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Vorlage - 144/06  

 
 
Betreff: Antrag des Vereins "Mary Poppins - für Kinder und Familien e. V." Bopfingen auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
23.10.2006 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung:

 

Der Verein „Mary Poppins - für Kinder und Familien e.V.“, 73441 Bopfingen, wird gemäß § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I.                   Rechtliche Grundlagen:

 

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).

 

Die Vorschrift gem. § 75 SGB VIII sieht ein abgestuftes Recht für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vor. Sie unterscheidet zwischen der Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen (Abs. 1), der Anerkennung auf die Rechtsanspruch besteht (Abs. 2) sowie der Anerkennung kraft Gesetzes (Abs. 3).

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird gem. § 11 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom Jugendamt ausgesprochen, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Zuständig für diese Anerkennung innerhalb des Ostalbkreises ist damit das Landratsamt Ostalbkreis - Geschäftsbereich Jugend und Familie - .

 

 

II.                 Antrag des Vereins „Mary Poppins  - für Kinder und Familien e. V.“


Der Verein mit Sitz in 73441 Bopfingen hat mit Schreiben vom 04. September 2006 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt.

 

Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:

 

- die Vereinssatzung,

- der Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Neresheim,

- vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Aalen über die Gemeinnützigkeit

- Unterlagen über die Arbeit des Vereins

 

„Mary Poppins - für Kinder und Familien e. V.” befindet sich in der Malagasse 2 in Bopfingen und bietet professionelle Kleinkinderbetreuung für Kinder von 1 Jahr bis zum Kindergarteneintritt für den Raum Bopfingen stundenweise an. Die Kinder werden montags bis freitags von 8:45 Uhr bis 11:45 Uhr von Erzieherinnen und Müttern betreut. Den Kindern soll hierbei ermöglicht werden, erste soziale Kontakte zu knüpfen. „Mary Poppins - für Kinder und Familien e. V.” sieht im Betreuungsangebot eine Möglichkeit zur frühzeitigen altersgerechten Förderung der Kinder, denen in Projekten immer wieder die Gelegenheit gegeben wird, ihre Fähigkeiten zu entdecken und entwickeln zu können, ohne jedoch überfordert zu werden.

 

Der Verein „Mary Poppins e. V.“ hat seine Tätigkeit am 27.09.2006 aufgenommen. Die Betriebserlaubnis wird in den nächsten Tagen durch das Landesjugendamt erteilt werden.

 

Die Stadt Bopfingen bestätigt, dass die Kleinkinderbetreuung von „Mary Poppins - für Kinder und Familien e. V.“ künftig in die örtliche Bedarfsplanung für Kinder unter 3 Jahren aufgenommen wird.

 

 

III.              Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung:

 

Nachdem der Verein „Mary Poppins e. V.“ die rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfüllt und auch von Seiten des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales - Landesjugendamt - sowie des Kreisjugendrings keine Bedenken geäußert worden sind, stehen einer öffentlichen Anerkennung durch den Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises keine Hinderungsgründe entgegen.

 

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die öffentliche Anerkennung löst keine unmittelbaren Folgekosten aus. Als anerkannter freier Jugendhilfeträger kann der Verein gegebenenfalls Fördermittel des Landes erhalten.

Anlagen

Anlagen

 

Antrag des Vereins vom 04.09.2006

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich             __________________________________________________

                                               Funk

Dezernent                           __________________________________________________

                                               Rettenmaier

Dezernat II                          __________________________________________________

                                               Hubel

Landrat                                __________________________________________________

                                               Pavel