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Vorlage - 141/07  

 
 
Betreff: Reform der Pflegeversicherung - Grundsatzinformation
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
29.11.2007 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung:

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Die zum 1. Januar 1995 eingeführte Pflegeversicherung hat wesentlich dazu beigetragen, dass Pflegebedürftige und ihre Familien bei den finanziellen Aufwendungen, die mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängen, entlastet werden und dass viele Pflegebedürftige entsprechend ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werden können. Dennoch muss nach mehr als 10 Jahren die Pflegeversicherung weiterentwickelt werden, um für die künftigen Herausforderungen, insbesondere die demografische Entwicklung, gewappnet zu sein.

 

Im Koalitionsvertrag auf Bundesebene zwischen CDU/CSU und SPD vom 11.11.2005 wurde vereinbart, einen Gesetzentwurf zur Sicherung einer nachhaltigen und gerechten Finanzierung der Pflegeversicherung vorzulegen. Die Koalition hat sich am 18. Juni 2007 auf Eckpunkte zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung geeinigt. In Umsetzung dieser Eckpunkte hat das Bundesministerium für Gesundheit am 10. September 2007 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz-PfWG)“ vorgelegt. Derzeit läuft die Abstimmung mit Ressorts, Ländern und Verbänden.

 

Mit dem Gesetzentwurf soll die Pflegeversicherung nachhaltig weiterentwickelt werden, ohne sie finanziell zu überfordern. Die Leistungsbeträge sollen stufenweise angehoben werden. Viele Demenzkranke sollen erstmals Leistungen erhalten. Gleiches gilt für viele psychisch Kranke und die erste Generation geistig behinderter Menschen im Rentenalter. Die Qualität von Pflege soll gesichert und gestärkt werden durch Transparenz der Qualitätsberichte und verbindliche Standards bei ihrer Bewertung.

 

II. Inhalte der Pflegeversicherungsreform

 

1.      Stärkung der ambulanten Versorgung

 

Pflegebedürftige Menschen sollen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können. Daher soll die ambulante Versorgung gestärkt werden.

 

-> Pflegestützpunkte

 

Eine wesentliche Anforderung an die künftigen Strukturen in der pflegerischen Versorgung und Betreuung besteht darin, auf wohnortnaher Ebene vorhandene Versorgungsangebote zu vernetzen, so dass eine abgestimmte Versorgung und Betreuung im jeweiligen Wohnquartier ermöglicht wird. Es sollen daher quartiersbezogene bzw. wohnortnahe Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung und Einbindung vorhandener Strukturen gebildet werden. Es soll in der Regel ein Pflegestützpunkt für 20.000 Einwohner geschaffen werden. Die wesentlichen Aufgaben der Pflegestützpunkte sind die Auskunft und Beratung der Pflegeversicherten und ihrer Angehörigen sowie die Vermittlung und Koordinierung gesundheitsfördernder, präventiver, rehabilitativer sowie pflegerischer und sozialer Hilfs- und Unterstützungsangebote.

Es soll eine Anschubfinanzierung von bis zu 45.000 € je Pflegestützpunkt gewährt werden, wenn sich auch Kommunen und Sozialhilfeträger als weitere Träger des Pflegestützpunktes beteiligen.

 

-> Pflegebegleitung

 

Im Rahmen der Pflegestützpunkte soll ein individuelles Beratungs-, Unterstützungs- und Begleitangebot vorgehalten werden, das jeweils auf die Bedürfnisse der einzelnen Hilfebedürftigen zugeschnitten ist. Die Pflegekassen und die private Pflegepflichtversicherung sollen verpflichtet werden, für pflegebedürftige Versicherte Pflegebegleiter und Pflegebegleiterinnen einzusetzen. Die Pflegebegleitung zielt auf die Verbesserung der Versorgung im konkreten Einzelfall ab und dient der umfassenden und zielgerichteten Unterstützung des Einzelnen im Sinne des Fallmanagements. Zu den wesentlichen Aufgaben zählen insbesondere die Ermittlung und Feststellung vor allem des gesundheitlichen, pflegerischen und sozialen Hilfebedarfs sowie die Zusammenstellung von individuellen Hilfs- und Unterstützungsangeboten (Versorgungsplan) einschließlich der Unterstützung bei der Umsetzung und Inanspruchnahme der erforderlichen Leistungen.

 

Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter sollen zu enger und einvernehmlicher Zusammenarbeit mit allen anderen Pflegebeteiligten verpflichtet werden. Als Richtschnur soll gelten, dass ein/e Pflegebegleiter/in jeweils bis zu 100 pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen unterstützt.

 

-> Bessere Rahmenbedingungen für neue Wohnformen

 

Neue Wohn- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige gewinnen zunehmend an Bedeutung, da die überwiegende Mehrheit pflegebedürftiger Menschen solange wie möglich zu Hause oder zumindest ambulant versorgt werden möchte. Parallel dazu nimmt die Tragfähigkeit der familiären Netze immer mehr ab. Es soll deshalb künftig das „Poolen“ von Leistungsansprüchen ermöglicht werden, indem Ansprüche auf Pflege- und Betreuungsleistungen sowie auf hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit weiteren Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden können.

 

Die „gepoolten“ Leistungen sollen nicht nur innerhalb einer Wohngemeinschaft, sondern auch im Wohnquartier, also in der näheren nachbarschaftlichen Umgebung, gemeinsam gebündelt und abgerufen werden können.

 

2.      Ausgestaltung der finanziellen Leistungen

 

Die Leistungsverbesserungen sollen ihren Schwerpunkt im ambulanten Bereich haben, ohne den stationären Bereich zu vernachlässigen. Leistungsbeschränkungen zu lasten der stationären Versorgung sollen nicht erfolgen. Zur Stärkung des ambulanten Bereichs ist folgendes vorgesehen:

 

 

 

 

-> Ambulante Sachleistung

 

Die ambulanten Sachleistungsbeträge sollen bis 2012 stufenweise wie folgt angehoben werden:

 

Pflegestufe

bisher

2008

2010

2012

Stufe I

          384

          420

         440

          450

Stufe II

          921

          980

      1.040

       1.100

Stufe III

       1.432

       1.470

      1.510

       1.550

 

Pflegegeld

 

Das Pflegegeld soll bis 2012 wie folgt angehoben werden:

 

Pflegestufe

bisher

2008

2010

2012

Stufe I

205

215

225

235

Stufe II

410

420

430

440

Stufe III

665

675

685

700

 

In der vollstationären Versorgung sollen die Stufe 3 und Stufe 3 in Härtefällen bis 2012 wie folgt verändert werden:

 

Pflegestufe

bisher

2008

2010

2012

Stufe III

1.432

1.470

1.510

1.550

Stufe IIII

Härtefall

1.688

1.750

1.825

1.918

 

Tages- und Nachtpflege

 

Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege soll ausgebaut werden. Neben dem Anspruch auf Tages- und Nachtpflege soll künftig noch ein hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld für die weiterhin zu Hause notwendige Pflege bestehen bleiben. Außerdem sollen die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege ebenso schrittweise angehoben werden wie die ambulanten Pflegesachleistungen.

 

Leistungsdynamisierung

 

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind seit 1995 unverändert und unterliegen daher einem schleichenden Wertverfall. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen daher künftig in einem 3-jährigen Rhythmus dynamisiert werden. Da vorgesehen ist, die bisherigen Leistungsbeträge ab 2008 bis 2012 stufenweise anzuheben, beginnt die entsprechende Dynamisierung erstmals 2015, drei Jahre nach Abschluss der Anhebung der Sachleistungsbeträge.

 

Verbesserung der Versorgung demenziell erkrankter Menschen

 

Mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz, dass zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, werden bereits Verbesserungen für die häusliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz eingeführt. Dies war ein erster Schritt. Es sollen nun weitere Maßnahmen folgen, um den Betroffenen zu helfen. Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit erheblicher eingeschränkter Alltagskompetenz soll von 460 € jährlich auf bis zu 2.400 € jährlich angehoben werden. Dies soll den Menschen helfen, verstärkt Angebote der Tages- und Nachtpflege und niedrigschwellige Angebote, wie zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzkranke, in Anspruch zu nehmen.

 

Förderung von Ehrenamt und Selbsthilfe

 

Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben soll um 5 Millionen € im Jahr auf 15 Millionen € angehoben werden, so dass mit der Kofinanzierung der Länder und Kommunen 30 Millionen € pro Jahr zur Verfügung stehen sollen.

 

3.      Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte

 

Bei Pflege durch Angehörige soll für die Dauer von 6 Monaten ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit eingeführt werden (sogenannte Pflegezeit). Dieser Anspruch soll jedem Beschäftigten je Pflegebedürftigen je einmalig zustehen. Der Beschäftigte kann zwischen vollständiger und teilweiser Freistellung wählen. Der Anspruch auf Pflegezeit ist mit dem Recht verbunden, nach Inanspruchnahme der Pflegezeit zu denselben Arbeitsbedingungen zurückzukehren wie vor der Pflegzeit (allerdings kein Rückkehranspruch auf denselben Arbeitsplatz). Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern sollen ausgenommen werden.

 

Neben dem Anspruch auf Pflegezeit soll Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt werden, um in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicher stellen zu können.

 

4.      Qualitätssicherung und -entwicklung

 

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Pflegeheimen und bei ambulanten Pflegediensten mindestens alle 3 Jahre eine Qualitätsprüfung durchführt. Der Prüfauftrag soll umfassend sein. Unangemeldete Kontrollen sollen für bestimme Prüfverfahren zwingend vorgeschrieben werden.

 

Die Ergebnisse der Prüfberichte des MDK oder die Ergebnisse von Zertifizierungsverfahren sollen künftig veröffentlicht werden. Sie sollen sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden.

 

5.       Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung

 

Von Einrichtungsträgern und Pflegenden wird immer wieder überhöhter bürokratischer Aufwand bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen beklagt. Mit dem Reformkonzept sollen mehrere Maßnahmen zur Entbürokratisierung umgesetzt werden. Diese sollen auch die Vereinfachung oder Abschaffung von Informationspflichten umfassen.

 

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen gemeinsam einheitliche Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung vereinbaren, die übermäßigen Aufwand vermeiden und dadurch die Abschaffung der Pflege-Buchführungsverordnung ermöglichen sollen. Ebenfalls auf Bundesebene sollen unter Einbeziehung der Pflegefachkräfte Anforderungen an Dokumentationen vereinbart werden, die übermäßigen Aufwand vermeiden, ohne den Zweck der Dokumentation insbesondere der Qualitätssicherung zu vernachlässigen.

 

6.      Finanzierung

 

Zur Abdeckung der bestehenden Unterdeckung der laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung und zur Finanzierung der vorgeschlagenen Verbesserungen der Leistungen soll der Beitragssatz um 0,25 % ab 01. Juli 2008 von bisher 1,7 % auf dann 1,95 % (bei Kinderlosen von bisher 1,9 % auf dann 2,2 %) erhöht werden.

 

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die finanziellen Folgewirkungen, die von der Reform der Pflegeversicherung für die Sozialhilfeträger ausgelöst werden, können derzeit nicht verlässlich eingeschätzt werden. Dies gilt sowohl für den Leistungsbereich als auch für die Kosten organisatorischer Veränderungen.

 

 

Anlagen

Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

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Traub


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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel