Bürgerinformationssystem
Antrag der VerwaltungKenntnisnahme Sachverhalt/BegründungEmpfehlungen
des Kultusministeriums und der Kommunalen Landesverbände für eine
Weiterentwicklung der Hauptschulstrukturen 1. Planungsgrundsätze Auf der Grundlage der neuesten Veröffentlichungen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg von 2006 ist insbesondere im Hauptschulbereich mit einem stärkeren Rückgang der Schülerzahlen als bisher prognostiziert zu rechnen. Entsprechend wird es mehr einzügige Hauptschulen geben und die Schülerzahl an den derzeit bestehenden einzügigen Hauptschulen stärker zurückgehen. Damit die Schülerinnen und Schüler auch künftig in leistungsfähigen Schulen unterrichtet werden können, sind örtlich bzw. regional abgestimmte, praktikable Standortlösungen zu finden. Diese müssen wegen der individuellen örtlichen Situation und der gegebenen Zuständigkeit der kommunalen Schulträger von diesen im Zusammenwirken mit der Schulverwaltung erarbeitet werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erhaltung der Hauptschulen im ländlichen Raum der erklärte politische Wille ist. Nach Auffassung des Landes sollen hierbei aber längerfristig gesehen mindestens voll einzügige Hauptschulen erreicht werden; d.h., es müssen mindestens 17 Schülerinnen/Schüler oder mehr in den Klassenstufen 5 bis 9 dauerhaft vorhanden sein. Damit soll eine Gliederung nach Jahrgangsklassen weiterhin ermöglicht und die Leistungsfähigkeit der Schulen gewährleistet werden. Eine Unterschreitung der genannten Mindestzahl muss nicht unmittelbar schulorganisatorische Maßnahmen zur Folge haben. Sie muss aber Anlass für Schulträger und Schulverwaltung sein, die Schulstruktur vor Ort und im Umfeld zu überprüfen. Auch an Schulen, deren Existenz nicht gefährdet ist, sind teilweise effektivere Strukturen anzustreben. 2. Umsetzungsmöglichkeiten
zur Erreichung der Planungsgrundsätze a) Kooperation zwischen zwei benachbarten kleinen Hauptschulen Hierbei kooperieren zwei kleine Hauptschulen z.B. in der Weise miteinander, dass die Hauptschule am Standort A die Klassenstufen 5 und 6 und die Hauptschule am Standort B die Klassenstufen 7 bis 9 zentral für beide Standorte führt. Beide Hauptschulen führen somit gemeinsam einen vollständigen Hauptschulbildungsgang. Hierbei sollten Klassenstärken von 17 und mehr Schülerinnen/Schüler erreicht werden. b) Zuweisung einzelner Klassenstufen an benachbarte größere Hauptschulen Sofern sich die unter Ziffer 2a beschriebene Kooperationsvariante nicht anbietet, können einzelne Klassenstufen einer kleinen Hauptschule (z.B. Klassenstufe 9 oder alternativ 8 und 9 oder als weitere Alternative 7 bis 9) einer benachbarten größeren Hauptschule zugewiesen werden(§ 76 SchG), sofern diese Schüler an der benachbarten Schule aufgenommen werden können, ohne dass dort der Klassenteiler der betreffenden Klassenstufen überschritten wird. Damit bleiben am Standort der kleinen Hauptschule i. d. R. noch die Klassenstufen 5 und 6 (ggf. als kombinierte Klasse) für die jüngeren Schülerinnen und Schüler der Hauptschule bestehen. c) Zusammenlegung von Hauptschulen Bestehen im Gebiet eines Schulträgers zwei oder mehr kleine Hauptschulen, kann durch die Zusammenlegung von zwei Hauptschulen (§30 SchG) eine Schule entstehen, die zukunftssicher und leistungsfähiger ist (dies beinhaltet die Aufhebung einer Hauptschule). d) Aufhebung von kleinen Hauptschulen Sofern das Schüleraufkommen für eine kleine Hauptschule so gering ist, dass die Schule auf Dauer nicht weitergeführt werden kann und auch keine der vorgenannten Maßnahmen in Betracht kommt, ist diese Schule aufzuheben. Hierfür wäre dann das Verfahren nach § 30 SchG einzuleiten. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass die Schüler an einer benachbarten Schule aufgenommen werden können, d. h., es muss ausreichend Schulraum vorhanden sein (Auffüllung vorhandener Klassen bzw. Nutzung bestehender Klassenräume bei Überschreitung des Klassenteilers). e) Schulverband (§ 31 SchG i.V. m. GKZ) Sofern sich zwei oder mehr Schulträger darauf einigen, die vor Ort ggf. bestehende(n) Hauptschule(n) aufzugeben und statt dessen eine zentrale gemeinsame Hauptschule einzurichten bzw. weiterzuführen, kann dies über die Bildung eines Schulverbandes gemäß § 31 SchG erfolgen. Hierdurch wird der Schulverband, der von zwei oder mehr Gemeinden gebildet wird Träger einer Schule i.S. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ). f) Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (§ 31 SchG i.V. m. GKZ) Sofern sich zwei oder mehr Schulträger darauf einigen, die vor Ort ggf. bestehende(n) Hauptschule(n) aufzugeben und statt dessen eine zentrale Hauptschule einzurichten bzw. weiterzuführen, können diese zur Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben auch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Im Gegensatz zum Schulverband bleibt hier die Standortgemeinde Schulträger. ·
Regelung für die Buchstaben c) bis f) Für die Umsetzungsmöglichkeiten der Buchstaben c) bis f) wird für die Fälle, in denen das Ergebnis der schulorganisatorischen Maßnahme die Aufhebung einer oder mehrerer Hauptschulen beinhaltet folgende Regelung getroffen: Der aufnehmenden Schule werden zur besseren Bewältigung der Übergangszeit die Ressourcen der aufgehobenen Hauptschule für eine Übergangsfrist unter den nachfolgend genannten Modalitäten belassen. Im ersten Jahr verbleiben die gesamten Lehrerwochenstunden an der aufnehmenden Schule. In den Folgejahren wird von den zusätzlich belassenen Lehrerwochenstunden jeweils ein Drittel abgeschmolzen. Bei neuen oder fortgeführten Ganztagsschulen wird nur der Stundenteil abgeschmolzen, der über den speziell für sie vorgesehenen zusätzlichen Lehrerwochenstunden liegt (bei Ganztagshauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung 5 Wochenstunden pro Klasse, bei den Ganztagshauptschulen in offenerer Angebotsform 2 Wochenstunden pro Klasse). g) Schulverbund (§ 16 SchG) Bei einer Schulverbundlösung kann beispielsweise eine Hauptschule und eine Realschule im Gebiet eines Schulträgers, die in räumlicher Nähe zueinander liegen oder sogar auf dem selben Areal untergebracht sind, unter einer Schulleitung zusammengefasst werden. Dabei bleiben aber die eigenständigen Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule jeweils erhalten. Ein solcher Schulverbund bietet gute Ansätze für Kooperationen zwischen diesen beiden Schularten in verschiedenen Bereichen. h) Umwandlung von kleinen Hauptschulen in Außenstellen Zur Erreichung effektiverer Verhältnisse können kleine Schulen auch in Außenstellen benachbarter Hauptschulen des selben oder eines anderen Schulträgers umgewandelt werden (§ 30 SchG). i) Jahrgangsübergreifender Unterricht Die wissenschaftlichen Ergebnisse zum jahrgangsübergreifenden Unterricht sind positiv, dies gilt auch für den Unterricht in Kernfächern. Jahrgangsübergreifender Unterricht kann generell an jeder Hauptschule in verschiedenen Fächern erteilt werden. D. h., es können über zwei aufeinander folgende Jahrgangsstufen hinaus jahrgangsübergreifende Klassen gebildet werden. Hiervon unbeschadet gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2006/2007“ weiterhin, wonach auch bei Hauptschulen in den Klassenstufen 5 bis 8 kombinierte Klassen zu bilden sind (z.B. Kl. 5/6 oder 7/8), wenn die Schülerzahl in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen jeweils unter 16 liegt und die Gesamtzahl der Schüler der kombinierten Klasse 28 nicht überschreitet. 3. Begleitende
Maßnahmen a) Engere
Kooperation zwischen Hauptschulen und Realschulen Durch eine vertiefte Kooperation zwischen benachbarten Hauptschulen und Realschulen soll an geeigneten Standorten die Durchlässigkeit zwischen den Schularten deutlich erhöht werden. Gemeinsame
außerunterrichtliche Angebote Jugendsozialarbeit an Schulen Jugendbegleiterprogramm/AG-Angebot durch Lehrkräfte Schüler helfen Schülern. Schulartübergreifende
Unterrichtsangebote Projekte Förderangebote Gemeinsame Angebote in Sport, Musik und Kunst Schulorganisation Schulleitungs- und Sekretariatsaufgaben können verzahnt werden Schulartübergreifender Lehrereinsatz und Vertretungsorganisation. Kooperationsverbünde Im Rahmen eines zielgerichteten Modells soll eine deutliche Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen Hauptschule und der Realschule erprobt werden. Es sollen an zwei Gelenkstellen Brücken zwischen den beiden Schularten - zum Halbjahr der Klassen 6 und 8 - geschaffen werden. Leistungsstarke Hauptschüler sollen in bestimmten Fächern am Unterricht der Realschule teilnehmen. Durch gezielte Fördermaßnahmen erhalten die Hauptschüler damit die Chance, ganz in die Realschule überzuwechseln, um später den Realschulabschluss zu erlangen. b) Schulversuche zur Aufhebung der Hauptschulbezirke Das Kultusministerium beabsichtigt, auf Antrag der Schulträger weitere Schulversuche zur Aufhebung der Hauptschulbezirke einzurichten. Solche Versuche sind möglich in: a) Städten und größeren Gemeinden mit mehreren Hauptschulen im Gebiet desselben Schulträgers und b) in Gemeinden des ländlichen Raums, die lediglich eine Hauptschule in ihrem Gebiet führen (als schulträgerübergreifender Versuch). In diesem Fall müssen sich die beteiligten Schulträger abstimmen und einen gemeinsamen Antrag (mit getrennten Gemeinderatsbeschlüssen) stellen. 4. Maßnahmen,
die für das Kultusministerium nicht in Betracht kommen ·
Regionalschulen/Verbundschulen Bei der so genannten Regionalschule/Verbundschule handelt es sich um eine Schule bzw. neue Schulart, bei der die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule zu einem neuen gemeinsamen Bildungsgang verschmolzen würden. Eine solche Schulart wird von der Landesregierung abgelehnt. Baden-Württemberg bleibt weiterhin bei dem bewährten gegliederten Schulwesen. ·
Angliederung eines einzügigen Realschulzuges
an kleine Hauptschulen Bei einer solchen Lösung wäre die Durchführung des Wahlpflichtbereichs und die Leistungsfähigkeit der Realschule nicht gewährleistet. Zudem würden insbesondere die bestehenden Realschulen im ländlichen Raum durch den Abzug potenzieller Realschüler stark geschwächt. Im Übrigen könnten viele Kleinstklassen einzügiger Realschulzüge an den Hauptschulen entstehen, deren Finanzierbarkeit wegen des hohen Ressourcenaufwands nicht realisierbar wäre. ·
Orientierungsstufen Orientierungsstufen (Klassen 5 und 6) sind in der pädagogischen und schulorganisatorischen Konzeption in Baden-Württemberg nicht vorgesehen. 5. Statistische
Zahlen zur Hauptschule in Baden-Württemberg Hauptschulen in Baden-Württemberg 1.200 Werkrealschulen 400 Schülerzahl unter 17 120 Einzügige Hauptschulen 700 Ganztageshauptschulen 200 (Ziel: 400) Schülerzahl an Hauptschulen in BW 190.000 Schülerrückgang in der Hauptschule 11.500 Werkrealschüler in BW 7.000 durchschnittliche Klassenfrequenz 20,1 Klassenteiler 33 (BVJ / BEJ 21) Was wurde in den
Hauptschulen erneuert? 1997 flächendeckende Einführung der Werkrealschule 1998 Reformkonzept Impulse Hauptschule 2002 flächendeckende Einführung der Projektprüfung 2003 Einführung von Kooperationsklassen 2003 Zertifizierung der Herkunftssprachen 2004 neuer Bildungsplan mit Fächerverbünden Zahlen - Daten -
Fakten Wiederholer in der Hauptschule 2,1 % (2005) Hauptschulabbrecher 6,1 % (2006) Hauptschulabschluss 97,5 % Übergangsquote GS HS 27,7 % (2006/2007) Migrationshintergrund 25,3 % Jugendarbeitslosigkeit 4,8 % Entwicklung der
Eingangsstufe an den Hauptschulen im Ostalbkreis Anlage 1 (siehe Excel-Tabelle) Weiterentwicklung
der Hauptschulen im Ostalbkreis 1. Anträge
zur Angliederung eines Realschulzuges 2. Große
Schulentwicklungspläne in den Städten ·
Die Stadt Schwäbisch Gmünd erarbeitet derzeit
einen Schulentwicklungsplan für die Grund- und Hauptschulen ·
Die Stadt Aalen erstellt derzeit einen
Schulentwicklungsplan für die Grundschulen, Grund- und Hauptschulen,
Realschulen, Gymnasien und Förderschulen. ·
Die Stadt Ellwangen erarbeitet einen
Schulentwicklungsplan für die Grund- und Hauptschulen. Außerdem haben die
Hauptschulen der Stadt Ellwangen, sowie die Hauptschulen des Umlandes das
begonnene Kooperationsmodell mit dem Kreisberufschulzentrum Ellwangen
weiterentwickelt und erproben die neue Maßnahmen im Schuljahr 2007/2008. · Die Gemeinde Abtsgmünd hält an den bisherigen zwei Hauptschulen (Abtsgmünd-Untergröningen und Friedrich-von-Keller-Schule) fest. Die weiteren Hauptschulen des Ostalbkreises haben bisher keine Neukonzeptionen / Überlegungen / Anträge im Sinne des Kultusministeriums dem Fachbereich vorgelegt. Diese Hauptschulen sind wie folgt aufgestellt: Laubenhartschule Bartholomä nur noch kombinierte Klassen in der HS Hauptschule Bopfingen zweizügige Hauptschule Parkschule Essingen einzügige Hauptschule Schillerschule Heubach einzügige Hauptschule Alemannenschule Hüttlingen einzügige Hauptschule Grund- u. Hauptschule Jagstzell nur noch kombinierte Klassen in der HS Grund- u. Hauptschule Leinzell zweizügige Hauptschule Hauptschule Lorch ein/zweizügige Hauptschule Grund- u. Hauptschule Mögglingen einzügige Hauptschule Hauptschule Mutlangen zweizügige Hauptschule Härtsfeldschule Neresheim ein/zweizügige Hauptschule Brühlschule Neuler einzügige Hauptschule Dreißentalschule Oberkochen einzügige Hauptschule Grund- u. Hauptschule Schwabsberg einzügige HS und Kombi-Klassen Karl-Stirner-Schule Rosenberg nur noch kombinierte Klassen in der HS Hauptschule Unterschneidheim einzügige Hauptschule Bergschule Waldstetten einzügige Hauptschule Propsteischule Westhausen einzügige Hauptschule Geplante
Weiterentwicklung der Hauptschulen in Baden-Württemberg Projekt
„Schule und Beruf“ (SchuB) · Kompetenzanalyse in Klasse 7 · Basiskompetenzen stärken (Zusatzunterricht in Mathematik und Deutsch) · Praxiszüge in den Klasse 8 und 9 Finanzierung und Folgekostenkeine Anlagen 1
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