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Vorlage - 186/07  

 
 
Betreff: Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Fleischhygienegebühren)
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Entscheidung
04.12.2007 
Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Zum Erlass der Gebührenverordnung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Fleisch-hygienegebühren) werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1. Der Landkreis erhebt entsprechend der in der Anlage beigefügten Rechtsverordnung Gebühren für öffentliche Leistungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht.

2. Die Rechtsverordnung tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.

 

3. Den Gebühren und der dieser Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Gebührenkalkulation wird zugestimmt.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Ab 1. Januar 2008 ist für die Erhebung von Fleisch- und Geflügelfleischhygiene-gebühren die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden. Das bisher geltende EU-Richtlinienrecht wird zu diesem Zeitpunkt aufgehoben. Es ist daher erforderlich, eine Neufassung der „Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ auf Basis des Landesgebührengesetzes i.V. mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erlassen.

 

Außerdem waren i.S. von § 4 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes zwei Jahre nach der letzten Gebührenkalkulation die Gebührentatbestände, die Gebührenhöhe sowie Gebührenerleichterungen zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen.

 

Die ab 01.01.2008 zu erhebenden Gebühren wurden auf der Grundlage der Haushaltsrechnung 2006 neu berechnet. In die Kalkulation einbezogen wurden erstmals  Gemeinkosten / Innere Verrechnungen in Höhe von ca. 58.400 €. Diese konnten bei der letzten Kalkulation (Haushaltsrechnung 2004) noch nicht berücksichtigt werden.

 

Der Landkreistag Baden-Württemberg und die Landkreise gehen davon aus, dass der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannte Kostenbegriff identisch mit dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff ist - mit der Folge, dass auch Steuerungs- und Servicekosten als Gemeinkosten gebührenfähig sind.

 

Nach § 14 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sollen Verwaltungskosten und sonstige Gemeinkosten, die einzelnen Leistungen zuzurechnen sind, zwischen den beteiligten Einzelplänen und Unterabschnitten des Verwaltungshaushalts erstattet werden.

 

Die Gebührenerhöhungen ab Januar 2008 sind auf die Kosten der Inneren Verrechnungen in Höhe von ca. 58.400 € zurückzuführen.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Keine.

 

 

Anlagen

Anlagen

 

1.     Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs
mit Gebührenverzeichnis

 

2.     Übersicht Gebührensätze alt / neu

 

 


 

 

Sichtvermerke

 

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Dr. Bühlmeyer


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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel