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Antrag der VerwaltungDer Verein „Weiler´mer Zwergenstube e.V.“ mit Sitz in 73434 Aalen-Hofherrnweiler wird gem. § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Sachverhalt/BegründungI. Ausgangssituation und
rechtliche Grundlagen: Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (§ 75 Abs. 1 SGB VIII). Die Vorschrift gem. § 75 SGB VIII sieht ein abgestuftes Recht für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vor. Sie unterscheidet zwischen der Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen (Abs. 1), der Anerkennung auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2) sowie der Anerkennung kraft Gesetzes (Abs. 3). Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird gem. § 11 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom Jugendamt ausgesprochen, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Zuständig für diese Anerkennung innerhalb des Ostalbkreises ist damit das Landratsamt Ostalbkreis – Geschäftsbereich Jugend und Familie. II. Antrag des
Vereins „Weiler´mer
Zwergenstube e.V.“: Der Verein mit Sitz in 73434 Aalen hat mit Schreiben vom 26.09.2007 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt: - die Vereinssatzung vom 14.07.07 mit Nachtrag vom 14.09.07, - der Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister zum 01.10.07, - eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Aalen vom 08.08.07, - ein Planungskonzept zur Kinderkrippe, - Unterlagen und Publikationen über die Arbeit des Vereins. Die Vereinsgründung erfolgte am 14.07.2005. Der Vereinszweck ist die Förderung der Erziehung von Kindern, insbesondere durch den Betrieb einer zuverlässigen Einrichtung - einer Kinderkrippe. Die Kleinkinder sollen Betreuung, Erziehung und Bildung und die Eltern und Familien eine Unterstützung in ihrer Verantwortung für die Kinder erfahren. Die staatlich geprüften Erzieherinnen streben eine enge Kooperation mit den bestehenden, kirchlichen Einrichtungen zur Tagesbetreuung an. Die Stadt Aalen begrüßt die Einrichtung ausdrücklich. Die für zwei Jahre zugesicherte Förderung in Höhe von 18.500 € sei je nach Entwicklung und Bedarfsplanung neu zu bewerten und zu entscheiden. Das Landesjugendamt bestätigte bereits, dass für den Betrieb der Kinderkrippe ab Januar 2008 alle Voraussetzungen gegeben sind. Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII sind allein die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden noch abzuwarten. III. Stellungnahme
und Vorschlag der Verwaltung: Nachdem der Verein „Weiler´mer Zwergenstube e.V.“
die rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe erfüllt und auch von Seiten des Kommunalverbandes für Jugend und
Soziales - Landesjugendamt - sowie des Kreisjugendrings keine Bedenken geäußert
worden sind, stehen einer öffentlichen Anerkennung durch den
Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises keine Hinderungsgründe entgegen. Finanzierung und FolgekostenDie öffentliche Anerkennung löst keine unmittelbaren Folgekosten aus. Als anerkannter freier Jugendhilfeträger kann der Verein ggf. Fördermittel des Landes erhalten. AnlagenAntrag des Vereins vom 26.09.2007
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