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Vorlage - 082/06  

 
 
Betreff: Kostenbeitrag in der Jugendhilfe - Anwendung der Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
04.07.2006 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung:

 

Die Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes zum Kostenbeitrag in der Jugendhilfe auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII werden in der jeweils gültigen Fassung angewandt.
 

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung:

 

 

  1.                 Ausgangssituation und Allgemeines
     

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) ist am 01.10.2005 mit seinen wesentlichen Bestandteilen in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem die Vorschriften zur Kostenbeteiligung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Ehegatten in der Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage des Sozialgesetzbuch (SGB) VIII neu geregelt. Eine Kostenbeteiligung im Rahmen von Hilfen zur Erziehung wird wie bisher nur für teilstationäre und stationäre Leistungen verlangt. Bei ambulanten Maßnahmen gibt es keine Kostenbeteiligung.

 

Folgende wesentliche Änderungen haben sich ergeben:

 

  • Berechnung des Kostenbeitrags auf der Grundlage einer Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Festsetzung der Kostenbeiträge und für Leistungen von vorläufigen Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-VO) anstatt wie bisher aufgrund sehr unterschiedlicher Landesverordnungen

 

  • Getrennte Heranziehung von zusammenlebenden Ehepartnern (getrennte Bescheide, was einen erheblichen Zuwachs an Verwaltungsaufwand bedeutet!)

 

  • Der Mindestkostenbeitrag bei vollstationären Hilfen beträgt für den Kindergeldberechtigten 154 € (analog Kindergeld)

 

  • Der Widerspruch gegen Kostenbescheide hat keine aufschiebende Wirkung

 

  • Die Kostenheranziehung erfolgt nur nach öffentlichem Recht anstatt wie bisher sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich

 

II. Umsetzung in Baden-Württemberg

 

Die Empfehlungen zur Umsetzung in Baden-Württemberg, die von den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesjugendamt erarbeitet wurden, weichen in einigen Punkten von den Regelungen anderer Bundesländer ab, insbesondere

 

  • wird von einer Vorleistung bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII abgesehen, da sich diese nur mit erhöhtem Kosten- und Verwaltungsaufwand für die Kommunen umsetzen ließe. In Baden-Württemberg wird daher in diesem Bereich am bisher praktizierten Verfahren der ergänzenden Hilfegewährung festgehalten, d. h. an die Tageseinrichtung bzw. an die Pflegeeltern werden nicht die vollen Teilnahmebeiträge gezahlt, sondern nur an die aufgrund der Leistungsfähigkeit der Eltern errechneten Beträge.

 

  • wird Kindergeld als Einkommen nach § 93 SGB VIII betrachtet, auch wenn es für Geschwister bezogen wird. Der Gesetzgeber hat keine Differenzierung vorgenommen, diese Einkünfte sind daher ohne entsprechende Zuordnung auf das jeweilige Kind insgesamt als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen zu betrachten.

 

Die vom Landesjugendamt sowie Landkreistag Baden-Württemberg und Städtetag Baden-Württemberg herausgegebenen Empfehlungen sind vorläufig. Sie sollen nach ersten Praxiserfahrungen und der Rechtsprechung und in Kooperation mit den örtlichen Jugendhilfeträgern weiterentwickelt und fortgeschrieben werden. Die Empfehlungen liegen als Anlage bei.

 

III.Finanzielle Auswirkungen auf den Jugendhilfehaushalt

 

Insgesamt ist davon auszugehen, dass durch die neuen Kostenbeteiligungsregelungen keine zusätzlichen Einnahmen zu erzielen sind. Allerdings kommt es zu Verschiebungen, so dass einzelne Eltern besser, andere schlechter gestellt sind als bisher. Am deutlichsten wird dies bei der Anrechung von Kindergeld.

 

Ist eine Person auf Grund ihres Einkommens zwar nicht in der Lage, einen Kostenbeitrag zu leisten, ist sie aber kindergeldberechtigt, so muss zumindest dieser Betrag eingesetzt werden. Hat eine andere kostenbeitragspflichtige Person ein hohes Einkommen und ist ebenfalls kindergeldberechtigt, wird dieses Kindergeld bei der Kostenbeitragsberechnung auf das gesamte Einkommen angerechnet. Da die Beitragsstufen des Kostenbeitrags bei höheren Einkommen weiter auseinander liegen, besteht eine hohe  Wahrscheinlichkeit, dass durch die Hinzurechnung des Kindergeldes kein höherer Kostenbeitrag entsteht.

 

Nachfolgend zwei Beispiele:

 

Beispiel 1

 

 

 

 

Familie mit drei Kindern (davon ist eines stationär im Heim)

 

 

 

 

 

 

Variante 1 (Vater bekommt das Kindergeld)

 

 

 

Einkommen des Vaters

 

2.800

+ Kindergeld

 

+    462

 

 

= 3.262

Einkommen der Mutter

 

0

 

Alt: Kostenbeitrag (gemeinsam)

 

              408

 

 

 

 

 

Neu: Kostenbeitrag des Vaters

 

              475

Neu: Kostenbeitrag der Mutter

 

                  0

 

 

 

 

 

 

 

 

Variante 2 (Mutter bekommt das Kindergeld)

 

 

Einkommen des Vaters

 

2.800

Einkommen der Mutter (Kindergeld)

 

462

Alt: Kostenbeitrag (gemeinsam)

 

              408

 

 

 

 

Neu: Kostenbeitrag des Vaters

 

              380

Neu: Kostenbeitrag der Mutter

 

       +    154

 

 

          = 534

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel 2

 

 

 

 

 

 

 

Familie mit drei Kindern (davon ist eines stationär im Heim)

 

 

 

 

 

 

Variante 1 (Vater bekommt das Kindergeld)

 

 

 

Einkommen des Vaters

 

2.000

+ Kindergeld

 

+    462

 

 

=2.462

 

 

 

 

Einkommen der Mutter

 

1.500

 

 

 

 

Alt: Kostenbeitrag (gemeinsam)

 

              482

 

 

 

 

Neu: Kostenbeitrag des Vaters

 

              340

Neu: Kostenbeitrag der Mutter

 

                  0

 

 

 

 

 

 

 

 

Variante 2 (Mutter bekommt das Kindergeld)

 

 

Einkommen des Vaters

 

2000

 

 

 

 

Einkommen der Mutter

 

1500

+ Kindergeld

 

+    462

 

 

= 1962

Alt: Kostenbeitrag (gemeinsam)

 

              482

 

 

 

 

Neu: Kostenbeitrag des Vaters

 

              275

Neu: Kostenbeitrag der Mutter

(Mindestkostenbeitrag)

 

       +    154

 

 

          = 429

 

Die Umstellung auf das neue Kostenbeitragsrecht ist beim Geschäftsbereich Jugend und Familie nahezu abgeschlossen. Der Verwaltungsaufwand hierfür war enorm.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

siehe Ziffer III.

 

Anlagen

Anlagen

 

Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg.

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich__________________________________________________

Funk

Dezernent__________________________________________________

Rettenmaier

Dezernat II__________________________________________________

Hubel

Landrat__________________________________________________

Pavel