung kraft Gesetzes (Abs. 3).

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird gem. § 11 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom Jugendamt ausgesprochen, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Zuständig für diese Anerkennung innerhalb des Ostalbkreises ist damit das Landratsamt Ostalbkreis – Geschäftsbereich Jugend und Familie -.

 

 

II.    Antrag des „Elisabethenverein e.V. Böbingen/Rems“

 

Der Verein mit Sitz in 73560 Böbingen hat mit Schreiben vom 23.11.2007 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt.

 

Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:

 

- die Vereinssatzung aus 2006,

- ein Auszug aus dem Vereinsregister,

- ein Organigramm des Vereins,

- eine Bescheinigung des Finanzamtes Schwäbisch Gmünd vom 07.03.2006,

- eine Konzeption zur betreuten Spielgruppe „Sonnenkäfer“,

- ein Sachbericht zur Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe.

 

Der Verein wurde bereits im Jahr 1911 gegründet und war bis 2003 Träger des katholischen Kindergartens. Die aktuellen Aufgabenfelder sind die „Organisierte Nachbarschaftshilfe“, ein „Organisierter Fahrdienst“, eine Projektgruppe „Integration statt Isolation“, die Förderung der kirchlichen Jugendarbeit sowie seit zwei Jahren eine Babysitter-Vermittlung.

 

In Abstimmung und Kooperation mit der Gemeindeverwaltung führte der Verein Ende 2006 eine Umfrage durch, die den Bedarf an zusätzlichen Betreuungsangeboten ermittelte. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses gründete der Verein eine betreute Spielgruppe (Sonnenkäfer), für die das Landesjugendamt am 02.07.2007 die Betriebserlaubnis erteilte und die bereits am 04.07.2007 für Kinder ab dem Laufalter und bis zum Eintritt in den Kindergarten öffnete.

 

Ferner richtete der Verein in den Sommerferien 2007 erstmals eine 14-tägige Ferienbetreuung ein. Die angemeldeten Kinder hatten die Möglichkeit, die gesamten zwei Wochen oder an einzelnen Tagen an der Ferienbetreuung teilzunehmen. Die Aktivitäten orientierten sich am Thema „Erkundung des Heimatortes“.

 

 

III.   Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung:

 

Nachdem der „Elisabethenverein e.V. Böbingen/Rems“ alle rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfüllt und auch von Seiten des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales - Landesjugendamt - keine Bedenken geäußert worden sind, stehen einer öffentlichen Anerkennung durch den Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises keine Hinderungsgründe entgegen.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die öffentliche Anerkennung löst keine unmittelbaren Folgekosten aus. Als anerkannter freier Jugendhilfeträger kann der Verein ggf. Fördermittel des Landes erhalten.

 

 

 

Anlagen

Anlagen

 

Antrag des Vereins vom 23.11.2007

 


 

 

Sichtvermerke

 

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Funk


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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel