Bürgerinformationssystem

Vorlage - 052/07  

 
 
Betreff: Erstattung von Schülerbeförderungskosten
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Nahverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
08.05.2007 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung wird gebeten, über die aufgezeigten Möglichkeiten zur Kosteneinsparung zu beraten.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

In der Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 5. Dezember 2006 wurde die Verwaltung beauftragt, die Satzungen anderer Stadt- und Landkreise dahingehend zu überprüfen, ob und wie Erstattungsleistungen bei der Schülerbeförderung und damit die Kosten für den Ostalbkreis reduziert werden können. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird nunmehr dem zuständigen Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung zur Kenntnis und Beratung unterbreitet.

 

Die Überprüfung ergab Folgendes:

 

I.     Erstattung von Schülerbeförderungskosten in Form von Zuschüssen

 

       Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) räumt in § 18 Abs. 2 Nr. 2 den Stadt- und Landkreisen einerseits ein Wahlrecht ein, durch Satzung die Höhe und das Verfahren der Erhebung der Eigenanteile zu bestimmen oder die Erstattung von Schülerbeförderungskosten in Form von Zuschüssen durchzuführen.

 

       Mehrere Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg haben inzwischen auf das Zuschussverfahren umgestellt. Die Rechtsprechung fordert eine Staffelung bei den Zuschüssen.

 

       Nach der Satzung der Stadt Ulm werden die Schülerbeförderungskosten in Form von Zuschüssen gewährt. Die Zuschüsse sind gestaffelt, zum Einen je nach Schulart und zum Anderen nach Fahrpreisstufen (Waben). Der Fahrpreis für eine Wabe beträgt 32,00 €. Ein Realschüler/Gymnasiast erhält einen Zuschuss mit 3,50 €. Somit haben die Eltern 28,50 € selbst zu tragen. Der Fahrpreis für 8 Waben beträgt 88,50 €. Hier gewährt die Stadt Ulm einen Zuschuss mit 27,50 €, so dass die Eltern monatlich 59,00 € selbst zu tragen haben. Die Zuschüsse für Hauptschüler sind jeweils 2,00 € höher. Die Belastung der Eltern steigt somit mit der Länge der Fahrtstrecke. Im Ostalbkreis würde dies dazu führen, dass vor allem die finanzielle Belastung der Eltern im ländlichen Raum ansteigen würde.

 

       Bei einer solchen Regelung läge das gesamte Risiko für den Anstieg der Kosten der Schülerbeförderung kreisweit nicht mehr beim Ostalbkreis, sondern bei den Eltern. Eine Bezifferung des Risikos setzt voraus, dass kreisweit einheitliche Abgabepreise gelten, wie sie im Rahmen der Fahrpreiskooperation festgesetzt werden. Insgesamt ist es wegen der Vielfalt der Haustarife der Verkehrsunternehmen bisher nicht möglich, die Höhe des Risikos der Eltern und die finanziellen Vorteile des Ostalbkreises abzuschätzen. Der Zuschussbedarf in der Schülerbeförderung hat sich im Haushaltsjahr 2006 auf 4,7 Mio. € belaufen.

 

II.    Verknüpfung der Eigenanteile mit den Abgabepreisen von Schülermonatskarten

 

       In der Satzung könnte festgelegt werden, dass sich die Höhe der Eigenanteile nach einer bestimmten Tarifstufe der Abgabepreise einer Schülermonatskarte im Rahmen der künftigen Fahrpreiskooperation richtet. Dies hat zur Folge, dass eine Erhöhung der Abgabepreise automatisch zu einer Erhöhung der Eigenanteile führt. Sowohl für die Festlegung der Höhe der Eigenanteile wie der Abgabepreise ist der Kreistag zuständig. 

 

       Die Satzungsregelung im Landkreis Göppingen lautet derzeit z. B. wie folgt:

 

            "Der Eigenanteil der Eltern beträgt jeweils 90 % des Schülermonatskartenpreises der VGS-Tarifstufe 3 (90 % von zur Zeit 42,00 € = 37,80 €) für Schüler der Gymnasien, der Realschulen, der Klassen 5 - 13 der Freien Waldorfschulen, der Vollzeitschulen in Berufsschulzentren sowie der Abendrealschulen und der Abendgymnasien. Für Schüler der Grundschulförderklassen, der Grundschulen, der Klassen 1 - 4 der Freien Waldorfschulen, der Hauptschulen, der Werkrealschulen und der Sonderschulen beträgt der Eigenanteil 50 % des Schülermonatskartenpreises der VGS-Tarifstufe 3 (50 % von zur Zeit 42,00 € = 21,00 €)."

 

       Nach der Satzung des Landkreises Heidenheim werden die Eigenanteile automatisch entsprechend den Tariferhöhungen im Heidenheimer Tarifverbund angepasst. Die Anpassung erfolgt jeweils in Höhe des Betrages, um den sich der Preis einer Schülermonatskarte in Preisstufe 2 (zur Zeit 31,00 €) erhöht.

 

       Eine derartige Lösung lässt sich nur in einem Landkreis durchführen, in dem ein Verkehrsverbund bzw. eine Tarifkooperation vorhanden ist. Im Ostalbkreis könnte eine solche Lösung angedacht werden, sobald die Fahrpreiskooperation in Kraft getreten ist.

 

       In welcher Höhe der Landkreis Einsparungen erzielen kann, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Satzungsregelung ab.

 

III.   Nächstgelegene Schule

 

       Einige Landkreise haben die Erstattung von Schülerbeförderungskosten auf den Besuch der nächstgelegenen entsprechenden Schule begrenzt. Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule kann dabei nach der Rechtsprechung (Beschluss des VGH vom 8. März 1996, 9 S 1955/93) die Kostenerstattung nicht gänzlich versagt werden; sie kann aber auf die Kosten bis zur nächstgelegenen entsprechenden öffentlichen Schule begrenzt werden. Sofern ein Schüler nicht die nächstgelegene entsprechende Schule besucht, müssen in jedem Einzelfall die fiktiven Kosten ermittelt werden, die beim Besuch der nächstgelegenen entsprechenden Schule anfallen würden. Die Ermittlung dieser fiktiven Kosten ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verknüpft. Beim Landkreis Ludwigsburg wurde festgestellt, dass die Kosten für den erhöhten Verwaltungsaufwand höher gelegen haben als die beim Landkreis durch die Begrenzung der Beförderungskosten auf die nächstgelegene entsprechende Schule erzielte Einsparsumme. Der Landkreis Ludwigsburg hat deshalb nach einem Schuljahr die Regelung der "nächstgelegenen Schule" wieder aus seiner Satzung gestrichen.

 

       Im Ostalbkreis werden seit 1997 die Schülerbeförderungskosten in der Regel im sogenannten Listenverfahren zwischen den Verkehrsunternehmen und dem Ostalbkreis monatlich abgerechnet. Dabei werden die Eigenanteile durch die Verkehrsunternehmen im Rahmen des Abbuchungsverfahrens eingezogen. Bei sogenannten Doppelfahrern zieht in der Regel das erste Verkehrsunternehmen den Eigenanteil ein und das zweite Verkehrsunternehmen stellt die Fahrkarte für die gesamte Fahrtstrecke aus. Dieses vereinfachte Abrechnungsverfahren ließe sich nicht mehr durchführen, wenn fiktive Kosten für Schüler, die nicht die nächstgelegene entsprechende Schule gewählt haben, in jedem Einzelfall festgestellt und beim Einzug des Eigenanteils entsprechend berücksichtigt werden müssen. Vor allem auf Beginn eines Schuljahres sind die Verkehrsunternehmen zeitlich kaum in der Lage, die fiktiven Fahrtkosten für die Schüler, die nicht die nächstgelegene entsprechende Schule besuchen, zu ermitteln. Ohnehin haben die Verkehrsunternehmen vor dem jeweiligen Schuljahresbeginn alle Hände voll zu tun, die Fahrkarten auszustellen und nach Klassen vorsortiert an die jeweiligen Schulsekretariate zu übersenden. Auch müssen vor dem Schuljahresbeginn jeweils zahlreiche Neubestellungen von den Verkehrsunternehmen erst noch bearbeitet werden. Es kann deshalb nicht erwartet werden, dass die Verkehrsunternehmen die fiktiven Kostenberechnungen durchführen, die bei Schülern, die nicht die nächstgelegene entsprechende Schule gewählt haben, durchgeführt werden müssen. Letztlich müssten die Schulträger Sorge dafür tragen, dass die "fiktiven Kosten" ermittelt werden. Sicherlich wären mit dieser Aufgabenstellung die Schulsekretärinnen überfordert, da bei der Ermittlung der "fiktiven Kosten" die Tarifbestimmungen der jeweiligen Verkehrsunternehmen bekannt sein und beachtet werden müssen.

 

       Die Begrenzung der notwendigen Beförderungskosten auf die Kosten, die durch den Besuch der nächstgelegenen entsprechenden Schule entstehen, würde sicherlich auch schulpolitische Folgen haben. An folgenden Beispielen sei dies verdeutlicht:

 

       1.  Die Schüler aus Schwäbisch Gmünd-Wetzgau und Schwäbisch Gmünd-Rehnenhof besuchen in der Regel die Schiller-Realschule in Schwäbisch Gmünd. Diese Schule liegt mehr als 3,0 km vom Wohngrundstück der Schüler entfernt. Die Schülermonatskarten werden deshalb über den Landkreis abgerechnet. Die Schüler entrichten den monatlichen Eigenanteil mit derzeit 31,00 €. Nächstgelegene Realschule vom Wohnort der Schüler aus betrachtet wäre die Realschule in Mutlangen. Die Schulwegstrecke der meisten Schüler von Wetzgau bzw. vom Rehnenhof zur Realschule Mutlangen überschreitet jedoch nicht die in der Satzung festgelegte Mindestentfernungsgrenze mit 3,0 km. Die Schüler aus Wetzgau bzw. vom Rehnenhof müssten die Schulwegstrecke zur Realschule nach Mutlangen zu Fuß zurücklegen oder aber die Busfahrkarten nach Mutlangen in voller Höhe selbst bezahlen. Zudem müsste zwischen Wetzgau bzw. Rehnenhof und Mutlangen das bestehende Busfahrangebot erst noch wesentlich verbessert werden, da derzeit eine ausreichende Verkehrsbedienung auf der Schulwegstrecke von Wetzgau bzw. Rehnenhof nach Mutlangen nicht gegeben ist.

 

       2.  Die Realschüler aus Ruppertshofen besuchen derzeit größtenteils die Realschule in Mutlangen und in kleinerem Umfange die näher gelegene Realschule in Leinzell. Eine Schülermonatskarte von Ruppertshofen nach Mutlangen kostet derzeit 46,50 €. Eine Schülermonatskarte von Ruppertshofen nach Leinzell kostet derzeit 43,50 €. Die Schüler aus Ruppertshofen, die weiterhin die Realschule in Mutlangen besuchen, müssten neben dem Eigenanteil von 31,00 € monatlich noch fiktive Mehrkosten mit 3,00 € (Differenz des Fahrpreises für die Schülermonatskarte von Ruppertshofen nach Mutlangen und des Fahrpreises für die Schülermonatskarte von Ruppertshofen nach Leinzell) zusätzlich bezahlen. Es ist davon auszugehen, dass künftig die allermeisten Schüler aus Ruppertshofen die Realschule in Leinzell besuchen werden und die Realschule in Mutlangen Schüler verlieren wird.

 

       Problemstellungen gibt es auch bei der Ermittlung der jeweils nächstgelegenen Schule, was an folgenden Beispielen aufgezeigt wird:

 

       1.  Für einen Teil der Schüler aus Essingen ist das Rosensteingymnasium in Heubach näher gelegen als das Schubartgymnasium in Aalen, wenn man von einer Beförderung der Schüler von Essingen über Hohenroden und Lautern nach Heubach ausgeht. Die Grenze verläuft mitten durch den Hauptort Essingen. Nach Heubach müssten Busverbindungen erst noch eingerichtet werden. Diese Busse müssten tatsächlich jedoch von Essingen über Mögglingen nach Heubach fahren, da die Straße von Essingen über Hohenroden nach Lautern für Linienbusse nicht befahrbar ist. Die Schulwegstrecke von Essingen über Mögglingen nach Heubach wäre letztlich sogar länger als die Schulwegstrecke von Essingen zum Schubartgymnasium nach Aalen.

 

       2.  Die Realschule Heubach liegt von der Ortsmitte Lauterburg ca. 6,5 km entfernt, wobei diese Entfernung auf der Straßenverbindung von Lauterburg über Lautern nach Heubach gemessen wurde. Da der Linienbus von Lauterburg jedoch auf Grund der extremen Gefällstrecke zwischen Lauterburg und Lautern nicht über Lautern nach Heubach fahren darf und der Linienverkehr deshalb über Bartholomä nach Heubach geleitet wird, verlängert sich die Fahrtstrecke des Linienbusses von Lauterburg über Bartholomä nach Heubach zur Realschule Heubach auf ca. 12,8 km. Die Uhlandrealschule in Aalen liegt indes von der Ortsmitte Lauterburg nur 12,6 km entfernt. Die Definition der "nächstgelegenen Schule" ist - wie das vorliegende Beispiel verdeutlicht - mit Problemen verknüpft. Würde man die Fahrtstrecke des Linienbusses zur Bemessung der nächstgelegenen Schule heranziehen, käme es mancherorts dennoch darauf an, wo sich das Wohngrundstück des Schülers im Ort befindet.

 

       Eine Satzungsregelung mit der "nächstgelegenen Schule" würde wohl im Ostalbkreis an zahlreichen Orten Schülerströme beeinflussen, so dass bei der einen Schule die Schülerzahl ansteigt und bei der anderen Schule die Schülerzahl sinkt. Zu befürchten wäre, dass bei den sehr beliebten privaten Realschulen (Franz-von-Assisi-Realschule in Waldstetten und Mädchenrealschule St. Gertrudis in Ellwangen) die Schülerzahlen erheblich abnehmen würden. Durch veränderte Schülerströme müssten eventuell zusätzlich Verstärkerbusse eingesetzt werden, deren Einsatz mit erheblichen Sprungkosten verknüpft ist. 

 

       Allerdings gibt es Fälle, bei denen es sehr problematisch ist, dass Schüler nicht die nächstgelegene entsprechende Schule gewählt haben. So besuchen Schüler aus dem Alb-Donau-Kreis die Schule für Hörgeschädigte St. Josef in Schwäbisch Gmünd, obwohl diese Schüler auch die nähergelegene entsprechende Schule in Altshausen besuchen könnten. In einem konkreten Fall misst die Schulwegstrecke eines Schülers aus dem Raum Ehingen im Alb-Donau-Kreis ca. 55 km zur Schule für Hörgeschädigte in Altshausen. Die Schulleitung der Schule in Altshausen betrachtet jedoch einen täglichen Fahrweg mit 55 km für nicht akzeptabel. Deshalb ist die Schule in Altshausen nur bereit, den Schüler aus dem Raum Ehingen in ihre Schule aufzunehmen, wenn dieser das Schulinternat besucht. Für die Internatskosten müsste der Alb-Donau-Kreis aufkommen. Dieser lehnt es jedoch ab, die Internatskosten zu bezahlen, da die Schule St. Josef in Schwäbisch Gmünd bereit ist, auch Schüler aus dem Raum Ehingen bei einer Schulwegstrecke von mehr als 80 km täglich befördern zu lassen. Für die Erstattung der Beförderungskosten ist dann der Ostalbkreis zuständig und hat an den Beförderungskosten je Schüler im Schuljahr 2.600 € sowie 25 % der weiteren Beförderungskosten zu tragen.

 

       Denkbar wäre, folgende Bestimmung in die Satzung über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten aufzunehmen:

 

            "Besucht ein Schüler nicht die nächstgelegene Schule des entsprechenden Schultyps und misst die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohngrundstück und dem Grundstück der tatsächlich besuchten Schule mehr als 40,0 km (gemessen wird jeweils die kürzeste öffentliche Schulwegstrecke mit dem Routenplaner "klickRoute") erstattet der Ostalbkreis nur die fiktiven Beförderungskosten, die angefallen wären, wenn der Schüler die nächstgelegene Schule des entsprechenden Schultyps besucht hätte. Der Schüler hat die Höhe der fiktiven Beförderungskosten glaubhaft zu machen. Das Erstattungsverfahren richtet sich nach § 21. Lassen sich die fiktiven Beförderungskosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (insbesondere im freigestellten Schülerverkehr) ermitteln, erstattet der Ostalbkreis keine Schülerbeförderungskosten. Entsprechendes gilt für den Besuch eines Schulkindergartens."

 

       Die Grenzziehung mit 40,0 km wird wie folgt begründet: Die Erstattung der Fahrtkosten bei den Schülermonatskarten erfolgt in der Regel in vereinfachter Form über das sogenannte Listenverfahren direkt zwischen den Verkehrsunternehmen und dem Ostalbkreis. Bei einer Schulwegstrecke von über 40,0 km muss der Schüler in aller Regel ein Verkehrsunternehmen benutzen, das seinen Sitz außerhalb des Ostalbkreises hat und mit dem der Ostalbkreis keinen Vertrag über das Listenverfahren abgeschlossen hat. Es ist auch nicht geboten, wegen Einzelfällen mit zahlreichen Verkehrsunternehmen, die außerhalb des Ostalbkreises ihren Sitz haben, entsprechende Verträge abzuschließen. Weiter ist es in solchen Fällen für die Landkreisverwaltung sehr schwierig und aufwändig, die Höhe der Aufwendungen zur nächstgelegenen Schule zu ermitteln. Bei einer Schulwegstrecke von über 40,0 km muss die Erstattung der Schülerbeförderungskosten in der Regel in einem Einzelerstattungsverfahren nach § 21 der Satzung durchgeführt werden.

 

       Eine Familie aus dem Nahbereich von Schwäbisch Gmünd ist nach Heuchlingen bei Ulm umgezogen. Drei Kinder dieser Familie besuchen nach wie vor die Freie Waldorfschule in Schwäbisch Gmünd. Bisher muss der Ostalbkreis die Fahrtkosten von Heuchlingen bei Ulm nach Schwäbisch Gmünd zur Freien Waldorfschule abzüglich der satzungsgemäßen Eigenanteile nach § 6 der Satzung erstatten. Künftig würde der Ostalbkreis nur noch die glaubhaft gemachten Fahrtkosten von Heuchlingen bis zur nächstgelegenen Freien Waldorfschule in Ulm abzüglich der satzungsgemäßen Eigenanteile erstatten.

 

       Bei Schülern aus Ehingen, welche nicht die nächstgelegene Schule für Hörgeschädigte in Altshausen, sondern die weiter entfernt liegende Schule für Hörgeschädigte in Schwäbisch Gmünd besuchen, würde der Ostalbkreis keine Schülerbeförderungskosten mehr erstatten. da sich die fiktiven Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule in Altshausen nicht ermitteln lassen.

 

       Bisher erhalten Schüler, die das Hochbegabtengymnasium in Schwäbisch Gmünd besuchen, vom Ostalbkreis keine Schülerbeförderungskosten erstattet, weil sie im Internat in Schwäbisch Gmünd untergebracht sind und die Satzung des Ostalbkreises in diesem Falle keine Kostenerstattung vorsieht. Dem Vernehmen nach sollen künftig auch Tagesschüler das Hochbegabtengymnasium besuchen. Zu entscheiden wäre, ob für Tagesschüler ebenfalls die 40,0 km-Grenze gelten soll.

 

IV. Weitere Abweichungen

 

       Die folgenden Einsparungsmöglichkeiten, die sich aus weiteren Abweichungen in den Satzungen anderer Stadt- und Landkreise ergeben, sollen nach Auffassung der Landkreisverwaltung nicht weiter verfolgt werden.

 

       1.  Z. B. beträgt die Mindestentfernung für Kinder der Grundschulförderklassen im Ostalbkreis 1,0 km. In anderen Landkreisen wurde diese Mindestentfernung auf 1,5 km festgesetzt. Da es jedoch nur ganz wenige Kinder gibt, die im Nahbereich einer Grundschulförderklasse wohnhaft sind, ist es praktisch bedeutungslos, ob die Mindestentfernung 1,0 km oder aber 1,5 km beträgt.

 

       2.  Die Mindestentfernung bei Berufsschülern beträgt in fast allen Landkreisen 20,0 km, so auch im Ostalbkreis. Im Landkreis Esslingen wurde die Mindestentfernung bei Berufsschülern auf 50,0 km festgesetzt, im Landkreis Heilbronn sind es 40,0 km.

 

       3.  Die Kilometerentschädigung beim Einsatz eines privaten Pkws beträgt im Ostalbkreis 0,20 € je gefahrenen Kilometer. In den meisten Landkreisen werden nur 0,15 € je Kilometer erstattet, im Main-Tauber-Kreis sogar nur 0,10 € je Kilometer. Allerdings fordert der Ostalbkreis in zahlreichen Fällen (z. B. bei Aussiedlerhöfen) den Einsatz eines privaten Pkws, zumal der ansonsten erforderliche Einsatz von Schülerfahrzeugen für den Landkreis wesentlich teurer wäre.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

- entfällt -

 

 

Anlagen

Anlagen

 

     

 


 

 

Sichtvermerke

 

__________________________________________


 

     


__________________________________________

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Hubel

Landrat

__________________________________________

 

Pavel