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Antrag der Verwaltung:
1. Die in der Anlage beigefügten neugefassten Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung familienentlastender Dienste in der Behindertenhilfe .
2. Die Richtlinien gelten ab 01.01.2006.
3. Eine Förderung erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung von Haushaltsmitteln.
Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Der Sozialausschuss des Kreistages hat in seiner Sitzung am 21.10.1991 Richtlinien über die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen für ambulante Hilfen für Behinderte und ihre Angehörigen beschlossen. In den Folgejahren waren jeweils 150.000,- DM zur Förderung dieser Hilfen im Haushaltsplan des Ostalbkreises eingestellt. Seit dem Jahr 2003 stehen jährlich Haushaltsmittel in Höhe 52.920,- € zur Verfügung.
Zuwendungsempfänger waren bisher die Lebenshilfe Schwäbisch Gmünd, die Lebenshilfe Aalen, der DRK Kreisverband Schwäbisch Gmünd, der DRK Kreisverband Aalen und der AWO Kreisverband Ostalb. Ende 2005 hat der AWO Kreisverband sein bisheriges Angebot aufgegeben.
Familienentlastende Dienste im Sinne der bisherigen Richtlinien des Ostalbkreises sollen die Teilhabe behinderter Menschen, darunter auch schwer- und schwerstbehinderter Menschen, am Leben in der Gemeinschaft fördern und Familien, die ein behindertes Familienmitglied betreuen, unterstützen und entlasten. Die Angebote der familienentlastenden Dienste sind auch an die behinderten Personen gerichtet, die von ihrem sozialen Umfeld, z. B. Freunden oder Nachbarn, oder im Ambulant Betreuten Wohnen betreut und versorgt werden. Geistig- und/oder körperlich behinderten Menschen wird durch die Unterstützung der familienentlastenden Dienste ein Leben in ihrer vertrauten Umgebung ermöglicht. Heimunterbringungen können dadurch vermieden oder zumindest aufgeschoben werden.
II. Neue Landesregelung zur Förderung familienentlastender Dienste
Mit einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung familienentlastender Dienste in der Behindertenhilfe vom 22.03.2006, hat das Land Baden-Württemberg rückwirkend zum 01.01.2006 seine Zuschussrichtlinien neu gefasst. Mit der neuen Ausrichtung soll in Abkehr zur bisherigen Pauschalfinanzierung von Trägern eine zielgerichtete Projektförderung erfolgen. Insbesondere sollen Förderprojekte auf die Einzel- und Gruppenbetreuung behinderter Menschen, Angebote zur Tagesbetreuung und Wochenendbetreuung, Freizeitgruppen, Kurse der Erwachsenenbildung, offene Treffs und Aktionen und Veranstaltungen für behinderte Menschen ausgerichtet werden.
Die Träger der Dienste haben ihre Angebote und Einzugsbereiche untereinander und mit dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis abzustimmen; der zuständige Stadt- oder Landkreis koordiniert die Maßnahmen. Der Einzugsbereich eines Dienstes oder einer Antragsgemeinschaft soll im Rahmen der Grundversorgung in der Regel etwa 100.000 Einwohner umfassen.
Der Zuschuss beträgt pro Einzugsbereich höchstens 24.000,- € und wird maximal in Höhe des kommunalen Mitfinanzierungsanteils gewährt.
III. Handlungsbedarf für den Ostalbkreis
Die neue Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Sozialministeriums zur Förderung von familienentlastenden Diensten erfordert eine inhaltliche und redaktionelle Anpassung der Richtlinien des Ostalbkreises.
Inhaltlich ist insbesondere die Regelung zur Höhe der Zuwendung zu verändern. Die bisherige Fassung lautete: „Sie (die Zuwendung) beträgt 50 % der förderfähigen und vom Regierungspräsidium Stuttgart nach Maßgabe der Landesrichtlinien vom 26.06.1991 anerkannten Aufwendungen maximal jedoch bis zum Höchstbetrag von 75.000,- DM pro Träger und Jahr“.
Nach den neuen Landesrichtlinien gibt es jetzt konkrete Förderbeträge pro Projekt und Teilnehmer. Förderfähige Aufwendungen werden nicht mehr erfasst. Entsprechend sind die Regelungen des Landkreises anzupassen.
Weiterhin sollen nach Meinung der Verwaltung vom Ostalbkreis schwerpunktmäßig die Einzel- und Gruppenbetreuung behinderter Menschen, Angebote für stundenweise Betreuung und zur Tagesbetreuung, zur Wochenendbetreuung und die Netzwerkarbeit verschiedener Dienste und Träger gefördert werden.
Um den Verwaltungsaufwand bei den Trägern zu reduzieren, hebt der Ostalbkreis in seinem Zuschussverfahren auf die Landesbewilligung und die darin enthaltenen Grundlagen ab.
Die Richtlinien des Ostalbkreises sollen parallel zur Landesregelung rückwirkend zum 01.01.2006 Inkrafttreten.
Finanzierung und Folgekosten:
Im laufenden Haushaltsjahr 2006 sind im Kreishaushalt 52.920,- € zur Förderung familienentlastender Dienste in der Behindertenhilfe bereitgestellt (Haushaltstelle 1.4781.7180).
Ab dem Jahr 2009 beabsichtigt das Land die Höhe seiner Zuwendungen von der kommunalen Mitfinanzierung abhängig zu machen. Den Höchstbetrag je Einzugsbereich von 24.000,- € wird das Land dann nur noch gewähren, wenn der Ostalbkreis Mittel in gleicher Höhe bereitstellt. Im Jahr 2006 erhalten die Träger entsprechender Dienste im Ostalbkreis vom Land insgesamt 76.800,- €. Bei den Beratungen zum Kreishaushalt 2009 wird folgedessen zu entscheiden sein, ob der Ostalbkreis seinen Zuschussbetrag entsprechend anhebt.
Anlagen:
Richtlinien des Ostalbkreises für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung familienentlastender Dienste in der Behindertenhilfe.
Sichtvermerke
Geschäftsbereich__________________________________________________ Traub Dezernent__________________________________________________ Rettenmaier
Landrat__________________________________________________ Pavel |
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