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Antrag der Verwaltung:1. Die Verwaltung wird beauftragt im Sinne der gemeinsamen Empfehlung der aus Vertretern der Landkreise, dem Landkreistag, Städtetag und Gemeindetag gebildeten Arbeitsgruppe mit den Waldorfkindergartenträgern Schwäbisch Gmünd und Ruppertshofen weiter zu verhandeln und eine einvernehmliche Regelung über die Förderanträge herbeizuführen. 2. Dem Jugendhilfeausschuss und dem Verwaltungs- und Finanzausschuss sind baldmöglichst entsprechende Vereinbarungsentwürfe mit den o. a. Trägern vorzulegen. Sachverhalt/Begründung:I. Ausgangssituation und Allgemeines Dem Ostalbkreis liegen Anträge der Waldorfkindergärtenträger Ruppertshofen und Schwäbisch Gmünd auf Bezuschussung ihrer Betriebsausgaben für die von ihnen betriebenen Kindergärten für die Jahre 2000 – 2005 vor. Begründet werden die Anträge damit, dass die geltenden landesrechtlichen Regelungen zur Förderung von Kindestageseinrichtungen mit gemeindeüber-greifendem Einzugsgebiet keine ausreichende und mit der Förderung örtlicher Kindergärten vergleichbare Finanzierung vorsehen. Der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei deshalb nach § 74 SGB VIII zur Förderung verpflichtet. Im Jugendhilfeausschuss war zuletzt in der Sitzung vom 18.07.2005 über die Situation der Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet informiert und beraten worden. II. Gesetzliche
Regelung der Förderung Im Antragszeitraum gab es unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet. 1. Kindergartengesetz (KGaG) in der bis
31.12.2003 geltenden Fassung Nach § 8 Abs. 1 und 3 KGaG erhielten die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger für Tageseinrichtungen mit überörtlichem Einzugsgebiet Zuschüsse des Landes zu den Betriebskosten. Eine Verpflichtung der Städte und Gemeinden, diese wie die örtlichen Tageseinrichtungen mit einem gleich hohen Zuschussbetrag zu fördern, war im Gesetz ausgeschlossen worden. Eine Reihe von Waldorfkindergartenträgern stellte darauf hin Anträge auf Förderung an die Landkreise, welche diese überwiegend ablehnten. In einer Grundsatzentscheidung vom 25.11.2004 hat das Bundesverwal-tungsgericht auf eine Klage des Waldorfkindergartenträgers Geislingen gegen den Landkreis Göppingen eine Förderverpflichtung des Landkreises bejaht. Kernsatz des Urteils ist, dass es der Verantwortung des Jugendhilfeträgers obliegt, nach § 74 SGB VIII über die Förderung zu entscheiden, soweit eine ausreichende gemeindliche Förderung z. B. durch die Wohnsitzgemeinden nicht sichergestellt ist. 2. Kindergartengesetz 2004 in der bis
31.12.2005 geltenden Fassung: Das KGaG 2004 übertrug im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs die Förderung der Kindertageseinrichtungen auf die Gemeinden. Nach § 8 Abs. 3 KGaG war für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich ein Zuschuss von mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben vorgesehen, während der Zuschuss für die in den örtlichen Bedarfsplan aufgenommenen Kindergartenträger 63 % betrug. In § 8 Abs. 4 KGaG war über die Mindestförderung von 31,5 % hinaus eine erweiterte Mitfinanzierung der Betriebsausgaben von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Rahmen einer interkommunalen Regelung vorgesehen. Der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in 3 Entscheidungen vom 18.12.2006
und 07.01.2007, die auch die Förderpraxis ab dem 01.01.2004 zum Inhalt hatten,
den Förderanspruch gegenüber dem Landkreis als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe bestätigt. Der Waldorfkindergartenträger muss danach nicht
vorrangig die Gemeinde am Sitz des Kindergartenträgers in Anspruch nehmen, die
zwar für die örtliche Förderung nach dem Kindergartengesetz zuständig wäre,
aber die Förderung von Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich ganz oder
teilweise verweigert. Die Zuständigkeit des öffentlichen
Jugendhilfeträgers zur Förderung der freien Träger nach § 74 SGB VIII wird
nicht durch die landesrechtliche Regelung in § 8 KGaG verdrängt. Die
Gesamtverantwortung, zu der auch die Finanzverantwortung gehört, verbleibt beim
Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Höhe der Förderung haben die Gerichte bisher keine Entscheidung getroffen. Sie haben lediglich allgemein ausgeführt, dass sich die Förderung der Höhe nach grundsätzlich an der Förderung von Kindergärten freier Träger durch die Gemeinden bzw. den gemeindlichen Kindergärten zu orientieren hat. 3. Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) in der
seit 01.01.2006 geltenden Fassung §
8 Abs. 1 KiTaG sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass für die Förderung von
Einrichtungen freier Träger i. S. dieses Gesetzes gem. §§ 69 Abs. 5 und 74 a
SGB VIII (eingefügt durch Gesetz vom 27.12.2004) die Städte und Gemeinden
zuständig sind. Nach § 8 Abs. 3 KiTaG erhalten Träger von Tageseinrichtungen mit gemein-deübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, neben dem Zuschuss der Standortgemeinde in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben von der Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes einen jährlichen platzbezogenen Zuschuss, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Die Höhe des platzbezogenen Zuschusses wird durch eine Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales festlegt. Entsprechend dieser Rechtsverordnung verlangen die Waldorfkindergarten-träger seit 01.01.2006 von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde den platzbe-zogenen Zuschuss. Weil die in der Rechtsverordnung festgelegten Sätze nach Auffassung der Waldorfkindergartenträger nicht auskömmlich sind, haben einzelne Träger gegen die erlassene Rechtsverordnung und das Kindertagesbetreuungsgesetz vom 01.01.2006 beim Staatsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren beantragt. III. Arbeitsgruppe auf Landesebene
Im Hinblick auf die Komplexität der Thematik und die zahlreichen Verfahren, die vor den Verwaltungsgerichten anhängig sind, sowie die offenen Anträge bei den Landkreisen, wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Landkreise, dem Landkreistag, Städtetag und Gemeindetag gebildet, die am 26.02.2007 gemeinsame Empfehlungen für das weitere Vorgehen erarbeitet hat. Danach besteht Einigkeit, dass für die Jahre bis 2003 grundsätzlich von einem Förderanspruch der Waldorfkindergartenträger gegen den Landkreis als öffentlichen Jugendhilfeträger auszugehen ist. Für den Zeitraum 2004 und 2005 spricht die in den Urteilen des VGH Baden-Württemberg zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung dafür, dass eben-falls ein Förderanspruch gegen den Landkreis besteht. Die Höhe der Förderung hat sich nach der Empfehlung grundsätzlich an der Differenz zwischen den nachgewiesenen Einnahmen und nachgewiesenen Ausgaben auszurichten. In Einzelfällen dürfte sich auch eine pauschale Ab-rechnung – anknüpfend an die von verschiedenen Gemeinden zu Grunde gelegte „Pro Kopf Abmangelpauschale“ für Waldorfkindergartenkinder – anbieten. Für die Jahre ab 2006 besteht nach Auffassung der Arbeitsgruppe kein Anspruch auf Förderung durch den Landkreis. Die Förderung erfolgt nach § 8 KiTaG und entsprechend der vom Kultusministerium und Arbeits- und Sozial-ministerium festgelegten Fördersätze ausschließlich durch die Städte und Gemeinden. Entsprechend der Empfehlungen der Arbeitsgruppe beabsichtigt die Verwaltung mit den Waldorfkindergartenträgern Schwäbisch Gmünd und Ruppertshofen weiter zu verhandeln. Dem Jugendhilfeausschuss und dem Verwaltungs- und Finanzausschusses wird danach ein Vereinbarungsentwurf vorgelegt. Finanzierung und Folgekosten:Über die Höhe der geltend
gemachten Anträge und die Finanzierung wird in nichtöffentlicher Sitzung
informiert. |
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