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Vorlage - 101/07  

 
 
Betreff: Konzeption zur Erziehungsbeistandschaft im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
10.07.2007 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung:

 

Der Umsetzung der beigefügten Konzeption zur Erziehungsbeistandschaft ab 01.08.2007 wird zugestimmt.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Landes- und bundesweit sind in den letzten Jahren die Aufwendungen für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe deutlich angestiegen. Auch im Ostalbkreis waren bei den Hilfen zur Erziehung hohe Kostensteigerungen zu verzeichnen. Mit verschiedenen Elementen, Konzepten und Bausteinen wurde dieser Entwicklung gezielt entgegen gesteuert. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die folgenden strukturellen Maßnahmen zu sehen:

 

- Steuerungs- und Handlungskonzept zur Kinder- und Jugendhilfe im Ostalbkreis

- Fachdienst „Familien in Problemlagen“

- Konzeption Sozialpädagogische Familienhilfe

- Konzeption Familienorientierte Unterstützungshilfe

- Konzeption Vollzeitpflege und Bereitschaftspflege

- Konzeption zur Hilfeplanung

- Vereinbarungen zur Rufbereitschaft und Inobhutnahme

- Einführung der Orientierungsberatung und Teamorganisation im ASD

 

Im Sinne einer integrativen Jugendhilfeorientierung, die an die Ressourcen einer Familie anknüpft und die Möglichkeiten im Lebensfeld einbezieht, entwickelte der Geschäftsbereich Jugend und Familie bereits 1999 eine Konzeption zur Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH). Seither wird ein regelmäßiger, fachlicher Austausch mit den Anbietern sowohl in den Einzelfällen als auch in einer Arbeitsgemeinschaft geführt, um die Konzeption den Erfahrungswerten, neuen Erkenntnissen und insbesondere den Bedarfslagen der Familien anzupassen und qualitativ weiter zu entwickeln. Die Konzeption wurde letztmals im Oktober 2004 fortgeschrieben und dem Jugendhilfeausschuss vorgestellt.

 

Mit der Konzeption wurde Handlungssicherheit (klare Beschreibung der Einsatzkriterien, Abgrenzung der Einsatzmöglichkeiten von Fachkräften und Nichtfachkräften, Beschreibung der Bedarfslagen), Einheitlichkeit (Festlegung der zu vergütenden Zeiteinheiten innerhalb und außerhalb der Familien, Festlegung der möglichen Zusatzleistungen wie Fahrtkosten und Festlegung der Qualitätsbedingungen wie Supervision, Fortbildung und eines gesicherten fachlichen Austausches) und Rechtssicherheit auf Seiten aller Beteiligten hergestellt.

 

Ein weiteres ambulantes und sehr effektives Instrumentarium der Hilfen zur Erziehung ist die Erziehungsbeistandschaft, das der Geschäftsbereich Jugend und Familie bislang ohne verbindliches Konzept  einsetzt. Die neu entwickelte Konzeption ist zum einen nicht nur Richtschnur für die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes sondern gleichzeitig Grundlage für die Vereinbarungen mit freien Trägern und sonstigen Leistungserbringern.

 


II. Erziehungsbeistandschaft gem. § 30 SGB VIII

 

1. Rechtliche Grundlagen

 

Die rechtlichen Grundlagen der Erziehungsbeistandschaft, die nur mit Zustimmung und im Einverständnis mit den betroffenen Familien und den jungen Volljährigen durchgeführt werden kann oder als Betreuungsweisung durch richterlichen Beschluss im Jugendgerichtsverfahren erfolgt, ergeben sich aus § 30 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 27 SGB VIII (KJHG).

 

2. Definition

 

„Der Erziehungsbeistand ... soll das Kind oder den Jugendlichen (oder gemäß § 41 SGB VIII, den jungen Volljährigen) bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“

 

3. Ziele und Inhalte

 

Die Erziehungsbeistandschaft ist eine ambulante und betreuungsintensive, unterstützende Form der öffentlichen Erziehungshilfe für ältere Kinder, Jugendliche oder für junge Volljährige. Sie kann entweder als präventive Maßnahme im Vorfeld oder im Anschluss an eine Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie für junge Volljährige eingesetzt werden. Dem jungen Menschen wird eine Bezugsperson zur Seite gestellt.

 

Erziehungsbeistandschaft soll durch intensive Betreuung und Begleitung des jungen Menschen bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe gewährleisten. Sie setzt im unmittelbaren Lebensbereich an und bezieht das soziale Umfeld mit ein. Sofern eine Förderung der Verselbständigung unter Erhaltung des Lebensbezugs der Familie nicht möglich ist, kann auch mit Blick auf die Verselbständigung eine (räumliche) Trennung von den Eltern eine Zielsetzung sein.

 

 

III.  Umsetzung im Ostalbkreis

 

In einer frühen Phase des Aufbaus ambulanter und familienorientierter Hilfen engagierte der Geschäftsbereich Jugend und Familie insbesondere sozial erfahrene und auf Grund ihrer Persönlichkeit kompetente Frauen. Die Hilfeformen wurden in dieser Zeit oftmals unterschätzt bzw. verkannt. Aufgrund der komplexen Bedarfslagen vieler Familien erfolgte später immer häufiger der Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften.

 

Mit der ersten Konzeptionierung der Sozialpädagogischen Familienhilfe im Jahre 1999 wurden die Standards, die Inhalte und die Ziele differenziert und festgeschrieben. Auf dieser Grundlage wurden mit den Leistungserbringern (freie Träger) Vereinbarungen abgeschlossen, die den Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften sowie die Abrechnung der Leistungen regelten.

 

Der heutige Stellenwert aller ambulanten, familienorientierten Hilfen als Grundvoraussetzungen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (vorrangig Hilfe zum Verbleib der Kinder und Jugendlichen in den Familien), aber auch zur Reduzierung der Kostenbelastung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, wird durch folgende Statistiken besonders deutlich:

    

Jahr/Stichtag

Zahl der betreuten Familien durch Sozialpädagogische Familienhilfe

Zahl der betreuten Kinder

Gesamtkosten

im Jahr

31.12.1998

58

169

745.000 €

31.12.2003

170

400

1.460.506 €

31.12.2006

186

447

1.637.367 €

 

 

 

Jahr/Stichtag

Zahl der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen durch

Erziehungsbeistandschaft

Gesamtkosten

im Jahr

31.12.1998

---

50.913 €

31.12.2003

21+12= 33

296.075 €

31.12.2006

34+11= 45

304.639 €

 

Der durchschnittliche Jahresaufwand in der sozialpädagogischen Familienhilfe betrug 1998 ca. 4.408 € pro Kind. Dies entspricht in etwa den Kosten für einen Kindertagheimplatz. Im Jahr 2003 lag dieser statistische Wert bei rund 3.600 €. In der Erziehungsbeistandschaft lag im Jahr 2006 der durchschnittliche Aufwand je Fall bei rund 6.700 €.

 

Die Zahlen verdeutlichen in beiden ambulanten Hilfeformen eine hohe Kostensteigerung. Bei der sozialpädagogischen Familienhilfe liegt diese im Zeitraum von 1998 bis 2006 bei über 100 %. Allerdings ist die Zahl der betreuten Familien und Kinder um das 3-fache bzw. rund 2,5-fache gewachsen. Ohne den starken Einsatz dieser ambulanten Hilfen wären die Kosten im voll- und teilstationären Bereich der Erziehungshilfe explodiert.

 

Die eindeutigen pädagogischen, sozialen und wirtschaftlichen Positiverfahrungen sind die Beweggründe für den Geschäftsbereich Jugend und Familie, die ambulanten Hilfeformen qualitativ weiter zu entwickeln. Mit der vorgelegten Konzeption erhält die Erziehungsbeistandschaft eine eigene verbindliche Grundlage und damit auch eine inhaltliche Abgrenzung zur sozialpädagogischen Familienhilfe.

 

Die Konzeption wurde mit den freien Trägern und sonstigen Leistungserbringern ausführlich diskutiert und abgestimmt.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten:

 

Die Finanzierung der Erziehungsbeistandschaften erfolgt über die Hilfen zur Erziehung des Jugendhilfehaushaltes.

Anlagen

 

 

Sichtvermerke

 

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Funk


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Dezernat II

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Hubel

Landrat

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Pavel