Bürgerinformationssystem

Vorlage - 178/06  

 
 
Betreff: Fortschreibung der Konzeption zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
30.11.2006 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung:

 

Der Fortschreibung der Konzeption zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) wird zugestimmt.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung:

 

In den vergangenen Jahren haben in unserer Gesellschaft psychische Störungen sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern und Jugendlichen in erheblichem Umfange zugenommen. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Für den Personenkreis der seelisch behinderten Kinder und Jugendlichen weist das Kinder- und Jugendhilfegesetz neben den erzieherischen Hilfen die „Eingliederungshilfe“ nach § 35 a SGB VIII als eigenständige Rechtsgrundlage aus. Danach haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

 

1.        ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

 

2.        daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

 

Die Hilfe wird je nach Bedarf im Einzelfall

 

a)      in ambulanter Form,

 

b)      in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

 

c)      durch geeignete Pflegepersonen und

 

d)      in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

 

Ergänzend steht dieser Anspruch nach § 41 Abs. 2 SGB VIII auch jungen Volljährigen zu.

 

Im Unterschied zur Hilfegewährung bei erzieherischen Hilfen ist die Gewährung von Hilfen, die im Zusammenhang mit psychischen Störungen erforderlich sind, weitaus komplexer. Dies liegt an der wesentlich aufwändigeren Diagnostik, der daraus abzuleitenden Behandlung, der zu klärenden vorrangigen Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger und an der Abstimmung zwischen den verschiedenen Leistungsträgern. Die Planung und Entscheidungsfindung, sowohl der ambulanten aber auch der teilstationären Eingliederungshilfen erfordert ein Zusammenspiel vieler beteiligter Personen und Institutionen, insbesondere der Schulen, der Krankenkassen, den Kinder- und Jugendpsychiatern und den Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Dies alles zu koordinieren und dabei auch noch die Betroffenen qualifiziert zu beraten, ist Aufgabe des Geschäftsbereichs Jugend und Familie als steuernde und fallverantwortliche Institution.

 

Im Jugendhilfeausschuss am 18.10.2004 wurde ein Handlungskonzept des Kreisjugendamts zur Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII vorgestellt. Es wurde nach einstimmigem Beschluss ab 01.01.2005 umgesetzt.

 

Aufgrund des zum 01.10.2005 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfeweiterent-wicklungsgesetzes (KICK) ist die Konzeption fortzuschreiben.

 

Im Wesentlichen handelt es sich bei den Änderungen um

           

·         klarstellende Hinweise zur Selbstbeschaffung von Hilfen durch den neu eingeführten § 36 a SGB VIII (Seite 8)

 

·         klarstellende Regelungen im Bereich anderer vorrangig leistungsverpflichteter Träger wie z.B. der Schule (Seite 7)

 

·         neue Vorgaben bei der Feststellung der seelischen Behinderung und bei der Eingliederungsproblematik (Seite 10).

 

·         die Feststellung der Abweichung von der seelischen Gesundheit. Den Eingliederungsbedarf hat die zuständige Fachkraft des öffentlichen Jugendhilfeträgers festzustellen.

 

·         die Zusammensetzung der interdisziplinären Arbeitsgruppe die seelische Störungen bzw. den Eingliederungsbedarf aufgrund gesetzlicher Vorgaben feststellt (Seite 17).

 

·         kleine redaktionelle Änderungen, wie z.B. neue Bezeichnung des „Kreisjugendamtes“ als „Geschäftsbereich Jugend und Familie“.

 

In der Konzeption weggefallene Passagen sind durchgestrichen, veränderte Passagen rot dargestellt.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten:

 

Aus der fortgeschriebenen Konzeption ergeben sich direkt keine Folgekosten. Die Aufwendungen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII sind unter der Haushaltsstelle 1.4560.7600 eingestellt.

Anlagen

Anlagen

 

Fortgeschriebene Konzeption

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich             __________________________________________________

                                               Funk

Dezernent                           __________________________________________________

                                               Rettenmaier

Dezernat II                          __________________________________________________

                                               Hubel

Landrat                                __________________________________________________

                                               Pavel