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Antrag der Verwaltung:Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung:I. Ausgangssituation und Allgemeines
Am 22.08.2007 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf
zur Reform der Insolvenzordnung beschlossen. Nach dem Zeitplan der
Bundesregierung soll das Gesetz im Frühjahr 2008 beschlossen werden und im
Herbst 2008 in Kraft treten. Am 01.01.1999 trat die 1994 beschlossene Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Sie ordnete nicht nur das bestehende Vergleichs- und Konkursrecht in einem Gesetz völlig neu, sondern ermöglichte erstmals, dass überschuldete Privatpersonen und ehemals Selbstständige Insolvenz anmelden und nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren und der damit verbundenen Restschuldbefreiung wirtschaftlich neu anfangen konnten. Mangelhaft an dieser ersten Fassung der Insolvenzordnung (InsO) war, dass formell alle zahlungsunfähigen Personen die Restschuldbefreiung beantragen konnten, praktisch jedoch wegen des Kostenvorschusses von damals rd. 3.000 DM eine Vielzahl von ihnen, gerade die völlig mittellosen, ausgeschlossen waren. Mit dem 1. InsO-Änderungsgesetz, das am 01.12.2001 in Kraft trat, wurde das Verfahren zur Privatinsolvenz vereinfacht, die Wohlverhaltensphase auf 6 Jahre verkürzt und § 4a InsO, die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten, neu eingeführt. Die Zahl der privaten Insolvenzverfahren stieg rasant an und damit auch die Kosten, die die Justizhaushalte der Länder aufbringen müssen. II. Geplante
Änderung der Insolvenzordnung
1. Ziele Die geplante Änderung der InsO verfolgt im Wesentlichen zwei Anliegen: 1. Weniger Aufwand bei den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten sowie 2. Stärken der Gläubigerrechte und Erschweren der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung. 1.1 Weniger Aufwand Erreicht werden soll dies mit der Einführung eines sog. Entschuldungsverfahrens. Galt bisher für alle zahlungsunfähigen Schuldner ein einheitliches, wenn auch zeitaufwändiges Verfahren, bestehend aus einem außergerichtlichen und gerichtlichen Teil mit Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, so soll künftig für völlig mittellose, sog. masselose Schuldner, das Insolvenzverfahren entfallen. An dessen Stelle tritt das Entschuldungsverfahren, nachdem zuvor eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt eine Bescheinigung über die Aussichtslosigkeit eines Insolvenzverfahrens ausgestellt hat. Dass der Aufwand bei den Gerichten und damit auch bei den Länderhaushalten reduziert werden kann, ist zu erwarten. Als Folge der Verfahrensvereinfachungen, speziell durch die Einführung des „Entschuldungsverfahrens“, werden jährliche Einsparungen von 168 Mio. € in den Justizhaushalten der Länder geschätzt. Dass die beteiligten Schuldnerberatungsstellen künftig weniger Aufwand haben werden, wird bezweifelt. Für Schuldner, die die Kosten eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens aus Vermögen und Einkommen aufbringen können, bleibt das bisherige Verfahren „verschlankt“ bestehen. Das bedeutet, es gibt nur noch einen Schuldenbereinigungsplan für das gesamte Verfahren. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es hierzu: „ Der Schuldner und die ihn unterstützende Schuldnerberatungsstelle haben künftig eine größere Verantwortung für das Verfahren zu übernehmen,...“. 1.2 Gläubigerrechte und
Missbrauch der Restschuldbefreiung Neu eingeführt wurden die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen in Fällen, in denen ein Versagungsgrund offensichtlich ist, sowie weitere Versagungsgründe, die Gläubiger geltend machen können. 2. Erwartete Auswirkungen 2.1 für den Schuldner Künftig wird es keine „kostenlose Entschuldung“ mehr geben. Mit der Änderung der InsO und der Einführung des Entschuldungsverfahrens wird der erst 2001 eingeführte § 4a InsO - Kostenstundung - gestrichen. Auch der masselose Schuldner hat mit einem einmaligen Betrag von 25 € als Kostenvorschuss vor der Bestellung eines Treuhänders für das Entschuldungsverfahren sowie mit weiteren 13 Euro pro Monat über die Dauer der 6jährigen Restschuldbefreiungsphase, die Kosten seines Entschuldungsverfahrens zu tragen. Ein „massehaltiger“ Schuldner kann eine vorzeitige Restschuldbefreiung erhalten, je nachdem, wie viel er nach zwei oder vier Jahren an der Gesamtforderung getilgt hat. 2.2. für den Landkreis Für die sog. Aussichtslosigkeitsbescheinigung in masselosen Verfahren können Rechtsanwälte künftig eine Gebühr für Beratung und Bescheinigung von 60 € abrechnen. Für ihre Tätigkeit im Rahmen der InsO können die Schuldnerberatungsstellen bislang mit dem Land Aufwendungsersatz in Form von Fallpauschalen abrechnen. Ein Entwurf zu einer Änderung der entsprechenden Richtlinie liegt noch nicht vor. Bisher lagen die Fallpauschalen unterhalb der Sätze der Rechtsanwälte. Im Haushaltsjahr 2006 konnten an Fallpauschalen 31.584 € eingenommen werden. Hätten für dieses Haushaltsjahr die Bestimmungen des InsO-Entwurfs vom 22.08.2007 gegolten und wird eine Pauschale von 60 € für eine Aussichtslosbescheinigung zu Grunde gelegt, wären mindestens 13.874 € weniger eingenommen worden und das bei prognostiziertem höheren Aufwand für die Beratungsstelle. In der Sitzung des Sozialauschusses am 06.03.2007 hatte die Verwaltung berichtet, dass die Wartezeiten bei der Schuldnerberatungsstelle zurückgingen. Dies liegt u.a. daran, dass Rechtsanwälte das Betätigungsfeld der privaten Insolvenz angenommen haben und betroffene Schuldner auf dieses Angebot verstärkt zurückgreifen. Ob und inwieweit Rechtsanwälte für eine Gebühr von 60 € in masselosen Verfahren tätig werden, bleibt abzuwarten, wie auch eine etwaige Auswirkung auf die Wartezeit der Schuldnerberatungsstelle. Finanzierung und Folgekosten:Im Kreishaushalt 2007 liegt der Zuschussbedarf für die Schuldnerberatung des Ostalbkreises bei ca. 378.000 €. Anlagen- - -
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