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Antrag der Verwaltung:Der „Förderverein für Kleinkinder und Kinder in Mutlangen e. V.“ wird gem. § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Sachverhalt/BegründungI. Rechtliche
Grundlagen Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (§ 75 Abs. 1 SGB VIII). Die Vorschrift gem. § 75 SGB VIII sieht ein abgestuftes Recht für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vor. Sie unterscheidet zwischen der Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen (Abs. 1), der Anerkennung auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2), sowie der Anerkennung kraft Gesetzes (Abs. 3). Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird gem. § 11 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom Jugendamt ausgesprochen, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Zuständig für diese Anerkennung innerhalb des Ostalbkreises ist damit das Landratsamt Ostalbkreis – Geschäftsbereich Jugend und Familie -. II. Antrag
des „Fördervereins für Kleinkinder und Kinder e.V.“ Der Verein mit Sitz in 73557 Mutlangen, hat mit Schreiben vom 18.06.07 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt: - die Vereinssatzung - der Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister - der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Schwäbisch Gmünd - Unterlagen über die Arbeit des Vereins. Im Jahr 2004 wurde der Förderverein für Kleinkinder und Kinder e.V. ins Leben gerufen. Aus einem Kreis von sozial und ehrenamtlich engagierten Eltern entwickelte sich die Idee, eine eigene Kleinkinderbetreuung aufzubauen. Der Zweck des Vereins wird lt. Satzung insbesondere verwirklicht durch Ø die Unterstützung der Spiel-, Lern- und Unterbringungsmöglichkeiten in Mutlangen Ø die Mitarbeit bei Initiativen und Projekten der Gemeinde Mutlangen (z.B. Ferienprogramm) Ø die Förderung von Maßnahmen, die zur allgemeinen Verbesserung des Ortes im Sinne eines „kinderfreundlichen Dorfes“ beitragen. Die Betreuungseinrichtung „Kinderstübchen“, die seit Oktober 2004 in Betrieb ist, soll z. B. Eltern ermöglichen, beruflich wieder Fuß zu fassen oder dringende Erledigungen wie Arzttermine wahrzunehmen. Das Kinderstübchen ist montags bis freitags von 7.45 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet. In der Regel werden Kinder ab einem Alter von ca. 20 Monaten betreut und können unter fachkundiger Anleitung spielen und basteln. Der Verein steht in enger Verbindung und Kooperation mit der Gemeinde Mutlangen, die in Form der zur Verfügungstellung der Räumlichkeiten sowie der Übernahme der Kosten für Strom und Heizungsenergie und des Telefons die Privatinitiative maßgeblich unterstützt. Nach Berichterstattung in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.05.2007 stellte die Gemeinde eine weitergehende Unterstützung in Aussicht. Die Einrichtung wird in der Bedarfsplanung der Gemeinde berücksichtigt. III. Stellungnahme
und Vorschlag der Verwaltung Nachdem der „Förderverein für Kleinkinder und Kinder
e.V. Mutlangen“ die rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe erfüllt und auch von Seiten des Kommunalverbandes
für Jugend und Soziales - Landesjugendamt - sowie des Kreisjugendrings keine
Bedenken geäußert worden sind, stehen einer öffentlichen Anerkennung durch den
Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises keine Hinderungsgründe entgegen. Finanzierung und FolgekostenDie öffentliche Anerkennung löst keine unmittelbaren Folgekosten aus. Als anerkannter freier Jugendhilfeträger kann der Verein ggf. Fördermittel des Landes erhalten.
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