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Vorlage - 163/06  

 
 
Betreff: Rechtsverordnung des Landratsamts Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung)
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Entscheidung
05.12.2006 
Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss nimmt von der Rechtsverordnung und den damit festgelegten Gebühren Kenntnis, wonach der Landkreis auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts (Landesgebührengesetz - LGebG) entsprechend der in der Anlage beigefügten Rechtsverordnung Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde erhebt.

 

Die Rechtsverordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

 

1.      Ausgangssituation

 

Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Wahrnehmung der Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung war bisher im Landesgebührengesetz vom 21. März 1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1998, geregelt. Unter anderem regelte dieses Gesetz auch, dass die Gebührensätze für die Amtshandlungen in einem Gebührenverzeichnis durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt werden.

 

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 09. Dezember 2004 das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts beschlossen, wonach das bisherige Landesgebührengesetz zum 31. Dezember 2004 aufgehoben wurde. Die übrigen auf Grundlage des bisherigen Landesgebührenrechts erlassenen Verordnungen sowie die den Verordnungsinhalt begründeten Regelungen des Landesgebührenrechts bleiben insoweit und solange in Kraft, als die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen für ihren Bereich keine Neuregelungen getroffen haben, längstens aber bis 31. Dezember 2006. Dies bedeutet, dass zum 01.01.2007 die Gebühren der staatlichen unteren Verwaltungsbehörden für öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts (Landesgebührengesetz - LGebG) örtlich individuell nach den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten kalkuliert werden müssen, da die bisherige Rechtsgrundlage letztendlich entfällt.

 

 

2.      Überblick über die wesentlichen Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts

 

Während bisher die Landesregierung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes in einer Rechtsverordnung landesweit einheitlich festlegte, hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Landesgebührenrechts die Gebührenhoheit im Wege der Dezentralisierung auf die Landkreise für ihren Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände und der Gebührenhöhe erfolgt deshalb durch das Landratsamt als staatliche untere Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des LGebG und auf Basis einer örtlichen Kalkulation gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 LGebG durch Rechtsverordnung. Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften hingegen haben, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde oder der unteren Baurechtsbehörde wahrnehmen, die Festsetzungen durch Satzung zu treffen.

 

Anstelle der bisherigen „Amtshandlung“ ist die „öffentliche Leistung“ als Tatbestandsmerkmal maßgebend. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um ein behördliches Handeln.

 

Der Begriff der Verwaltungskosten umfasst nach dem Landesgebührengesetz die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, insbesondere Personal-, Sach- und kalkulatorische Kosten.

 

 

Die Gebührenbemessung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

 

·        Kostendeckungsgebot, d. h. Deckung sämtlicher Verwaltungskosten aller an der Leistungserbringung Beteiligter. Demnach sind auch die Kosten anderer Stellen, die z. B. durch Stellungnahmen, Beratungen oder Begutachtungen zur Erbringung der öffentlichen Leistung beigetragen haben, mit in die Kalkulation einzubeziehen. Des Weiteren sind auch die Kosten der Querschnittsbereiche und der Leitung der Gesamtverwaltung anteilig in die Kalkulation mit aufzunehmen.

·        Die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung ist zu berücksichtigen. Ziel ist es, einen angemessenen anteiligen Ausgleich der Vorteile, die dem Leistungsempfänger aufgrund der ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen, zu verlangen.

·        Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen (Äquivalenzprinzip).

 

Folgende Gebührenarten sind vorgesehen:

 

·        Gebühren nach festen Sätzen

-          Festgebühr (bestimmter, unveränderter Betrag)

-          Zeitgebühr (Gebühr nach Zeiteinheiten)

-          Wertgebühr (eine von dem Wert, auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, abhängige Gebühr)

 

·        Rahmengebühren

 

Welche Gebührenart eine sachgerechte Gebührenbemessung ermöglicht steht in der Ermessensentscheidung der Landkreisverwaltung.

 

3.      Gebührenkalkulation

 

Gemäß § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Verwaltungskosten sind gemäß § 2 Abs. 6 LGebG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten einschließlich entsprechender Gemeinkostenanteile.

 

Im einzelnen wurde die Kalkulation der Gebühren wie folgt vorgenommen:

 

·        Die Festlegung der zu kalkulierenden Gebührentatbestände und Produkte wurde in Abstimmung mit den betroffenen Geschäftsbereichen vorgenommen. Eine Abgrenzung zu den Bereichen, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen und in Selbstverwaltungsangelegenheiten tätig werden wurde ebenfalls durchgeführt.

 

·        Die prozentuale Zuordnung der Personalkosten der in den Gebührenbereichen tätigen Mitarbeitern einschließlich der Landesbediensteten auf die einzelnen Gebührentatbestände wurde von jedem betroffenen Mitarbeiter aufgrund qualifizierter Schätzung vorgenommen. Für die Erhebung der Anzahl der Fälle künftiger Gebührentatbestände wurden teilweise Statistiken bzw. ebenfalls qualifizierte Schätzungen zugrundegelegt.

 

·        Sachkosten und Gemeinkosten für die Querschnittsbereiche sowie für die Steuerung der Gesamtverwaltung (sog. interne Leistungsverrechnung) wurden in einem ersten Schritt nach dem Verhältnis Personalkosten gesamter Geschäftsbereich bzw. Fachbereich zu den Personalkosten für den jeweiligen Gebührenbereich und in einem zweiten Schritt nach dem für den jeweiligen Gebührentatbestand maßgebenden Stellenschlüssel anteilig auf die Gebührentatbestände zugeordnet.

 

·        Basis für die Zuordnung der Personal-, Sach- und Gemeinkosten bildet das Rechnungsergebnis 2005. Deshalb wurden auch die Zeitanteile der an der Leistungserbringung beteiligten Mitarbeiter und die Fallzahlen auf der Grundlage des Jahres 2005 erhoben.

 

·        Des Weiteren erfolgte die Zuordnung der Kosten für Mitwirkungsleistungen anderer Geschäftsbereiche, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, auf die betroffenen Gebührentatbestände (z. B. Stellungnahme des Naturschutzes im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Baugenehmigung).

 

·        Bislang außer Ansatz bleibt die Erfassung der kalkulatorischen Kosten, da diese noch nicht für die gesamte Verwaltung vorliegen. Eine Einbeziehung in die Kalkulation ist in einer entsprechenden Nachkalkulation vorgesehen.

 

·        Die Festlegung der Gebührenart und der Gebührenhöhe wurde für jeden einzelnen Gebührentatbestand in Abstimmung mit den jeweiligen Geschäftsbereichen getroffen. Dabei wurden die für die Gebührenbemessung maßgebenden Grundsätze (Kostendeckungsgebot, wirtschaftliche und sonstige Bedeutung sowie das Äquivalenzprinzip) mit den Festlegungen in Einklang gebracht.

 

Das heißt, eine Fest- oder Zeitgebühr auf der Grundlage des kalkulierten Durchschnittstundensatzes des jeweiligen Geschäftsbereichs wurde dann festgelegt, wenn bei der Bemessung der Gebühr keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind.

 

Anders hingegen wurde die Festlegung der Rahmen- oder Wertgebühr vorgenommen, wenn bei der Gebührenbemessung das wirtschaftliche und sonstige Interesse zu berücksichtigen war. Bei einer Rahmengebühr stellt die Untergrenze die volle Kostendeckung der entstandenen Verwaltungskosten dar. Eine weitere Ausschöpfung des Gebührenrahmens erfolgt dann zur Abgeltung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses. Wertgebühren wurden nur in Ausnahmefällen festgelegt, da bei dieser Gebührenart die Einbeziehung des Kostendeckungsgebots faktisch nicht möglich ist. Deshalb wurde in diesen Fällen häufig die Verknüpfung mit einer Mindestgebühr vorgenommen (zum Beispiel bei Baugenehmigungsgebühr).

 

Mit Unterstützung des Landkreistags Baden-Württemberg haben sich im Jahr 1998 alle 35 Landkreise zu einem landesweiten Projekt Vergleichsring „Kommunales Rechnungswesen“ zusammengeschlossen. Das Projekt wird durch die KGSt IKO-Netz betreut. Im Rahmen dieses Projekts wurde eine kleinere Arbeitsgruppe gebildet, die für die Erarbeitung eines Kalkulationsschemas für die Gebühren nach dem neuen Landesgebührengesetz (LGebG) zuständig war. Damit sollte das einheitliche Vorgehen der Landkreise bei der Kalkulation der Gebühren gewährleistet sein. Als Ergebnis legte die Arbeitsgruppe einen Leitfaden zur Kalkulation von Gebühren nach dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vor, der von allen 35 Landkreisen verabschiedet wurde.

 

Die örtliche Kalkulation der Gebühren durch das Landratsamt Ostalbkreis wurde in Anlehnung an den o. g. Leitfaden durchgeführt.

 

 

4.      Vergleich der bisherigen Gebühren zu den örtlich neu kalkulierten Gebühren

 

Ein Vergleich der Gebühren vor und nach der Gebührenkalkulation ist oftmals nicht möglich, da aufgrund der Dezentralisierung der Festlegung der Gebührentatbestände und der Gebührenart nur noch in wenigen Fällen eine Übereinstimmung vorliegt. Ebenso verhält es sich beim Vergleich mit anderen Landkreisen, da deren Organisation und die Festlegungen der Gebührentatbestände individuell verschieden sind.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die erwarteten Mehreinnahmen wurden im Kreishaushalt 2007 bereits berücksichtigt.

Anlagen

Anlagen

 

Rechtsverordnung des Landratsamts Ostalbkreis mit Gebührenverzeichnis

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

Geschäftsbereich             __________________________________________________

                                               Wollmann                                          Spang

 

Dezernat II                          __________________________________________________

                                               Hubel

 

Landrat                                __________________________________________________

                                               Pavel