Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung:
Die Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes zum Kostenbeitrag in der Jugendhilfe auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII werden in der jeweils gültigen Fassung angewandt.
Sachverhalt/Begründung:
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) ist am 01.10.2005 mit seinen wesentlichen Bestandteilen in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem die Vorschriften zur Kostenbeteiligung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Ehegatten in der Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage des Sozialgesetzbuch (SGB) VIII neu geregelt. Eine Kostenbeteiligung im Rahmen von Hilfen zur Erziehung wird wie bisher nur für teilstationäre und stationäre Leistungen verlangt. Bei ambulanten Maßnahmen gibt es keine Kostenbeteiligung.
Folgende wesentliche Änderungen haben sich ergeben:
II. Umsetzung in Baden-Württemberg
Die Empfehlungen zur Umsetzung in Baden-Württemberg, die von den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesjugendamt erarbeitet wurden, weichen in einigen Punkten von den Regelungen anderer Bundesländer ab, insbesondere
Die vom Landesjugendamt sowie Landkreistag Baden-Württemberg und Städtetag Baden-Württemberg herausgegebenen Empfehlungen sind vorläufig. Sie sollen nach ersten Praxiserfahrungen und der Rechtsprechung und in Kooperation mit den örtlichen Jugendhilfeträgern weiterentwickelt und fortgeschrieben werden. Die Empfehlungen liegen als Anlage bei.
III.Finanzielle Auswirkungen auf den Jugendhilfehaushalt
Insgesamt ist davon auszugehen, dass durch die neuen Kostenbeteiligungsregelungen keine zusätzlichen Einnahmen zu erzielen sind. Allerdings kommt es zu Verschiebungen, so dass einzelne Eltern besser, andere schlechter gestellt sind als bisher. Am deutlichsten wird dies bei der Anrechung von Kindergeld.
Ist eine Person auf Grund ihres Einkommens zwar nicht in der Lage, einen Kostenbeitrag zu leisten, ist sie aber kindergeldberechtigt, so muss zumindest dieser Betrag eingesetzt werden. Hat eine andere kostenbeitragspflichtige Person ein hohes Einkommen und ist ebenfalls kindergeldberechtigt, wird dieses Kindergeld bei der Kostenbeitragsberechnung auf das gesamte Einkommen angerechnet. Da die Beitragsstufen des Kostenbeitrags bei höheren Einkommen weiter auseinander liegen, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass durch die Hinzurechnung des Kindergeldes kein höherer Kostenbeitrag entsteht.
Nachfolgend zwei Beispiele:
Beispiel 1
Die Umstellung auf das neue Kostenbeitragsrecht ist beim Geschäftsbereich Jugend und Familie nahezu abgeschlossen. Der Verwaltungsaufwand hierfür war enorm. Finanzierung und Folgekostensiehe Ziffer III.
Anlagen
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg.
Sichtvermerke
Geschäftsbereich__________________________________________________ Funk Dezernent__________________________________________________ Rettenmaier Dezernat II__________________________________________________ Hubel Landrat__________________________________________________ Pavel |
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